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Verfassungsorgan der DDR als föderale Einrichtung (1949–1958) Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Länderkammer der DDR war von der Staatsgründung am 7. Oktober 1949, trotz des politischen Auflösungsprozesses der Länder[1] in der Deutschen Demokratischen Republik am 23. Juli 1952,[2] bis zu ihrer formalen Auflösung durch die Volkskammer am 8. Dezember 1958 als Vertretung der Länder neben der Volkskammer (auf föderaler Ebene) an der Gesetzgebung der DDR beteiligt.
Länderkammer der DDR 1949–1958 | |
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Basisdaten | |
Sitz: | Ost-Berlin |
Legislaturperiode: | Ständiges Organ |
Erste Sitzung: | 7. Oktober 1949 |
Abgeordnete: | 50 |
Aktuelle Legislaturperiode | |
Vorsitz: | Präsident der Länderkammer Reinhold Lobedanz (Ost-CDU) |
Stimmenverteilung in der Länderkammer | |
Sitzverteilung: | |
Sitzungssaal der Länderkammer | |
Die Sowjetische Militäradministration (SMAD) hatte 1945 die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) territorial neu gegliedert. Dabei berücksichtigte sie weitgehend die historischen Grenzen. Änderungen ergaben sich aus der Zerschlagung Preußens und der Verlagerung der Ostgrenze an die Oder-Neiße-Linie. Das Gebiet der seit dem November 1948 gespaltenen Viersektorenstadt Berlin gehörte nicht zur Sowjetischen Besatzungszone, wobei die SMAD nur den im sowjetischen Sektor an der Macht befindlichen Magistrat anerkannte.
Die DDR bestimmte sich in ihrer ersten Verfassung von 1949 zu einem dezentralisierten Einheitsstaat. Die Gesetze wurden von den zentralstaatlichen Organen in Berlin bestimmt (Legislative) und die Landesbehörden waren für deren Umsetzung zuständig (Exekutive).
Entsprechend den zentralstaatlichen Tendenzen in der DDR waren die Eingriffsmöglichkeiten der Länderkammer nicht mit denen in einem echten Zweikammersystem vergleichbar. Die Länderkammer konnte Gesetzesvorlagen einbringen und hatte ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse der Volkskammer, konnte dann jedoch von der Volkskammer überstimmt werden. Von diesem Einspruchsrecht wurde außerdem nie Gebrauch gemacht.
Entsprechend dem Staatsgründungsgesetz vom 7. Oktober 1949 wurde neben der Abgeordnetenkammer („Provisorische Volkskammer“) eine „Provisorische Länderkammer“ gebildet. Sie bestand aus elf Abgeordneten des Landes Sachsen, acht Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt, sechs Abgeordneten des Landes Thüringen, fünf Abgeordneten des Landes Brandenburg und vier Abgeordneten des Landes Mecklenburg. Die „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin“, konnte sieben Vertreter als Beobachter entsenden. Am 8. November 1950 bestimmte das Gesetz über die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik, dass sie aus 13 Abgeordneten aus Sachsen, elf aus Sachsen-Anhalt, zehn aus Thüringen, neun aus Brandenburg und sieben aus Mecklenburg bestehen soll. Diese 50 Abgeordneten der Länderkammer waren von den Landtagen im Verhältnis der Fraktionen zu bestimmen. Die „Hauptstadt Berlin“, der eine Volksvertretung fehlte, entsandte in die Länderkammer 13 Vertreter mit beratender Stimme.
Mit der faktischen Abschaffung der Länder in der DDR durch die Verwaltungsreform von 1952 existierte die Länderkammer als verfassungsrechtliche Absurdität zunächst weiter. Da die Landtage als verfassungsmäßige Wahlkörper nicht mehr existierten, wurden die Abgeordneten 1954 von den länderweise zusammengetretenen Bezirkstagen gewählt. 1958 wählten die einzelnen Bezirkstage dann direkt. Die bei dieser letzten Wahl bestimmten Abgeordneten hatten aber nur noch eine Aufgabe: Sie legten keinen Einspruch ein, als die Volkskammer der DDR am 8. Dezember 1958 die Auflösung der Länderkammer beschloss.
Am 22. Juli 1990 verabschiedete die Volkskammer das Ländereinführungsgesetz, wodurch die früheren Länder wiederhergestellt wurden.
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