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Staatsorgan im deutschen Verfassungsrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Verfassungsorgan (auch Oberstes Verfassungsorgan und bei Bundesstaaten auf Bundesebene Oberstes Bundesorgan[1][2]) wird u. a. im deutschen Verfassungsrecht ein Staatsorgan bezeichnet, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind und das überdies an der Gesamtwillensbildung des Staates mitwirkt.[3] Vom Verfassungsorgan zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter).
Die fünf ständigen Verfassungsorgane auf Bundesebene sind:
Die sogenannten nichtständigen, d. h. nicht zentralen Verfassungsorgane des Bundes sind:
Der Bundeskanzler – und gleiches gilt für die einzelnen Bundesminister (wie etwa den der Verteidigung, durch Art. 65a GG mit eigenen Rechten ausgestattet) – ist zwar nicht selbst ein oberstes Bundesorgan, hat als Regierungschef aber eine herausragende Stellung innerhalb der Bundesregierung und ist ihr einziges Mitglied, welches auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt wird.[4] Er hat originär (ohne Ableitung von der Bundesregierung als Kollegium) insbesondere die Schlüsselkompetenzen nach Art. 64 Abs. 1 (Vorschlag der Ernennung und Entlassung der Bundesminister), Art. 65 S. 1 (Richtlinienkompetenz) und Art. 68 (Vorschlag der Auflösung des Bundestages) GG inne.
In der Parteienstaatslehre nach Leibholz sind auch die politischen Parteien Verfassungsorgane, soweit ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz reichen. Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht anfangs (vgl. BVerfGE 1, 208 [223 ff.], zuletzt 12, 267 [280]). Seit der Entscheidung BVerfGE 20, 1 (9, 29) jedoch werden Parteien lediglich als „im Rang einer verfassungsrechtlichen Institution“ stehend bezeichnet, im Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht aber immer noch sehr ähnlich den Verfassungsorganen behandelt. In der frühen rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die Einordnung als Verfassungsorgan zum Teil noch heftig kritisiert.[5]
Die Verfassungsorganeigenschaft des Bundesrechnungshofs ist umstritten,[6][7] gleichwohl er wegen seiner Mittlerfunktion zwischen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – und damit parteifähig im Organstreitverfahren – zu den obersten Bundesorganen gezählt werden kann (Art. 114 Abs. 2 GG).[8]
Ausdrücklich keine Organstellung i. S. d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG besitzt das Gebietsvolk,[9] auch wenn das Volk in der Präambel sowie in den Artikeln 20 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38 und 146 GG genannt ist.
Verfassungsorgane auf Landesebene sind
Je nach vertretener Ansicht tritt ggf. noch der jeweilige Landesrechnungshof hinzu.
Die Verfassungsorgane verfügen über gewisse Vorrechte und Privilegien.
Die Existenz verschiedener Verfassungsorgane und die klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen ist ein Ergebnis der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG). Erstrebt wird ein System ausgewogener checks and balances.
Die Verfassungsorgane sind untereinander zu einem Treu und Glauben entsprechenden Verhalten verpflichtet. Dieser Grundsatz der Verfassungsorgantreue wurde vom Bundesverfassungsgericht nach dem Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens entwickelt. Er vermag aber keine eigenen Rechte und Pflichten zu begründen, sondern wirkt nur kompetenzmoderierend, d. h., er gestaltet lediglich den Inhalt bereits bestehender Rechtsverhältnisse in die eine oder andere Richtung aus.
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