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Bundesgesetz in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Vorschriften des deutschen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) regeln die Beförderung von Personen.
Basisdaten | |
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Titel: | Personenbeförderungsgesetz |
Abkürzung: | PBefG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9240-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. März 1961 (BGBl. 1961 I S. 241) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1964 |
Neubekanntmachung vom: | 8. August 1990 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 Abs. 4 G vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
17. April 2024 |
GESTA: | C056 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Nach § 1 PBefG unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (O-Bussen) und Kraftfahrzeugen der Genehmigung. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
Das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande wurde erstmals am 4. Dezember 1934 verkündet[3] und trat am 1. April 1935 in Kraft. Der Grund für die Gesetzgebung lag in der Entwicklung des öffentlichen Verkehrs, deren einzelne im Gesetz benannten Verkehrsträger sich ähneln und die deshalb eine Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs mit der Straßenbahn (bis dato der Eisenbahngesetzgebung unterworfen) und mit dem Kraftwagen betriebenen Linien (in zersplitterter Gesetzgebung geregelt: für Personenkraftfahrtlinien über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus in einer Verordnung des Reichspräsidenten, bei Verkehr innerhalb der Orte durch Regelungen der Ortspolizeibehörde auf Basis der Reichsgewerbeordnung) in einem Gesetz geboten erscheinen ließen. Das Gesetz war auch abgeleitet aus dem Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung und dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, beide aus dem Jahr 1934.
Das Gesetz wurde in der Fassung vom 6. Dezember 1937 nochmals veröffentlicht[4] und später in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übernommen, die erste Änderung war hier am 15. Januar 1952.[5]
Die wesentlichsten Vorschriften, die der Reichsverkehrsminister auf Grund einer Ermächtigung in § 39 des Gesetzes über den Betrieb der Verkehrsunternehmen, bei Straßenbahnen auch über den Bau, erlassen hatte, waren:
Beide Verordnungen sind später in Bundesrecht übergegangen.
Für die DDR galt ab 1976 die Anordnung über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt (PBO) vom 18. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 206). Sie wurde durch den Einigungsvertrag 1990 durch das Personenbeförderungsgesetz (mit Maßgaben) ersetzt.[8]
Die EU beschloss 2009 das sogenannte Road Package. Darin enthalten waren die EU-Verordnungen
die alle gleichzeitig am 4. Dezember 2011 EU-weit in Kraft treten (Teile der VO (EU) 1072/09 sind bereits 2010 in Kraft getreten, nämlich die Regelungen zur Kabotage)
Es wurden unter anderem
Die Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, ihr bisher bestehendes nationales Recht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Soweit die EU-Verordnungen noch Spielräume zuließen, waren diese durch die Mitgliedsstaaten auszufüllen. Da es sich um EU-Verordnungen handelte, galten diese dann ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.[9][10]
Durch das Road Package wurden Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich, die der Bundesgesetzgeber durch Gesetzesbeschluss vom 23. September 2011 umgesetzt hat.[11] Die weiter auf dem GüKG beruhende deutsche Verordnung „Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)“ wurde am 21. Dezember 2011 entsprechend angepasst. Die Änderungen in der „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)“ wurden im Februar 2013 umgesetzt.[12]
Neu eingeführt wurde zudem ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat-); die deutsche Umsetzungsregelung wurde als „Verkehrsunternehmens-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)“ ebenfalls am 21. Dezember 2011 erlassen.[13]
Seitdem werden Genehmigungen in der Personenbeförderung durch die Erlaubnisbehörden wie folgt erteilt:
Am 3. Dezember 2009 trat zudem die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als Teil des sog. Dritten Eisenbahnpaketes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft. Die EG-Verordnung (die dem PBefG als europarechtliche Regelung rechtlich vorgeordnet ist) verursachte einige Reibungspunkte mit der Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens. Eine Anpassung des PBefG an den geänderten europarechtlichen Rahmen scheiterte zunächst aufgrund unterschiedlicher Interessenkonflikte im Gesetzgebungsverfahren.[14] Durch die Einigung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP sowie Bündnis 90/Die Grünen vom 14. September 2012 konnte die entsprechende Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an das Europarecht umgesetzt werden. Diese sieht insbesondere systematische Ausschreibungen von Verkehrsleistungen vor; unter bestimmten Voraussetzungen sind Direktvergaben möglich. Zudem wurden sehr lange Übergangsfristen bis zur vollen Anwendung der neuen Vorschriften gesetzt. Das novellierte PBefG wurde schließlich am 14. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
Mit der Novelle 2012 wurde mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 die bisher im PBefG bestehenden Beschränkungen für Fernbuslinien parallel zum Schienenpersonenverkehr sowie der bisherige Konkurrentenschutz gegenüber anderen Fernbusunternehmen aufgehoben. In Abgrenzung zum ÖPNV, in dem weiterhin Schutz vor Parallelverkehren gegeben ist, sind solche Verkehre unzulässig, wenn sie einen Haltestellenabstand von unter 50 km bedienen oder ein paralleles Schienenverkehrsangebot mit Reisezeiten von unter einer Stunde existiert. In solchen Fällen gilt für Fernbusse ein Unterwegsbedienungsverbot (§ 42a).
Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet zwischen Straßenbahnen, O-Bussen und Kraftfahrzeugen. Im Verkehr mit Kraftfahrzeugen wird zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr differenziert. Diesen Verkehren sind verschiedene Varianten zugeordnet:
Linienverkehr § 42 PBefG | Gelegenheitsverkehr § 46 PBefG |
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Für von den Merkmalen der im PbefG benannten Verkehrsarten abweichende Verkehrsangebote wie bspw. On-Demand-Verkehr oder Bedarfsverkehr werden gemäß § 2 Abs. 6 PBefG Genehmigungen nach denjenigen Vorschriften des PbefG erteilt, denen diese Angebote am ehesten ähneln. Für die Erprobung neuer Verkehrsarten sind Genehmigungen nach § 2 Abs. 7 PBefG für maximal vier Jahre möglich.
Im Personenbeförderungsgesetz unterliegen gemäß § 9 PBefG folgende Fälle der Genehmigungspflicht:
Der Zustimmung der Genehmigungsbehörden bedürfen weiterhin:
Im Übrigen sind die Unternehmer verpflichtet, alle wesentlichen Veränderungen bei den Genehmigungstatbeständen anzuzeigen (§ 54 PBefG).
Für den gewerblichen Betrieb von Kraftomnibussen wird eine Genehmigung von der Verkehrsbehörde benötigt. Ausnahmen sind in der Freistellungs-Verordnung aufgelistet.[20] Für die Antragstellung müssen Nachweise der natürlichen Person, der juristischen Person vorliegen und die Sach- und Fachkunde vorhanden sein. Die Anforderungen für die Zulassung als Unternehmer richten sich nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dazu müssen folgende Unterlagen vorliegen:
Person | Unterlagen |
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… der natürlichen Person |
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Als wichtigster Bestandteil des Antrags muss die Fach- und Sachkunde nachgewiesen sein. Dazu muss der Verkehrsleiter eine Prüfung für den Personenkraftverkehr erfolgreich bestanden haben. Die einzureichenden Unterlagen unterscheiden sich nach zwei Fällen:
Verkehrsleiter = Antragsteller | Verkehrsleiter = andere Person |
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Fach- und Sachkunde nach EU 1071 der IHK |
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Neben der natürlichen Person müssen auch für die juristische Person Unterlagen vorgelegt werden. Dies sind mindestens:
Person | Unterlagen |
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… für die juristische Person |
Die weiteren Unterlagen unterscheiden sich nach der Unternehmensform:
Handelsform | Unternehmensart | Unterlagen |
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Kaufmann (nicht im Handelsregister eingetragen) | e.K. |
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Kaufmann (im Handelsregister eingetragen) | e.K. |
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Unternehmen | GmbH, GmbH & Co. KG, UG |
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Verein | e. V. |
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Mit der Antragstellung beginnt die Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 PBefG. Alle Stellen haben 14 Tage Zeit, sich zu dem Antrag zu äußern und Einwände oder Bedenken zu erheben. Die Anhörung unterscheidet sich zwischen Erst- und Folgeantrag sowie zwischen der Verkehrsart.
Antrag | Linienverkehr | Gelegenheitsverkehr |
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Erstantrag |
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Folgeantrag |
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Sofern Probleme aus den Unterlagen oder den eingegangenen Stellungnahmen ersichtlich werden, können weitere Stellen angehört oder Unterlagen abgefordert werden. Dies sind:
Für Berlin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Aufgaben nach dem PBefG wahr. Im Rahmen eines Antrags werden verschiedene Institutionen angehört:
Antrag | Linienverkehr | Gelegenheitsverkehr |
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Erstantrag |
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Folgeantrag |
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Zeitenanzeige | Verkehrsbehörden | Antragsart existiert im Gelegenheitsverkehr nicht |
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erfolgt eine intensive Prüfung. Dafür müssen die Unterlagen vollständig und korrekt sein. Die Prüfung umfasst die Durchsicht der Unterlagen und eine Abfrage im Fahreignungsregister. Bezüglich des Verkehrsleiters wird die Einhaltung der Höchstzahl der Fahrzeuge überprüft. Um einen Überblick über das Unternehmen zu erhalten, kann die Behörde auf der Homepage und im Impressum recherchieren. Im Linienverkehr wird anhand des Fahrplans zusätzlich geprüft, ob die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden und die maximale Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überhaupt machbar ist. Anhand aller Informationen muss festgestellt werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit, die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung gegeben sind.
Die Gebühr richtet sich nach der Kostenverordnung und dem Richtsatzkatalog.[21][22]
Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt als Verwaltungsakt in Form eines Genehmigungsbescheids. Die Bestandteile unterscheiden sich nach der Verkehrsart:
Verkehrsart | Bescheid | Anlage |
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Linienverkehr D |
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Fahrplan |
Linienverkehr EU |
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Linienverkehr in Drittstaaten |
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Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung nicht genehmigungsfähig ist, erfolgt eine Versagung. Dies ist zum Beispiel bei schweren Straftaten, einer Insolvenz des Geschäftsführers oder wiederholten Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz möglich.
Sobald der Bescheid durch Unterschrift des Rechtsmittelverzichts oder Fristablauf rechtmäßig geworden ist, erfolgt die Aushändigung einer Urkunde. Die Bestandteile unterscheiden sich ebenfalls nach der Verkehrsart und geben den Inhalt des Bescheids wieder. Für den Linienverkehr in EU-Staaten erfolgt die Ausgabe der Urkunde als EU-Gemeinschaftslizenz. Dies wird in der Verkehrsunternehmensdatei eingetragen.
Bei Verlust einer Urkunde wird dies in einer Kraftloserklärung im Amtsblatt veröffentlicht und kostenpflichtig ein Ersatz ausgestellt.
Die Form einer Versagung ist durch § 15 PBefG geregelt. Sie muss schriftlich erfolgen. Eine Versagung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zum Beispiel wenn eine Insolvenz des Geschäftsführers vorliegt oder schwere Straftaten begangen wurden. Weitere Gründe ergeben sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Für die Erweiterung des Fuhrparks im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen müssen eine Fahrzeugliste, die Zulassungsbescheinigung, eine Eigenkapitalbescheinigung und eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen bei der Verkehrsbehörde eingereicht werden. Danach findet eine Anhörung wie im Genehmigungsverfahren statt. Die Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens und der Gebühr erfolgt per Bescheid. Nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts erfolgt die Ausgabe der Urkunden. Der Austausch eines Fahrzeugs muss gemäß § 54 Abs. 2 PBefG mitgeteilt werden. Die Aus- und Eintragung in der Datenbank erfolgt gebührenfrei.[23][24][25]
Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß § 9 PBefG bei diesen Verkehrsarten ist die zuvor erfolgte Planfeststellung gemäß § 28 PBefG (für Obusse i. V. m. § 41 PBefG). Für die Liniengenehmigung gelten im Übrigen grundsätzlich für alle Linienverkehre vergleichbare Voraussetzungen.
Das Personenbeförderungsgesetz ist insbesondere im Zuge der Diskussion um den Markteintritt von Ridesharing- und Rideselling-Anbietern wie Uber oder MyTaxi in die Kritik geraten. Vor allem seine Regelungen zu Taxi- und Mietwagenverkehren werden von diesen neuen Anbietern als antiquiert und unflexibel betrachtet, ähnlich äußerten sich die Monopolkommission und der im Bereich Car-Sharing und der Verkehrswende forschende Soziologe Andreas Knie.[26][27] Das Taxigewerbe betont dagegen den mit den Regelungen des PBefG verbundenen Schutz von Unternehmen und Kunden vor Dumping und unlauterem Wettbewerb.[28]
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