Loading AI tools
zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers/Dienstherrn an seinen Arbeitnehmer/Beamten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Urlaubsgeld (auch: zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsgratifikation oder 14. Monatsgehalt) ist ein zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bzw. des Dienstherrn an seinen Beamten. Es wird entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt unabhängig vom Urlaub oder zusammen mit dem Urlaubsentgelt ausgezahlt. Das Urlaubsgeld ist zu unterscheiden vom Urlaubsentgelt, der Weiterzahlung des Arbeitslohns/Gehalts während des Urlaubs. In der Schweiz ist ein Urlaubsgeld, oder besser Feriengeld, vom Arbeitsgeber unbekannt. (Wird nur im Zusammenhang mit Temporärmitarbeitern verwendet).
Es gibt keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Es kann einen mittelbaren in Verbindung mit Gleichbehandlungsgeboten geben (siehe unten). Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich insbesondere ergeben aus
Es hängt von der jeweiligen Tarifnorm ab, inwieweit der Urlaubsgeldanspruch vom Urlaubsanspruch abhängig ist. Ist das Urlaubsgeld vom Urlaubsanspruch abhängig und verkürzt sich der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so verkürzt sich im Zweifel der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsprechend.
Der tarifliche Urlaubsgeldanspruch folgt den für Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Diese Abhängigkeit muss sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben. Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als „Urlaubsgeld“ folgt noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs. Ist das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt verknüpft, wird es nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht. Besteht Abhängigkeit vom Urlaubsentgelt, dann gelten dieselben Regeln über Entstehung, Inhalt, Umfang und Erlöschen wie für das Urlaubsentgelt. Urlaubsgeld kann aber auch als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet und von einer Urlaubsgewährung unabhängig sein.
Die Regelung von Urlaubsgeld in einer Betriebsvereinbarung ist selten und wenn, wegen des Tarifvorrangs im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG selten wirksam.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auch durch eine Gesamtzusage begründet werden.
Wird das Urlaubsgeld vom Arbeitgeber wiederholt als freiwillige Leistung gezahlt, ohne dass er sich einen Widerruf vorbehalten hat, kann ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung entstehen.
Soweit einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von der Leistung ausgenommen werden, müssen Normen höherrangigen Rechts beachtet werden. Wird ein Arbeitnehmer unter Verletzung höherrangigen Rechts vom Bezug eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ausgenommen, so ist die Ausschlussnorm nichtig. Der Arbeitnehmer ist dann so zu behandeln, als hätte er einen Anspruch (vgl. ErfK/Dörner, 7. Aufl. [2007], BUrlG § 11 Rn. 49).
Als zu beachtende Normen sind zu nennen:
Die Höhe des Urlaubsgeldes kann abhängig sein von Branche, Unternehmen und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist diese diskriminierend/gleichbehandlungswidrig, besteht im Zweifel ein Anspruch auf Zahlung des besseren Urlaubsgeldes.
Hängt der Urlaubsgeldanspruch zum Urlaubsnaturalanspruch ab, so geht er mit diesem unter.
Das Urlaubsgeld ist nach Maßgabe des § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar und damit auch nicht abtretbar, also auch nicht bei der Lohn- und Gehaltsabtretung.
Es kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet ist, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Urlaubsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet.
Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.
In Österreich gehört das Urlaubsgeld zu den Sonderzahlungen und unterliegt bis zu einer bestimmten Grenze (Jahressechstel) einer begünstigten Besteuerung.
Der Urlaubsgeldanspruch der deutschen Beamten ergibt bzw. ergab sich aus Gesetz, etwa dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes oder entsprechenden Landesgesetzen. In den letzten Jahren wurden die Urlaubsgeldansprüche der Beamten weitgehend abgeschafft bzw. in gekürzter Form mit dem Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst.
Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung erhielten 2018 in Deutschland 50 Prozent aller Beschäftigten Urlaubsgeld. In Betrieben mit Tarifbindung waren es 71 Prozent der Beschäftigten, in Betrieben ohne Tarifvertrag hingegen lediglich 38 Prozent.[1] Für den Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 einschließlich hat die Hans-Böckler-Stiftung festgestellt, dass nur noch 46 Prozent aller Beschäftigten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld bekamen. Bei Betrieben mit Tarifbindung sei der Prozentsatz auf 74 % angestiegen gegenüber nur noch 36 Prozent der Beschäftigten in Unternehmen ohne Tarifvertrag.[2]
Betrag Urlaubsgeld | Anteil |
---|---|
0 – 499 € | 51 % |
500 – 999 € | 25 % |
1000 – 1499 € | 10 % |
1500 – 1999 € | 7 % |
2000 – 2499 € | 3 % |
2500 – 2999 € | 2 % |
3000 – 3499 € | 1 % |
3500 und mehr | 2 % |
Quelle: SOEP, 2006[3]
Im Jahr 2013 erhielten Beschäftigte in der mittleren Vergütungsgruppe zwischen 155 und 2204 Euro Urlaubsgeld. Wie sich das Urlaubsgeld in den Jahren zwischen 2003 und 2013 geändert hat, zeigt folgende Tabelle[4]:
Seamless Wikipedia browsing. On steroids.
Every time you click a link to Wikipedia, Wiktionary or Wikiquote in your browser's search results, it will show the modern Wikiwand interface.
Wikiwand extension is a five stars, simple, with minimum permission required to keep your browsing private, safe and transparent.