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berufliche Position in Organisationen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Vorgesetzte sind natürliche Personen, die innerhalb einer Organisation (Unternehmen, öffentliche Verwaltung, Behörde, Militär) mit der Befugnis betraut wurden, Weisungen an nachgeordnetes Personal zu erteilen.
Die Arbeitsteilung verlangt auch eine Einteilung in ausführende und leitende Tätigkeit, die durch eine gegenseitige Rangordnung gekennzeichnet sind. Einer Führungskraft steht die Befugnis zu, im Rahmen des Direktionsrechts mittels Weisung Aufgabenträgern ausführender Tätigkeiten vorzuschreiben, welche Handlungen sie vorzunehmen und welche sie zu unterlassen haben. Vorgesetzte können mündlich (Auftrag, Befehl) oder schriftlich (Arbeitsanweisungen, Dienstanweisungen) von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Durch ihre Führungskompetenz übernehmen sie Fremdverantwortung und delegieren Durchführungskompetenzen. Zu den Führungsaufgaben eines Vorgesetzten gehören Organisation, Planung, Zielsetzung, Entscheidung, Koordination, Information, Mitarbeiterbewertung und Kontrolle.[1] Zudem übernehmen Vorgesetzte (bei juristischen Personen ausschließlich die rechtlichen Vertreter) straf- und schuldrechtlich auch die Verantwortung, dass die ihnen Untergebenen hinreichend, gerade auch im Hinblick auf die Arbeitssicherheit, geschult sind.
Allgemein wird zwischen Disziplinarvorgesetzten (Dienstvorgesetzten) und Fachvorgesetzten unterschieden:
In einer Linienorganisation spricht man von einer (strengen) Hierarchiefolge, weil die Vertreter einer Hierarchie-Ebene jeweils den (einzigen direkten) Vorgesetzten der nächstfolgenden unterstellten Hierarchie-Ebene stellen. In einer Matrixorganisation kann ein Mitarbeiter zwar mehrere Vorgesetzte haben, die Vorgesetztenfunktion im Sinne der Personalverantwortlichkeit liegt aber im Allgemeinen bei einer Person.
Hierarchische Zuordnungsverhältnisse bestehen Werner Thieme zufolge aus[4]
Diese Aufgaben gehören zu den Kernaufgaben eines Vorgesetzten. Daneben hat er für die Einarbeitung und Weiterqualifizierung seiner Mitarbeiter zu sorgen.
Besonders deutlich strukturiert sind die – bundeseinheitlich in Gesetzen geregelten – Vorgesetztenverhältnisse der Beamten und Soldaten. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) bestimmt, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß auf Richter im Bundesdienst anzuwenden sind (§ 46 DRiG).
Im Beamtenrecht ist Vorgesetzter, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf (§ 3 Abs. 3 BBG). Der Disziplinarvorgesetzte wird als Dienstvorgesetzter bezeichnet. Dienstvorgesetzter nach § 3 Abs. 2 BBG ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter einer obersten Behörde (beispielsweise Finanzministerium) ist der Finanzminister, einer Mittelbehörde (Bundesfinanzdirektion) der Präsident und einer unteren Behörde (Hauptzollamt) der Amtsleiter.
Die Vorgesetztenverordnung (VorgV) der Bundeswehr kennt nach § 1 Abs. 5 VorgV folgende Vorgesetzte:[7]
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) kennt in § 27 ff. WDO folgende weitere Vorgesetzte:
Vorgesetzte besetzen im Organigramm der Aufbauorganisation eine eigene Stelle, üben dort eine Funktion aus und erhalten häufig eine ihre Funktion umschreibende Amtsbezeichnung. In Unternehmen heißen sie (von unten nach oben) etwa Gruppenleiter, Referatsleiter, Abteilungsleiter, Handlungsbevollmächtigter, Prokurist, Direktor oder Vorstand, in der öffentlichen Verwaltung etwa Kommissar, Amtmann, Amtsrat, Regierungsrat, Ministerialrat, Ministerialdirigent, Ministerialdirektor oder Staatssekretär. Die Funktion gibt auch Auskunft darüber, welchem Bereich der Funktionsinhaber angehört und ob er dort führend oder ausführend tätig ist.[8] Die Führungsfunktion Vorgesetzter gilt als eine Koordinationsinstanz, weil sie der Abstimmung kooperativer Vorgänge dient.
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