Der II. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht zuständig.[1]
Der II. Zivilsenat besteht seit der Gründung des Bundesgerichtshofs am 1. Oktober 1950.
Der Senat ist (Stand: August 2023)[2] wie folgt besetzt:
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Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2015[4]) ist der II. Zivilsenat zuständig für:
- die Rechtsstreitigkeiten über
- Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
- innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
- Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
- Firmenrecht (§§ 17 ff HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 a),
- Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nr. 1 c zuständig ist,
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) haben,
- Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
- umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
- die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen;
- die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 6) zuständig ist;
- Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
- Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregistersachen (§ 374 Nr. 1 bis 4 FamFG),
- den in § 375 Nr. 1, 3 bis 16 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
- Rechtsbeschwerden in den in § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG aufgeführten Verfahren.