Im Kaisertum Österreich, von 1867 an in Cisleithanien, dem westlichen Teil Österreich-Ungarns, bestand von 1848 bis 1918 das k.k. Ministerium des Innern. Erster Ressortchef war, eine Woche nach dem Sturz Metternichs in der Revolution von Kaiser FerdinandI. am 20.März 1848 ernannt, Franz von Pillersdorf.
Die Minister wurden vom Kaiser ohne Mitwirkung parlamentarischer Gremien ernannt und enthoben. Letzter kaiserlicher Innenminister war Edmund Ritter von Gayer, der seine deutschösterreichischen Agenden Anfang November 1918 an den am 30.Oktober 1918 berufenen Staatssekretär des Innern, Heinrich Mataja, übergab und vom abtretenden Kaiser KarlI. am 11.November 1918 formell enthoben wurde.
Die Vorgängerinstitutionen des BMI hießen 1918 / 1919 Staatsamt des Inneren, nach der Fusion mit dem Unterrichtsministerium bis 1920 Staatsamt für Inneres und Unterricht.
Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes änderte sich die Bezeichnung in Bundesministerium für Inneres und Unterricht. 1923 wurde das Ministerium in das Bundeskanzleramt eingegliedert, wo es – als Portefeuille der Angelegenheiten des Sicherheitswesens und der inneren Verwaltung – bis 1938 verblieb. Ab 1929 führte der Ressortleiter die Amtsbezeichnung Bundesminister (für innere Angelegenheiten). Ab 1932 gab es auch speziell einen Bundesminister für Sicherheitswesen, ebenfalls dem Bundeskanzler unterstellt. Seit 1945 hat die heutige Bezeichnung Bundesministerium für Inneres Bestand. In der Bundesregierung Faymann I bestand vom 21. April 2011 bis zur Angelobung der neuen Regierung am 16.Dezember 2013 ein Staatssekretariat für Integration im Innenministerium, Staatssekretär war Sebastian Kurz (ÖVP).
Das Bundesministerium für Inneres ist zuständig für:[3]
Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.
Internationale polizeiliche Kooperation.
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.
Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.
Untersuchung von Grenzzwischenfällen.
Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
Volkszählungswesen.
Vereins- und Versammlungsrecht.
Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.
Wappenwesen.
Veranstaltungswesen.
Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.
Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;
Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.
Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen.
Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei.
Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.
Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.
Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).
Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.
Das Bundesministerium für Inneres gliedert sich wie folgt.[4]
Abteilung V/B/7 (Fremdenpolizei, Visaangelegenheiten und ETIAS)
Referat V/B/7/a (Visaangelegenheiten)
Abteilung V/B/8 (Asyl)
Referat V/B/8/a (Gesamtsteuerung Asyl und Migration, Statistiken und Analysen)
Referat V/B/8/b (Internationale und europäische Asylangelegenheiten)
Referat V/B/8/c (Rechtsangelegenheiten und Verfahrenscontrolling)
Abteilung V/B/9 (Grundversorgung)
Referat V/B/9/a (Rechts- und Grundsatzangelegenheiten Grundversorgung)
Referat V/B/9/b (Angelegenheiten der BBU)
Referat V/B/9/c (Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung)
Abteilung V/B/10 (Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung)
Referat V/B/10/a (Rückübernahme, Freiwillige Rückkehr und Reintegration)
Referat V/B/10/b (Qualität, Ausbildung und Wissensmanagement BFA)
Das Bundesministerium ist an mehreren Fonds beteiligt bzw. werden von diesem betrieben:
Unterstützungsinstitut der Bundespolizei
Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
Der Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei bezweckt gemäß den Satzungen die Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere den Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien, der Stadtpolizeikommanden außerhalb Wiens sowie der Bediensteten, die für den Zentralausschuss der Bediensteten der Sicherheitsverwaltung wahlberechtigt sind, sowie deren Hinterbliebenen durch Gewährung von Unterstützungen und rückzahlbaren Darlehen.
Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes
Der Wohlfahrtsfonds für die Exekutive hat gemäß den Satzungen den Zweck an Kinder von Exekutivangehörigen für drei Stiftsplätze der Exekutive an der Theresianischen Akademie des Bundes im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium zu gewähren, Beihilfen zu gewähren an Mitglieder der Exekutive, die infolge einer Verletzung oder Erkrankung im Dienst in Notlage geraten sind sowie an Hinterbliebene Beihilfen zu gewähren.
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
Gemäß Satzung des Gendarmeriejubiläumsfonds-GJF 1949 bezweckt der Fonds die Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Landespolizeidirektionen sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (ausgenommen LPD Wien), und der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei im Bundesministerium für Inneres beziehungsweise deren Hinterbliebenen durch die Gewährung von Geldaushilfen und rückzahlbaren Darlehen.