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Programm in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Hand- und Spanndienste, in Österreich auch Hand- und Zugdienste, in Deutschland zeitgemäßer auch (verpflichtende) Gemeindedienste genannt, sind Naturaldienste zur Verminderung barer Gemeindeabgaben. Die Dienste verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können. Sie beruhen in Deutschland auf dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 und in Österreich auf dem jeweiligen Landesrecht und deren Gemeindeordnungen.[1][2][3]
Hand- und Spanndienste bzw. Gemeindedienste sind vom Verbot der Zwangsarbeit ausgenommen. Durch internationale Übereinkommen sind verpflichtende Leistungen und Arbeiten grundsätzlich verboten, innerhalb definierter Grenzen sind bestimmte Pflichtleistungen von diesem Verbot ausgenommen. Sie bildet beispielsweise einen Ausnahmetatbestand im Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1930[4][5] und in Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Folgende Pflichtdienste gelten nicht als Zwangsarbeit:
Es gibt folgende Dienste:
Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sind Hand- und Spanndienste, geregelt von Bestimmungen im Grundgesetz und durch kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland, möglich. Gemeinden können ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten bzw. Gemeindediensten, auch Naturaldienste oder „überkommene Pflichten“ genannt,[10] verpflichten (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW[11] oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY.[12])[13] Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen.[14] Daher setzt das Grundgesetz strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Hand- und Spanndiensten:
In den 1950er Jahren waren Hand- und Spanndienste in manchen ländlichen Regionen noch durchaus üblich.[16] Auch heute noch werden Hand- und Spanndienste in wenigen, kleinen Gemeinden ausgeführt,[17] wie zum Beispiel einmal jährlich in der niedersächsischen Gemeinde Winsen (Aller).[18][19][20]
Im Bundesland Vorarlberg sind in einigen Gemeinden Hand- und Zugdienste vorgesehen, umgangssprachlich „Tagwerk“ genannt. Falls die verpflichtenden Dienste nicht durchgeführt werden, kann eine Ersatzabgabe eingehoben werden. Diese Ersatzabgabe wird für Bürger fällig, die im dienstfähigen Alter sind und die Dienste nicht leisten wollen oder können. Die Dienstpflicht ist in jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt, so ist zum Beispiel in Bürserberg nur eine Person pro Haushalt, der Haushaltsvorstand zum Dienst verpflichtet, während es in Bezau alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 60 Jahren sind.[21][22][23][24] Eine Gemeinde kann mit den vorgesehenen Diensten auch an Dritte also Dienstleistungsunternehmen übertragen und die Ersatzsteuer allen dienstpflichtigen Bürgern auferlegen.[25]
Gemeinde | Gemeinde | Gemeinde |
---|---|---|
Bartholomäberg | Bildstein | Möggers |
Blons | Bizau | Reute |
Brand | Buch | Riefensberg |
Bürserberg | Damüls | Satteins |
Raggal | Doren | Schröcken |
Silbertal | Egg | Schwarzenberg |
Sonntag | Eichenberg | Sulzberg |
Alberschwende | Krumbach | Düns |
Andelsbuch | Langen | Dünserberg |
Bezau | Langenegg | Koblach |
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