paramilitärische Einheiten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Grenzschutz bezeichnet in Deutschland den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes. Der Grenzschutz ist Aufgabe der Bundespolizei, soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften (Landespolizei) wahrnimmt.[1] Durch ein Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg werden beispielsweise die grenzpolizeilichen Aufgaben im Hamburger Hafen seit 1953 von der dortigen Wasserschutzpolizei wahrgenommen.[2]
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Bei Grenzkontrollen werden sowohl Personen als auch die von ihnen mitgeführten Sachen kontrolliert.
Die Länge der deutschen Grenze beträgt insgesamt 3876 Kilometer.[4]
Historisch bedeutsam waren unter anderem:
Grenzschutz Ost – als Sammelbezeichnung für 1918/1919 aufgestellte deutsche Verbände.
Bundesgrenzschutz – als paramilitärisch organisierte Polizeitruppe der Bundesrepublik Deutschland seit 1951; sie ist zum 1. Juli 2005 in Bundespolizei umbenannt worden.[5]
Bayerische Grenzpolizei – vom 15.März 1947 bis 31.März 1998, Neugründung 2.Juli 2018; für Schleierfahndungen im Grenzgebiet.[6]
Grenzpolizei in den Ländern der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) – vom 1.Dezember 1946 bis 6.Oktober 1949 bzw. in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 7.Oktober 1949 bis 15.Mai 1952; danach als DGP formiert.
Grenzschutz der DDR (GS/DDR) – für den ab Januar 1990 in der DDR aufgebauten polizeilichen Grenzschutz, der unter der DDR-Regierung de Maizière vom 15.Juli 1990 bis 2.Oktober 1990 dem Ministerium des Innern der DDR unterstellt war und am 3.Oktober 1990 vollständig vom Bundesgrenzschutz (BGS) übernommen wurde.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
der Grenzfahndung,
der Abwehr von Gefahren sowie
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Der Schengener Grenzkodex legt auch Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Europäischen Union überschreiten.
Thomas-Max Fernandez Bolaños: Die Transformation des Bundesgrenzschutzes in die Bundespolizei. Eine rechtstatsächliche Untersuchung anhand der Genese der gesetzlichen Aufgaben. Hamburg, 2016. ISBN 978-3-8300-8933-9.
vgl. Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes. BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. München, 2. Auflage 2019. A. Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz–BPolG), § 2 Grenzschutz, S. 24 ff.