Der archäologische Fund des Diadems von Windhausen lässt schon eine Besiedlung zur Bronzezeit vermuten.
Die älteste schriftliche Erwähnung von Windhausen erfolgte im Jahr 1302, als der ortsansässige Niederadlige „Giso von Winthusen“ erwähnt wird.[4] In einer Urkunde von 1325 werden die Zehntverhältnisse des Dorfes geregelt.[5]
Der Ortsname wird in der Namensforschung als „dem Wind ausgesetzte Siedlung“ erklärt.[6] Er besitzt das gleiche Bestimmungswort wie der Hof Windhain.
Die Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen berichtet 1830 über Windhausen:
„Windhausen (L. Bez. Alsfeld) evangel. Filialdorf; liegt im Vogelsberg 23⁄4 St. von Alsfeld, hat 1 Kirche, 83 Häuser und 461 Einwohner, die alle evangelisch sind und die größtentheils zum Bauernstand gehören.“[7]
Am 31. Dezember 1971 wurden im Zuge der Gebietsreform in Hessen die bis dahin selbstständigen Gemeinden Ermenrod, Groß-Felda, Kestrich, Köddingen, Stumpertenrod, Windhausen und Zeilbach zur neuen Großgemeinde Feldatal zusammengeschlossen.[8]
Territorialgeschichte und Verwaltung
Die folgende Liste zeigt im Überblick die Territorien, in denen Windhausen lag, bzw. die Verwaltungseinheiten, denen es unterstand:[1][9][10]
In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde mit Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für die Provinz Oberhessen wurde das Hofgericht Gießen als Gericht der zweiten Instanz eingerichtet. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen und somit war für Windhausen das Amt Ulrichstein zuständig.
Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Die zweite Instanz für die Patrimonialgerichte waren die standesherrlichen Justizkanzleien. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt.
Mit der Gründung des Großherzogtums Hessen 1806 wurde diese Funktion beibehalten, während die Aufgaben der ersten Instanz 1821–1822 im Rahmen der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf die neu geschaffenen Land- bzw. Stadtgerichte übergingen. Windhausen fiel in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Alsfeld. Durch Verfügung des Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern und der Justiz wurde am 1. Dezember 1838 Windhausen an den Bezirk des neu errichteten Landgerichts Ulrichstein abgetreten.[18]
Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1879, infolge derer die bisherigen großherzoglich hessischen Landgerichte durch Amtsgerichte an gleicher Stelle ersetzt wurden, während die neu geschaffenen Landgerichte nun als Obergerichte fungierten, kam es zur Umbenennung in „Amtsgericht Ulrichstein“ und Zuteilung zum Bezirk des Landgerichts Gießen.[19]
Datenquelle: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen: Die Bevölkerung der Gemeinden 1834 bis 1967. Wiesbaden: Hessisches Statistisches Landesamt,1968. Weitere Quellen: [1][2]; Zensus 2011[25]
Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.):Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G.Jonghause’s Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, OCLC162730471, S.12ff. (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.):Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G.Jonghause’s Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, OCLC162730471, S.13ff., §24 Punkt d) VIII. (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
Wilhelm von der Nahmer:Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins: vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, OCLC165696316, S.9 (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
Neuste Länder und Völkerkunde. Ein geographisches Lesebuch für alle Stände. Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt und die freien Städte. Band22. Weimar 1821, S.423 (online bei Google Books).
Georg W. Wagner:Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1830, S.6ff. (online bei Google Books).
Bekanntmachung, die Errichtung eines Landgerichts zu Ulrichstein betr. vom 31.Oktober 1938. In: Großherzogliches Ministeriums des Inneren und der Justiz (Hrsg.): GroßherzoglichHessisches Regierungsblatt. 1838 Nr.36, S.385 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 40,9MB]).
Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14.Mai 1879. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): GroßherzoglichHessisches Regierungsblatt. 1879 Nr.15, S.197–211 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 17,8MB]).
Wohnplätze 1867. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.): Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G.Jonghause’s Hofbuchhandlung, Darmstadt 1877, OCLC162730484, S.117 (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
Wohnplätze 1875. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.): Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band15. G.Jonghause’s Hofbuchhandlung, Darmstadt 1877, OCLC162730484, S.19 (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).