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vorübergehende militärische Kontrolle einer bestimmten Macht über ein Territorium Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Bei einer Okkupation oder Besetzung (je nach Kontext auch Besatzung; von lateinisch occupare ‚besetzen‘) wird in einem bevölkerten Gebiet die vorhandene Gebietshoheit durch einen externen Machthaber auf dessen Initiative durch die seinige ersetzt. Dies geschieht meist mit militärischen Mitteln wie zum Beispiel einer Invasion. Daneben wird im Völkerrecht auch die Besetzung eines herrenlosen Gebietes durch eine Staatsmacht als Okkupation bezeichnet. Bei Einsatz von militärischer Gewalt und einer dauerhaften Integration des betroffenen Territoriums in den eigenen Herrschaftsbereich wird eine Okkupation als Eroberung bezeichnet.
In jüngerer Zeit zeichnet sich eine Besetzung auch dadurch aus, dass die Okkupationsmacht völkerrechtlich nicht zur legalen Exekutive wird. Im Gegensatz zur Annexion wird das fremde Territorium jedoch nicht dem eigenen Staatsgebiet staats- und völkerrechtlich einverleibt. Es wird keine Staatshoheit nach erlangter Gebietshoheit durch externe Machthaber auf deren Initiative hin errichtet, wodurch kein Gebietszuwachs erfolgt, und es wird kein Besatzungsgebiet zu Staatsgebiet. Nach Unabhängigkeit strebende Bevölkerungsgruppen bezeichnen häufig den Staat, der ihr Territorium beherrscht, als Besatzungsmacht, auch wenn es sich dabei um keine Okkupation im juristischen Sinne handelt. Okkupanten sind analog dazu einzelne Vertreter der Besatzungsmacht oder ihre im Lande anwesende Gesamtheit.
Bei der Okkupation wird zwischen friedlicher (occupatio pacifica) und kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) unterschieden.
Die (friedliche) Okkupation ist nach dem Völkerrecht die Inbesitznahme eines herrenlosen Territoriums, das zuvor nicht zum Staatsgebiet der aneignenden Macht gehörte. Voraussetzung ist der erklärte Wille zur Aneignung und die effektive Ausübung der Herrschaft über das besetzte Gebiet. Zudem muss dieses Gebiet unentdeckt gewesen oder von seinem früheren Souverän aufgegeben (Dereliktion) worden sein.[1]
Die friedliche Okkupation spielte während der Kolonialisierung und europäischen Expansion eine zentrale Rolle. Im 15. und 16. Jahrhundert wurde der Erwerb außereuropäischer Gebiete zunächst mit dem Missionsauftrag Jesu Christi und der päpstlichen Autorität begründet, wie zum Beispiel in der Papstbulle Inter caetera von 1493 oder im Vertrag von Tordesillas (1494). Seit dem 17. Jahrhundert trat demgegenüber die Theorie der terra nullius in den Vordergrund, also des herren- bzw. staatenlosen Gebiets. Dieses durfte man, wie Johann Jacob Moser 1778 formulierte, jeder europäische Souverän seiner Herrschaft unterwerfen, sofern er seine Staatsgewalt dort auch realiter durchsetzen konnte. Dies Gebiet durfte ihm dann von keiner anderen europäischen Macht strittig gemacht werden. Dies stand im Widerspruch zur gängigen Praxis des Kolonialismus, wonach die Inbesitznahme außereuropäischer Gebiete zumeist auf dem Wege über Verträge mit einheimischen Herrschern erfolgte. Da das bloße Vorhandensein außereuropäischer Herrscher die Rechtsfigur der terra nullius Lügen strafte, entwickelte man eine Theorie abgestufter Souveränität, nach der die europäischen Staaten Souveränität im vollen Wortsinne ausübten, außereuropäische Potentaten nur eingeschränkt und Nomaden jeglicher Staatlichkeit entbehrten. Noch 1884 wurde die Rechtsfiktion der terra nullius der Kongoakte zugrunde gelegt, mit der die Kolonialisierung großer Teile Afrikas durch die europäischen Mächte geregelt wurde. Ebenso lag sie der europäischen Besiedlung Australiens und dem Apartheid-Regime in Südafrika zugrunde.[2]
Die Haager Landkriegsordnung von 1907, ein früher Bestandteil des Kriegsvölkerrechts, begrenzt die Gewaltausübung bei der Besetzung eines feindlichen Territoriums, auch als occupatio bellica bezeichnet.
Das dadurch entstehende Rechtsregime zielt auf den Ausgleich zwischen drei sich potenziell widersprechenden Interessen: den Sicherheitsinteressen der Besatzungsmacht, den Souveränitätsinteressen des Staates, dem das besetzte Gebiet weiterhin zugehörig ist, und den Interessen von dessen Bevölkerung. Diese darf zum Gehorsam gegenüber der Besatzungsmacht genötigt werden, auch wenn de jure eine Gehorsamspflicht nicht besteht. Propaganda für den Eintritt in die eigenen Streitkräfte ist unzulässig. Durch die Besetzung ist die Besatzungsmacht für die Wohlfahrt der ansässigen Bevölkerung verantwortlich und muss sie vor Gewalthandlungen, namentlich Plünderungen schützen. Desgleichen muss sie die hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischen Leistungen sowie die Instandhaltung notwendiger Elemente der Infrastruktur gewährleisten. Sie hat die Rechtsordnung des besetzten Gebietes grundsätzlich unangetastet zu lassen, sofern diese nicht menschenrechtswidrig ist. Deportationen und Bevölkerungstransfers sind verboten. Diese Schutzverpflichtungen dürfen nicht durch eine Annexion des Gebiets umgangen werden. Sie sind verbindlich von dem Moment an, wo die eigenen Streitkräfte de facto eine gewisse Kontrolle über das in Frage stehende Gebiet haben, und enden mit dessen Verlust.[3]
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