EU-Richtlinie Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie, Abkürzung EnEff-RL, Energieeffizienz-RL; englisch Energy Efficiency Directive, EED),[1] soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieimporten und knappen Energieressourcen zu verringern, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden. „Energieeffizienz ist ein wertvolles Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen“.[2]
Richtlinie 2012/27/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Energieeffizienzrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Energierecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 194 Absatz 2 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Letzte Änderung durch: | Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2021 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
5. Juni 2014 |
Fundstelle: | ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1–56 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Energieeffizienzrichtlinie ist ein wesentlicher Teil des Energierechts der Europäischen Union und Vorgabe für Normen in den Unionsmitgliedstaaten, um Lösungen für die wachsende Abhängigkeit der Union „[…] aus einigen wenigen Regionen der Welt und für das Problem der Klimaänderung zu finden“.[3]
Die Hauptziele der Energieeffizienzrichtlinie sind:
Die Energieeffizienzrichtlinie soll daher mehrere Effekte hervorrufen:
Gegenstand der Energieeffizienzrichtlinie bzw. teilweise ihrer Vorgänger, der 2004/8/EG und der EDL-Richtlinie 2006/32/EG, ist es nach Artikel 1 Abs. 1 der Energieeffizienzrichtlinie, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, „um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht“ werden, „und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten“.
Dies soll durch Regeln erfolgen, die in der Energieeffizienzrichtlinie festgelegt wurden, um „Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen“ zu beseitigen.
Die Festlegung „indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020“ ist dabei ein wichtiger Teil, um die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen, wobei die Anforderungen der Richtlinie Mindestanforderungen sein sollen und die Unionsmitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, „strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen“, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind (Artikel 2 Abs. 1 EnEff-RL).
Der Erlass der Richtlinie 2012/27/EU wurde auf insbesondere auf Artikel 194 AEUV (Energie) gestützt.
Die Richtlinie 2012/27/EU folgt teilweise den Vorgänger-RL 2004/8/EG und 2006/32/EG, wobei jedoch der Inhalt und die Artikelzählung wesentlich verändert wurde:[5]
Die vorgesehenen Energieeffizienzziele hat grundsätzlich jeder Unionsmitgliedstaat selbst festzulegen durch einen nationalen Energieeffizienzplan. Übergeordnetes Ziel nach Artikel 3 EnEff-RL ist es, dass der Energieverbrauch der Europäischen Union im Jahr 2020 nicht mehr als 1.474 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1.078 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.
Dabei wird grundsätzlich in zwei Hauptbereiche unterschieden, die
Die Energieeffizienz bei der Energienutzung soll vor allem erreicht werden durch:
Die Energieeffizienz bei der Energieversorgung soll vor allem erreicht werden durch:
Gemäß Artikel 18 EnEff-RL haben die Unionsmitgliedstaaten die Entstehung und Etablierung eines Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt für KMU zu fördern. Dies soll durch die Unionsmitgliedstaaten vor allem durch die Bereitstellung von Informationen über:
sowie die Entwicklung von Gütesiegeln und andere geeignete Maßnahmen erfolgen.
Gemäß Artikel 27 Abs. 1 der EnEff-RL wird die „Richtlinie 2006/32/EG — ausgenommen deren Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV — […] unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5. Juni 2014 aufgehoben. Der Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben. Die Richtlinie 2004/8/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5. Juni 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinien 2006/32/EG und 2004/8/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV zu lesen“.
Gemäß Artikel 27 Abs. 2 werden in der Richtlinie 2010/30/EU der Artikel 9 Absätze 1 und 2 ab 5. Juni 2014 gestrichen.
Gemäß Artikel 27 Abs. 3 wird in der Richtlinie 2009/125/EG der Erwägungsgrund 35a eingefügte und in Artikel 6 Absatz 1 wird ein Satz angefügt.
Im Juli 2016 haben die Deutsche Umwelthilfe und der BUND ein Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleitet. Die beiden Umweltorganisationen kritisieren, dass die von der deutschen Politik eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Ziel einer Energieeinsparung von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu erreichen.[7]
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