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Eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) ist ein in Deutschland von Finanzämtern auf Antrag ausgestelltes Dokument. Andere Behörden oder Auftraggeber fordern dieses bei Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren an, um einschätzen zu können, ob der Zahlungspflichtige seine Steuern zuverlässig begleicht.[1]
Rechtsgrundlagen sind § 85 der Abgabenordnung und Tz. 4 zu § 85 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen.[2] Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Das umfasst auch die Befugnis zu Maßnahmen außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens. Auf der Grundlage des § 85 AO können Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe andere Behörden ersuchen, Aufträge nur zu erteilen, wenn eine von der Finanzbehörde erteilte Bescheinigung in Steuersachen die Bewertung ermöglicht, dass der Bewerber seinen steuerlichen Pflichten im Wesentlichen nachkommt. Da die Bescheinigung kein Verwaltungsakt ist, kann sie nicht im Rechtsbehelfsverfahren angegriffen werden. Die Bescheinigung kann aber mit einer Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO überprüft werden.
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag erteilt, um die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen zu bescheinigen. Sie werden vor allem
verlangt.
Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen kann über ELSTER gestellt werden.[3] Antragsteller und Empfänger der Bescheinigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst, es sei denn, der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, die das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet. Ohne Erklärung ist der Antragsteller Adressat der Bescheinigung und gibt sie dann nach eigenem Ermessen an Dritte weiter. Die Bescheinigung ist in einigen Bundesländern kostenpflichtig.
Die Bescheinigung erteilt das zuständige Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Sie enthält eine wertungsfreie Angabe folgender Informationen:
Eine Bewertung der Daten oder eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Steuerpflichtigen erfolgt nicht.
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