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katholische Konstitution über die Liturgie Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Sacrosanctum Concilium (SC) heißt, nach ihren Anfangsworten, die Konstitution über die heilige Liturgie, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und von Papst Paul VI. am 4. Dezember 1963 promulgiert wurde.
Abgesehen von zahlreichen praktischen Folgerungen stellt die Konstitution über die heilige Liturgie als Text eines der Kerndokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und das Grundgesetz seiner Liturgiereform dar; sie ist das erste Dokument, das das Konzil verabschiedete. Die in ihrem Geist und aufgrund ihrer Erlasse erneuerten liturgischen Bücher des Römischen Ritus bedeuteten die Abkehr von der auf Kleriker fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Gläubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Möglich wurde dies nicht zuletzt durch die breite Einführung der Volkssprachen in den Gottesdienst statt des bisher fast ausschließlich gebrauchten Latein. Die Konstitution öffnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde der Reichtum der Heiligen Schrift bekannt gemacht wird, und dass diese auch in der Homilie (Predigt) vom Prediger erklärt wird.
Die Vorarbeiten gehen auf die Liturgiereformkommission Pius’ XII. zurück, so dass beim Zusammentreten des Konzils ein gründlich vorbereitetes Schema vorlag. Sie ist das einzige Dokument dieses Konzils, bei dem der schließlich verabschiedete Textbestand dem Entwurf weitgehend entspricht.
Mit dem Motu proprio Superno Dei nutu vom 5. Juni 1960 setzte Johannes XXIII. neben neun anderen Vorbereitungskommissionen auch eine Liturgiekommission ein. Diese war der zuständigen Kurienbehörde, der Ritenkongregation, zugeordnet, deren Präfekt Kardinal Gaetano Cicognani vom Papst zum Leiter der Kommission ernannt wurde. Diese Vorbereitungskommission erarbeitete in drei mehrtägigen Konferenzen den Entwurf der späteren Liturgiekonstitution, wobei für die Klärung von Detailfragen insgesamt dreizehn Subkommissionen an der Arbeit beteiligt waren. Cicognani unterschrieb den Entwurf am 1. Februar 1962, fünf Tage vor seinem Tod und gut acht Monate vor Konzilseröffnung.[1]
Das Schema De sacra liturgia war dasjenige Geschäft, welches vom Konzil als erstes in Angriff genommen wurde: Vom 22. Oktober bis 14. November 1963 wurde es in 16 Generalkongregationen mit 327 mündlichen Voten diskutiert und schließlich mit 2162 Ja- bei 46 Nein-Stimmen und sieben ungültigen Stimmen als Grundlage für die Weiterarbeit angenommen. Allerdings gab es 360 schriftliche Eingaben mit 180 Abänderungsanträgen (Modi), welche die Kommission – nun nicht mehr die vom Papst eingesetzte Vorbereitungskommission, sondern die zu zwei Dritteln vom Konzil selbst gewählte Liturgiekommission des Konzils – weiter zu bearbeiten hatte.[2]
Die Überarbeitung des Entwurfs wurde in der ersten Zwischenperiode geleistet. Nachdem Johannes XXIII. am 3. Juni 1963 gestorben und Paul VI. am 21. Juni zu seinem Nachfolger gewählt worden war, berief dieser die zweite Konzilsperiode für den 29. September ein, wo aber als erstes nicht das Liturgieschema, sondern das Kirchenschema De Ecclesia, die erklärte Priorität von Paul VI., verhandelt wurde. Im Lauf der zweiten Konzilsperiode wurde das Liturgieschema in verschiedenen Generalkongregationen abschnittsweise zur Abstimmung gebracht.[3] Dabei stiegen bei Abschnitten, wo die Verwendung der Volkssprache in der Liturgie erlaubt und der Vorrang des Klerus in der Liturgie relativiert wurde, die Nein- und die placet iuxta modum-Stimmen (Ja mit Vorbehalt) jeweils stark an, in Einzelfällen wurde die nötige Zweidrittelmehrheit nicht erreicht.[4] Trotzdem wurde das Schema als Basis der weiteren Arbeit beibehalten und am 22. November als Ganzes zur Abstimmung gebracht, wo es bei 2158 Ja-Stimmen nur 19 Gegenstimmen gab.[5] In der feierlichen öffentlichen Sessio des Konzils vom 4. Dezember 1963 wurde die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium schließlich als erstes Dokument des Konzils überhaupt mit 2147 zu 4 Stimmen angenommen und von Papst Paul VI. promulgiert.[6]
Das Unterkapitel erläutert die Bedeutung der Liturgie für die katholische Kirche und ihre Gläubigen.
„Liturgie [ist] der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt.“
Die Gläubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen für die rechte Weise der Ausübung Sorge tragen.
Alle Gläubigen sollen in der Liturgie bewusst und tätig teilnehmen können, dies verlange „das Wesen der Liturgie selbst“ und für die „Erneuerung und Förderung der Liturgie“ unerlässlich (SC 14). Die liturgische Bildung ist der Gläubigen ist daher ein wichtiges Aufgabenfeld für alle im seelsorglichen Bereich tätigen Personen, die eine fundierte theologische Ausbildung haben müssen (vgl. SC 14 und SC 18).
Ferner wird hier bestimmt, dass Übertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten übernommen werden, die von Bischöfen eingesetzt werden (vgl. SC 20).
Dieses Unterkapitel bildet das Kernstück der Konstitution über die Liturgie. Das Konzil geht von der Erkenntnis aus, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveränderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Änderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:
Enthält noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.
Darin werden die Bistümer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten für Liturgiewissenschaft, sakrale Kunst, Kirchenmusik und Seelsorgefragen beraten lassen sollen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Förderung der liturgischen Sache sein.
Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der Eucharistie für die Gläubigen leichter verständlich machen und die deren Mitwirkung fördern sollen. Dazu gehören im Besonderen:
Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung des Stundengebets hervor, das wieder besonders gepflegt werden soll. Kleriker, Ordensleute und Personen des geweihten Lebens sind verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegenspricht, die jeweiligen Tagzeiten zu verrichten; auch den Laien wird das tägliche Stundengebet – in Gemeinschaft oder allein – empfohlen. Das Stundengebet soll von Klerikern grundsätzlich in lateinischer Sprache verrichtet werden, wobei jedoch der Ordinarius in Einzelfällen von dieser Verpflichtung dispensieren kann (vgl. SC 101 §1).
Das Konzil hält hier die Gläubigen nachdrücklich an, den Sonntag als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. näher erläutert. Siehe: Grundordnung des Kirchenjahres.
Die Konstitution räumt hier der Kirchenmusik einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der Gottesdienst danach immer dann, wenn er mit Gesang gehalten wird, wobei insbesondere auf die Bedeutung des Gregorianischen Chorals hingewiesen wird. Kirchenchöre sind zu fördern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstituten ist zu achten. Kirchenmusiker sollen eine „gediegene“ Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiösen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der Kirchenorgelmusik.
Liturgierechtliche und liturgiepastorale Aussagen über die Sakralkunst und Kirchenarchitektur werden getroffen: Kriterien für die liturgische Eignung der Kunst, Bilderverehrung, künstlerische Freiheit in Verantwortung gegenüber den liturgischen Normen, kirchliche Denkmalpflege, Künstlerpastoral, Berücksichtigung der Kunst im Theologiestudium.[7]
Noch während der Beratungen des Konzils über die Liturgiekonstitution betraute Papst Paul VI. im Herbst 1963 den Erzbischof von Bologna, Kardinal Giacomo Lercaro, mit Vorüberlegungen für eine nachkonziliare Kommission; dieser bezog den Liturgiewissenschaftler Annibale Bugnini in die Überlegungen ein, der seit dem 11. Juli 1960 Sekretär der Liturgischen Vorbereitungskommission des Konzils war und dann auch Sekretär des Consiliums wurde. Mit seinem Motu proprio Sacram liturgiam vom 25. Januar 1964 setzte der Papst das Gremium als „besondere Vereinigung“ (peculiarem condimus Commissionem) ein; das Consilium zur Ausführung der Liturgiekonstitution (lateinisch Consilium ad exsequendam Constitutionem de sacra Liturgia), meist als Consilium bezeichnet, machte sich im Januar 1964 unverzüglich an die Arbeit.[8][9] Die mit Bischöfen und internationalen Theologen verschiedener Fachrichtungen besetzte Studiengruppe hatte die Aufgabe, die liturgischen Bücher des Lateinischen Ritus im Geist und nach den Normen des Konzils neu zu fassen und die Ritenkongregation bei der Durchführung der Konzilsbeschlüsse „hilfreich und klug zu unterstützen“, wie der Papst 1967 in einer Ansprache sagte.[10]
Mit der Instruktion Inter Oecumenici wurden bereits am 26. September 1964 erste Änderungen in der Liturgie vorgelegt[11][12], die zu einer deutlich überarbeiteten amtlichen Messordnung führte, dem Ritus servandus in celebratione missae und Ordo missae von 1965 („1965er-Ritus“).[13] Weitere vom Konzil geforderte Änderungen, und zwar die Konzelebration und die Kelchkommunion, wurden durch das Dekret Ecclesiae semper vom 7. März 1965 geregelt, zur Kirchenmusik wurde am 5. März 1967 die Instruktion Musicam sacram veröffentlicht.
Die Grundordnung des Kirchenjahres und der Römische Generalkalender (Calendarium Romanum Generale) wurden am 14. Februar 1969 durch das Motu proprio Mysterii paschalis Papst Pauls VI. zum 1. Januar 1970 in Kraft gesetzt. Das erneuerte Missale Romanum wurde vom Papst mit der Apostolischen Konstitution Missale Romanum am 3. April 1969 promulgiert und wird daher auch „Missale Pauls VI.“ genannt. Es trat am 1. Adventssonntag, dem 30. November 1969, in Kraft. Das Missale liegt in lateinischer Sprache vor und bildet die Grundlage für die volkssprachlichen Bearbeitungen. Ihm wurde die für Feier und Verständnis der Messfeier wichtige Institutio Generalis Missalis Romani (IGMR[14]) vorangestellt (3. Ausgabe 2002). Ihre deutsche Fassung heißt Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch (AEM[15]), künftig Grundordnung des Römischen Messbuches (GORM)[16]. Außerdem findet man im neuen Missale die Normae universales de anno liturgico et de calendario, verdeutscht unter dem Titel Grundordnung des Kirchenjahres und des römischen Generalkalenders. Die deutschsprachige Ausgabe des erneuerten Missale Romanum wurde 1975 herausgegeben und führt den Titel Die Feier der heiligen Messe.
Die Reform des Stundengebets folgte mit der apostolischen Konstitution Laudis canticum vom 1. November 1970, durch die die Editio typica Liturgia Horarum iuxta ritum Romanum, das neue Stundenbuch der römisch-katholischen Kirche, mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt wurde.
Die Liturgiekonstitution hat ein „neues Paradigma“ eröffnet, indem sie „sich bei der Zielformulierung katholischer Liturgie nicht mehr mit dem Minimalkriterium von Gültigkeit und Erlaubtheit zufrieden gegeben“, sondern mit der bewussten, tätigen Teilnahme, das Kriterium der geistlichen Gewinns starkgemacht hat.[17] Die Teilnehmer der Liturgie sollen erfahren können, dass Gott „in der Liturgie bei den je feiernden Menschen ‚ankommen‘“ möchte.[17]
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