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Der Zeugenbeweis ist die häufigste und zugleich fehleranfälligste Form der Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Zeugenbeweises ist grundsätzlich die Erklärung eines Zeugen über eigene (körper-)sinnliche Wahrnehmungen (z. B. visuell, akustisch, taktil, kinästhetisch, olfaktorisch, gustatorisch). Es handelt sich bei dem Beweis durch ein Zeugnis um einen Strengbeweis. Die Art seiner Erhebung ist in verschiedenen Verfahrensformen unterschiedlich geregelt und unterliegt natürlich auch in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlichen Regelungen. Die Rechtslage in Deutschland ist folgende:
Der Zeuge wird zunächst durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers beziehungsweise den Einzelrichter befragt. Dem geht die Belehrung des Zeugen über seine Wahrheitspflicht voraus (§ 395 ZPO). Am Beginn der Befragung stehen die Angaben des Zeugen zur Person (§ 395 Abs. 2 ZPO). Sodann ist der Zeuge zu veranlassen, das wiederzugeben, was ihm über den Gegenstand der Vernehmung bekannt ist (§ 396 Abs. 1 ZPO). Dieser Bericht des Zeugen ist von der sich anschließenden Befragung zu unterschieden. Da der Zeuge hier frei berichten soll, sind Zwischenfragen, Hinweise und Lenkungen zu unterlassen. Nach dem Bericht folgt die Befragung durch den Vorsitzenden (§ 396 Abs. 2 ZPO); hiernach ist den Mitgliedern des Gerichts, also den beisitzenden Richtern, Gelegenheit zur Befragung zu geben (§ 396 Abs. 3 ZPO).
Für die Befragung des Zeugen durch die Parteien und deren Bevollmächtigte sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass diese den Vorsitzenden veranlassen, dem Zeugen Fragen vorzulegen (§ 397 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber dominiert in der Praxis die unmittelbare Befragung des Zeugen, die den Parteien gestattet werden kann, den Prozessbevollmächtigten hingegen auf Verlangen gestattet werden muss (§ 397 Abs. 2 ZPO).
Im Strafprozess ist besonders zu beachten, dass der Angeklagte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht hat, mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden und diese zu befragen (Art. 6 EMRK). Die Regelung zu Zeugen sind in §§ 48 ff. StPO genannt. Auch hier sieht das Gesetz vor, dass der Zeuge zunächst einen freien Bericht zu geben hat, bei dessen Ableistung er nicht zu unterbrechen ist. Danach wird er – außer im Falle des Kreuzverhörs – durch den Vorsitzenden vernommen. Üblicherweise erteilt dieser sodann das Fragerecht in dieser Reihenfolge an die beisitzenden Richter, die ehrenamtlichen Richter, den Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Vertreter der Nebenklage beziehungsweise den Vertreter des Adhäsionsklägers, die Sachverständigen und sodann an die Strafverteidiger; später an die im Verfahren anwesenden Parteien (Neben- und Adhäsionskläger und Angeklagte). Diese Reihenfolge hat sich zwar als übliches Vorgehen herausgestellt, sie ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Vorsitzende kann das Fragerecht nach seinem Ermessen erteilen.
Problematisch ist, ob der Vorsitzende das Fragerecht auch entziehen oder unterbrechen kann. Dies darf jedenfalls nur aus einem sachlichen Grund und im Ausnahmefall geschehen.
Wie jedes andere Beweismittel muss auch der Zeuge "gewürdigt" werden. Die Beweiswürdigung ist ein wertender Akt des erkennenden Gerichts und muss ergeben, inwieweit das Beweismittel Erkenntnisse über das tatsächliche Geschehen, über welches Beweis erhoben werden soll, vermittelt. Sie ist regelmäßig Aufgabe des Gerichts. Nur in Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, etwa wenn der Zeuge an einer psychischen Erkrankung leidet und es dem Gericht nicht möglich ist, aus eigener Sachkunde festzustellen, welcher Teil der Aussage auf echten Erinnerungen und welcher Teil auf wahnhaftem Erleben beruht. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten wird häufig als Glaubwürdigkeitsgutachten bezeichnet, ist aber in den meisten Fällen ein Glaubhaftigkeitsgutachten, weil es nicht auf die abstrakte Glaubwürdigkeit einer Person, sondern auf die konkrete Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussage ankommt.
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