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Bundesstaat (föderaler Staat)
Staat, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten besteht, die sich zu einem übergeordneten Gesamtstaat zusammengeschlossen haben Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der föderal organisierte Staat sowohl von einem locker gefügten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat.

Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouveränen oder zu teilsouveränen Gebilden degradierten) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.[1]
Im deutschen Verfassungsrecht ist der Begriff des Bundesstaates ein normativer Begriff und nicht vorgegeben (also nicht über der Rechtsordnung stehend).[2]
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Organisation
Zusammenfassung
Kontext
Ein Staat oder Land kann zentralistisch oder föderativ (bundesstaatlich) organisiert sein. In diesem Sinne ist er entweder ein Einheitsstaat oder ein Bundesstaat (weitere Differenzierungen wie unitarischer Bundesstaat[3] oder föderaler bzw. kooperativer Bundesstaat sind möglich,[4] vgl. kooperativer Föderalismus). Ein traditionelles Beispiel für einen Einheitsstaat ist Frankreich. Dort verfügt allein die oberste, die nationale Ebene im Staatsaufbau über Souveränität und Staatlichkeit.


Im Gegensatz dazu besitzen föderale Systeme wie das der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Bundesrepublik Deutschland neben einem souveränen Gesamtstaat – mit republikanischer Staatsform wird dieser häufig als Bundesrepublik, ansonsten als föderale Republik bezeichnet – auch untergeordnete Einheiten mit staatlicher Qualität (Gliedstaaten/Bundesländer). Diese Gliedstaaten sind auf dem Gebiet ihrer staatlichen Zuständigkeit Teilstaaten. Sie haben das Recht, vieles selbstständig und ohne Einmischung der Bundesebene zu regeln, wobei dort angesiedelte Staatsorgane (vor allem oberste Bundesorgane wie das Bundesparlament oder oberste Bundesgerichte) ihnen – im hierarchischen Sinn – übergeordnet sind.[5] Das Schulwesen in den USA und in Deutschland wird beispielsweise in den Gliedstaaten organisiert, während die nationale Ebene etwa die Verteidigung und Außenpolitik bestimmt.
In einem föderativen Staat besteht das Parlament typischerweise aus zwei Kammern. Die eine dient der direkten Volksvertretung und repräsentiert das Volk als Ganzes. Die andere vertritt grundsätzlich die Interessen der Gliedstaaten (Länderkammer).
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Abgrenzung und Entwicklung
Zusammenfassung
Kontext
Ein föderativer Staat oder Föderation (staatsrechtliche Staatenverbindung) ist nicht nur vom Einheitsstaat abzugrenzen, sondern ebenso vom Staatenbund (völkerrechtliche Staatenverbindung, ggf. Konföderation).[6] Die Frage nach dem Sitz der Souveränität zur Abgrenzung staatlicher Organisationsverbände heißt: Bundesstaat oder Staatenbund? Dabei ist ein Staatenbund eine lose Verbindung von Einzelstaaten, die ihre Souveränität behalten, sodass die föderale Struktur ohne Preisgabe wesentlicher staatlicher Kompetenzen besteht.[7] Der Staatenbund als solcher kann somit nur Entscheidungen treffen, wenn die Einzelstaaten diese gutheißen. Dementgegen sind die Gliedstaaten gegenüber dem Bundesstaat zur Bündnistreue verpflichtet.
Gegenüber einer Föderation fehlt den Landesteilen beispielsweise im Vereinigten Königreich, einem Unionsstaat, wo an der Parlamentssouveränität festgehalten wird, die verfassungsrechtliche Sicherung der Autonomie. Man spricht hier von Devolution.[8]
Deutschland
In der deutschen Geschichte gilt der Deutsche Bund (1815–1866) als wichtigstes Beispiel für einen Staatenbund, der Norddeutsche Bund von 1867 bis 1871 hingegen war der erste deutsche Bundesstaat. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland spricht in Artikel 20 erstmals ausdrücklich von einem „Bundesstaat“ zur Verankerung des föderativen Prinzips, also des Bundesstaatsprinzips.
Der Norddeutsche Bund entstand aus einem Verteidigungsbündnis Preußens mit weiteren Staaten. Die Regierungen einerseits und ein vom Volk gewähltes Gremium andererseits vereinbarten gemeinsam eine Verfassung für einen Bundesstaat. Diese Bundesverfassung trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Diesem norddeutschen Bundesstaat traten zum 1. Januar 1871 die süddeutschen Staaten bei. Der gemeinsame Staat wurde in Deutsches Reich umbenannt (im Rückblick „Kaiserreich“ genannt).
Danach wurde der Bundesstaat zweimal erneuert: Nach dem Ersten Weltkrieg gab eine Nationalversammlung dem deutschen Staat die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919. An ihrer Entstehung waren die Gliedstaaten nicht direkt beteiligt. Nach dem Zweiten Weltkrieg hingegen wählten die westzonalen Landtage den Parlamentarischen Rat. Die Länder der Ostzone bzw. der DDR traten der Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 bei.
Die am 23. Mai 1949 in den drei westlichen Besatzungszonen gegründete Bundesrepublik bestand zunächst aus zwölf Ländern (siehe auch Berlin-Frage). Durch den Zusammenschluss der Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern änderte sich die Zahl im Jahr 1952 auf zehn. 1957 kam durch Beitritt des Saarlandes ein elftes Bundesland hinzu. Aufgrund der durch Art. 4 Einigungsvertrag vorgenommenen „beitrittsbedingten“ Änderungen des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 bilden insgesamt 16 Bundesländer den gemeinsamen deutschen Staat.[9]
Das Grundgesetz legt fest, welche Staatsaufgaben durch den Bundesstaat, welche durch die Länder und welche von beiden gemeinsam erledigt werden. Für die Zusammenarbeit mit der Bundesebene gibt es ein eigenes Bundesorgan, den Bundesrat. Dieser entscheidet über Bundesgesetze, die der Zustimmung durch die Länder bedürfen. Der Bundesrat arbeitet außerdem bei der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Österreich
Österreich ist nach der Bundesverfassung von 1920 in der Fassung von 1929, die 1945 wieder in Kraft gesetzt wurde, eine föderale, parlamentarisch-demokratische Republik, bestehend aus neun Ländern.
Der Bundesrat als Vertretung der Länderinteressen hat nur in Fällen, in denen in die Rechte der Bundesländer eingegriffen wird, ein absolutes Vetorecht.
Schweiz
Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.[10]
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Listen
Zusammenfassung
Kontext
Aktuell
Grenzfälle
Die folgenden Staaten weisen zwar eine föderalistische Struktur auf, die Befugnisse der Gliedstaaten sind aber so gering ausgestaltet, dass sie weder eindeutig als Bundesstaaten noch als Einheitsstaaten eingestuft werden können.[11][12]
In Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist die Devolution hin zu den Regionen bzw. Landesteilen so stark ausgeprägt, dass sie ebenfalls eine „Kreuzung aus föderalen und einheitsstaatlichen Elementen“ darstellen. Spanien ist dem kanadischen Politikwissenschaftler Ronald L. Watts zufolge „praktisch ein Bundesstaat“ bzw. – wie Südafrika – eine „Quasi-Föderation“.[15]
Historisch
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Siehe auch
- Staatenverbund, ein speziell deutscher Begriff für das System der EU
- Liste von unterstaatlichen Verwaltungseinheiten nach Fläche
- Liste von unterstaatlichen Verwaltungseinheiten nach Einwohnerzahl
Literatur
- Karl Doehring: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, § 6, Rn. 155–173 (S. 68–75).
- Ann L. Griffiths (Hrsg.): Handbook of Federal Countries. McGill-Queen’s University Press, Montreal 2005.
- Walter Haller, Alfred Kölz, Thomas Gächter: Allgemeines Staatsrecht. 5. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2013, §§ 19–23, S. 154–191.
- Thomas O. Hueglin, Alan Fenna: Comparative Federalism. A Systematic Inquiry. 2. Auflage, University of Toronto Press, Toronto [u. a.] 2015.
- Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Wien/New York 2007, ISBN 978-3-211-35201-4 (Diss. Univ. Wien).
- Thomas Krumm: Föderale Staaten im Vergleich. Eine Einführung. Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-04955-3.
- Burkhard Schöbener, Matthias Knauff: Allgemeine Staatslehre. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2013, § 6, Rn. 5–22 (S. 256–262).
- Klaus Stern: Deutsches Staatsrecht. Band I, 2. Auflage, § 19, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Auflage. C.H. Beck, München 2010, S. 311–318 (§ 39. Bundesstaaten und Staatenbünde).
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Weblinks
Wiktionary: Bundesstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Literatur von und über Bundesstaat im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Anmerkungen
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