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Die Besoldungsordnungen A des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung A“) und der Landesbesoldungsgesetze enthalten die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugewiesen. Die Bundesbesoldungsordnung A enthält zudem die Dienstgrade der Soldaten (Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit) und ihre Besoldungsgruppen, wobei entsprechend die Dienstgrade nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet sind.
Grundsätzlich bestehen in den Besoldungsordnungen A die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. In der Bundesbesoldungsordnung A entfiel zum 1. April 2020 die Besoldungsgruppe A 2. In den Besoldungsordnungen A sind teilweise weitere niedrige Besoldungsgruppen entfallen. Die Besoldungsordnungen A können, neben den Zuordnungen der Ämter zu den Besoldungsgruppen, auch allgemeine Vorbemerkungen, Regelungen zu Stellenzulagen und weiterer Zulagen sowie zu den Amtsbezeichnungen enthalten.
Die Höhe der Bezüge der einzelnen Besoldungsgruppen ist je nach Besoldungsordnung unterschiedlich. Nachdem nach der Föderalismusreform 2006 die Länder für die Besoldung ihrer eigenen Beamten die Gesetzeskompetenz erhalten hatten, haben sich die Dienstbezüge auseinanderentwickelt.
Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A sind im Folgenden angegeben. Kursiv gedruckte Amtsbezeichnungen sind hierbei Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz (z. B. Bau-, Forst-, Regierungs-, Stadt-) ergänzt werden können oder selten ergänzt werden müssen (z. B. Rat, Oberrat).
(zum 1. März 2020 aufgehoben)
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
künftig wegfallende Ämter
Festgelegt in Anlage 1 im Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG) vom 23. Dezember 2016, inkrafttreten: 01.12.2022
Festgelegt in Anlage 1 zum Hamburgischen Besoldungsgesetz (HambBesG) vom 26. Januar 2010
Im Mecklenburg-Vorpommern gilt nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 die Bundesbesoldungsordnung A fort. Sie wird durch die Landesbesoldungsordnung A ergänzt.
Festgelegt in Anlage 1 ((zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) v. 20. November 2016 (Darstellung ohne Fußnoten)
Im Saarland gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus dem Saarländischen Besoldungsgesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Folgende Ämter sind den Besoldungsgruppen in der Landesbesoldungsordnung A zugeordnet:
Festgelegt in Anlage 1 zum Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) vom 26. Januar 2012
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