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deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), seit der Debatte um die Neuregelungen ab 2024 umgangssprachlich auch Heizungsgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz. Es führt das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen[1] und ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es wurde 2020 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen, welches das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht und weitere Gesetze ändert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden |
Kurztitel: | Gebäudeenergiegesetz |
Abkürzung: | GEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 754-30 |
Erlassen am: | 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) |
Inkrafttreten am: | 1. November 2020 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar bzw. 1. Oktober 2024 (Art. 6 G vom 16. Oktober 2023) |
GESTA: | E033 |
Weblink: | Volltext des GEG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG und nach einigen Änderungen daran beschloss der Deutsche Bundestag schließlich am 8. September 2023 die 2. Novelle des GEG. Gemäß Gesetz wird dann folgender Sachverhalt relevant:
Bei Bestandsbauten muss ein Heizkessel bereits nach geltendem Recht nach 30 Jahren gegen einen neuen ausgetauscht werden.[2] Dies folgt aus §72 Gebäudeenergiegesetz, wonach Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr weiterbetrieben werden dürfen.[3] Auch Gas- und Ölheizungen, die ab 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden, sind betroffen und müssen nach Ablauf von 30 Jahren verpflichtend ausgetauscht werden. Demzufolge sind früher oder später zahlreiche Öl- beziehungsweise Gasheizungen von der sogenannten „Austauschpflicht“ betroffen, sobald sie entweder unreparierbar defekt geworden sind oder das Alter von 30 Jahren vollendet haben. Insbesondere gilt dies für sämtliche Anlagen mit Standard- beziehungsweise Konstanttemperaturkesseln.[3] Ausnahmen gibt es jedoch unter anderem für:
Mit Vorlage des Wärmeplans durch die Kommune vor Ort gilt in Bestandsbauten sowie bei in Baulücken gelegenen Neubauten zusätzlich zur Austauschpflicht die Mindestens-65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regelung, wonach Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben sind, wobei letztere Regelung mit der 2023er Novelle des GEG neu eingeführt worden ist. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.[2]
Des Weiteren muss ab dem 1. Januar 2024 die Heizung in jedem neu gebauten Haus in einem Neubaugebiet zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Das GEG dient der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der Energieeffizienz-Richtlinie EED. Nach Art. 9 der EPBD müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2019 und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.[4] Dazu war ein entsprechender Standard festzulegen. Ursprünglich sollte dieser in einer Verordnung nach § 2a Energieeinsparungsgesetz bestimmt werden. Die zuständigen Ministerien verständigten sich dann auf eine Vereinheitlichung der Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude. Ein erster Entwurf wurde 2017 nicht weiter verfolgt.[5] Im November 2018 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht. Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Entwurf beschlossen.[6]
Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen soll deren Anwendung und Vollzug erleichtert werden.[7]
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 seine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG zu diesem Entwurf abgegeben.[8]
Am 29. Januar 2020 wurde der Entwurf in 1. Lesung im Bundestag behandelt und am 18. Juni 2020 in veränderter Form beschlossen.[9]
Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz.[10]
Zum 1. Januar 2023 traten Änderungen in Kraft, die insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, die Anpassung der Anlage 5 des GEG zum vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3) beinhalten.[11]
Ziel des GEG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden (§ 1 Abs. 1). Der öffentlichen Hand kommt dabei eine Vorbildfunktion zu (§ 4).
Das in neun Teile gegliederte GEG regelt, nach einem Allgemeinen Teil, in Teil 2 (§§ 10–45) Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Teil 3 (§§ 46–56) enthält Bestimmungen zu Bestandsgebäuden, Teil 4 (§§ 57–78) zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung. In Teil 5 (§§ 79–88) werden Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält in §§ 89–91 Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Die Teile 7–9 enthalten Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften. Insgesamt 11 Anlagen schließen das GEG ab. Die konkreten Anforderungen werden im GEG regelmäßig durch Verweis auf DIN-Normen geregelt. So heißt es zum Beispiel in § 20 Abs. 1: „Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“
Der Allgemeine Teil enthält, neben dem Anwendungsbereich (§ 2) und zahlreichen Begriffsbestimmungen (§ 3), in § 6 die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung sowie in § 7 Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik.
Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 durch Verweis
Er ging in der Fassung von 2020 nicht über das Anforderungsniveau der früheren Vorschriften hinaus; ein Neubau musste einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr haben.[12] Durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung wurde für Neubauten der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.[13] Die Eigenschaften des Referenzgebäudes werden in Anlage 1 des GEG beschrieben. Die Anforderungen sollen nach § 9 im Jahr 2023 überprüft und ein Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Weiterentwicklung gemacht werden. Bei diesem ist wiederum die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beachten (§ 9 Abs. 1 S. 2).
Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes in Abzug gebracht werden. Die Berechnung des Abzugs regelt § 23 Abs. 2.
Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des nach § 49 zu berechnenden Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden (§ 48).[14] Diese Vorgaben gelten aber nach § 50 als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt bestimmte energetische Eigenschaften aufweist. Auch hier ist die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, möglich (§ 50 Abs. 3). Die Anforderungen an bestehende Gebäude werden ebenfalls nach § 9 Abs. 1 im Jahr 2023 überprüft.
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (§ 60). Insbesondere enthält § 60a detaillierte Vorgaben zu Wartung und Prüfung von Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. § 60b enthalten Pflichten hinsichtlich der Prüfung und Optimierung von älteren wasserführenden Heizungsanlagen in solchen Gebäuden, § 60c schreibt einen hydraulischen Abgleich für diese vor.
Heizkessel, die flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verbrauchen und vor dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Das Gleiche gilt für später in Betrieb genommene Heizkessel, sobald sie 30 Jahre in Betrieb waren. Dies gilt jedoch nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Leistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt (§ 72 Abs. 1–3). Jedenfalls dürfen Heizkessel längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4).
Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Gebäuden greift diese Vorgabe erst, wenn die entsprechende Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat, spätestens aber Ende Juni 2026 bzw. 2028 (§ 71 Abs. 8). Die 65-Prozent-Anforderung gilt bei folgenden Heizungen als erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 1–7):[15]
Zum Teil handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, weil manche Heizungsarten erst in etlichen Jahren mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien erzielen müssen. Stand 2023 beruht z. B. Fernwärme noch zu rund 70 Prozent auf der Verbrennung von Erdgas und Kohle. Die Vorgaben für Fernwärme sind im Wärmeplanungsgesetz enthalten: Bestehende Fernwärmenetze müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 29 WPG). Neue Fernwärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 30 WPG).[16]
Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen:[17]
Ausnahme von den Ausnahmen: Gemäß § 72 GEG dürfen Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgebaut werden, s. o. Das Alter des Heizkessels kann man am Typenschild außen am Wärmeerzeuger ablesen. Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit gemäß der Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 1. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. In diesem Fall bleiben ab dem ersten Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln (§ 73 Abs. 2).[18] In jedem Fall dürfen Heizkessel nur bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4; s. o.)
Mieterschutz: In einem vermieteten Gebäude kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c GEG eine Mieterhöhung auf Grund dieser Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des BGB in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt oder Ausnahmen vorliegen. Anderenfalls dürfen nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden (§ 71o Abs. 2). Die Monatsmiete darf wegen eines Heizungstauschs um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Wegen weiterer Modernisierungsarbeiten – etwa neue Fenster oder Isolierung – darf die Monatsmiete um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen.[19]
Die Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude sind in den §§ 79–88 enthalten. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung besteht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler (§ 80 Abs. 3 bis 5). Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. § 85 regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben. § 87 bestimmt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Die Nichtbeachtung bestimmterer Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit Sanktionen gemäß § § 108 belegt werden kann. Wenn Heizungsanlagen nicht entsprechend der Austauschpflicht nach 30 Jahren ersetzt werden, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 2 Nr. 1). Ebenso kann die Missachtung der Inspektionspflicht für Wärmepumpen zu Strafen von bis zu 5.000 Euro führen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3). Weitere Sanktionen in Höhe von bis zu 10.000 Euro können für die nicht fristgerechte Durchführung von Heizungsinspektionen erhoben werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Besonders schwerwiegende Verstöße, wie der Betrieb von Heizungsanlagen mit nicht gedämmten Geschossdecken oder die Nutzung umweltschädlicher Heizungsanlagen, können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Diese Regelungen zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu reduzieren. Nach § 109 können Kommunen von einer landesrechtlichen Bestimmung, nach der sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für ein Fernwärmenetz begründen können, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen.[20] Der Gesetzesentwurf wird umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.[21] Darüber gab es eine kontroverse gesellschaftliche und politische Debatte.[22] Am 15. Juni 2023 fand im Plenum des Bundestages die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt.[23] Am 21. Juni 2023 wurden im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages Sachverständige angehört.[24] Am gleichen Tag fand im Plenum des Bundestages eine Befragung der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen statt.[25] Am 27. Juni 2023 stellten die Koalitionsfraktionen Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Änderungsgesetzes vor. Am 30. Juni 2023 wurde dem zuständigen Ausschuss die über 100-seitige „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt.[26] Am 3. Juli 2023 fand eine zweite Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.[27]
Für den 7. Juli 2023 war die zweite und dritte Lesung im Plenum angesetzt.[28] Am 5. Juli 2023 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einem Eilantrag von Thomas Heilmann, einem Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit 5:2 Stimmen statt und gab dem Bundestag auf, die zweite und dritte Lesung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.[29][26][30] Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht schrieb in seiner Begründung: „Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu ‚beschließen‘, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu ‚verhandeln‘, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG).“[31] Heilmann hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bundestag noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anberaumen könnte.[26][32]
Die Spitzen der Koalitionsfraktionen teilten mit, dass es keine Sondersitzung in der Sommerpause geben werde und dass die Verabschiedung des Gesetzes auf Anfang September verschoben werde.[33] Nachdem am 5. September 2023 über die Aufsetzung des Gesetzesentwurfs auf die Tagesordnung in einer Geschäftsordnungsdebatte debattiert und abgestimmt wurde, wobei die Koalitionsfraktionen für und die Oppositionsfraktionen gegen die Aufsetzung stimmten, fand die Abstimmung nach Aussprache am 8. September 2023 statt;[34] in namentlicher Abstimmung stimmten dabei 397 Abgeordnete für den vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie gegenüber dem Regierungsentwurf umfangreich abgeänderten Gesetzesentwurf, 275 Abgeordnete stimmten gegen ihn, fünf Abgeordnete enthielten sich.[35][36] Am 29. September 2023 lehnte der Bundesrat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses ab und billigte dadurch die Gesetzesänderungen. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.[37] Damit treten die Änderungen nach Art. 6 des Gesetzes größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft.[38][39] Im Vergleich zum ursprünglich geplanten Gesetzentwurf war der Gesetzestext im Rahmen der Beratungen stark verändert worden.[40]
Im Mai 2024 äußerte sich der zuständige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck nachträglich dahingehend, dass das Gesetz ein Test gewesen sei, wie weit die Gesellschaft bereit sei, Klimaschutz – wenn er konkret wird – zu tragen und dass er dabei zu weit gegangen sei.[41]
Im Jahr 2023 wurden mehr als 300.000 Wärmepumpen bundesweit eingebaut. Der Absatz von Ölheizungen verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 112.500 Anlagen[49]; bei den gasbetriebenen Heizungen wurde bis Oktober 2023 eine Rekordzahl von 694.500 neuen Anlagen[50] installiert. Im Jahr 2024 werden nach Prognose des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nicht einmal 200.000 Wärmepumpen gekauft werden.[51] Die von der Bundesregierung für 2024 angestrebten 500.000 neue Wärmepumpen[52] werden nach Verbandsangaben als „illusorisch, auch im nächsten Jahr“, angesehen.[53][54]
Der Minister für Klimaschutz und Wirtschaft Robert Habeck hatte im Mai 2024 eingeräumt, dass er die Bevölkerung beim Klimaschutz mit den ursprünglich geplanten Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz überfordert habe. Er sei „so weit gegangen, wie man gehen konnte, ohne einen Komplettabsturz des Klimaschutzes zu riskieren. Die Debatte um das Gebäudeenergiegesetz, also wie heizen wir in Zukunft, war ja ehrlicherweise auch ein Test, wie weit die Gesellschaft bereit ist, Klimaschutz – wenn er konkret wird – zu tragen [...] Und ich bin zu weit gegangen.“ Es sei ein „Gegendruck“ entstanden.[55] Der Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Helmut Bramann kritisierte diese Äußerung als „starkes Stück“. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie Markus Staudt bezeichnete einen „Test am offenen Herzen“ nicht als „empfehlenswerte Strategie für politisches Handeln“. Der umweltpolitische Sprecher der Unionsfraktion Andreas Jung (CDU) warf Habeck vor, die Bürger als „Versuchskaninchen für grüne Ideologie“ zu nutzen. Habeck präzisierte seine Aussage später dahingehend, dass man beim Gesetzgebungsprozess zum GEG gesehen habe, dass Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit „nur sehr schwer in einen Ausgleich“ zu bringen seien. Das letztlich verabschiedete Gesetz sei gut, weil es einen sanfteren Einstieg vorsehe mit einer Umstellung im Laufe der nächsten 20 bis 30 Jahre.[56]
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