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Begriff der Staats- und Rechtstheorie Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verfassungstheorie (auch Verfassungslehre) ist ein Themenkomplex im Spannungsfeld zwischen Staats- und Völkerrecht, der sich durch Abstraktion von konkreten Rechtsordnungen genaugenommen außerhalb des Rechtlichen im Bereich zwischen Staats- und Rechtstheorie bewegt.
Mit diesen beiden Bereichen weist die Verfassungstheorie auch viele Überschneidungen auf, wobei sie am wenigsten trennscharf von der Staatstheorie zu unterscheiden ist; lediglich einzelne Teilbereiche lassen sich mit hinreichender Genauigkeit dem einen oder dem anderen Bereich zuordnen. Daneben weist die Verfassungstheorie oft auch (aber nicht notwendigerweise) Überschneidungen mit der Demokratietheorie auf. Nicht unter dem Topos Verfassungstheorie wird die Grundrechtstheorie Robert Alexys behandelt.
Ebenso wie die Entwicklung von der Rechtsphilosophie zur Rechtstheorie oder der Staatsphilosophie und der Allgemeinen Staatslehre zur Staatstheorie handelt es sich auch bei der Verfassungstheorie eigentlich um die Fortentwicklung der Verfassungslehre, obwohl – wiederum analog den vorgenannten Bezeichnungen – auch die Begriffe Verfassungslehre und Verfassungstheorie oftmals synonym verwandt werden. Ähnlich der Entwicklung der normativ-ontologischen Staatsphilosophie zur analytischen und eher pluralistischen und strukturierenden Staatstheorie basiert die Verfassungstheorie auf einem analytisch-abstrahierenden Ansatz insbesondere auf Grundlage der Verfassungsgeschichte.
Als grundlegendes Werk der Verfassungstheorie gilt noch immer die Verfassungslehre von Carl Schmitt von 1928. In der Staats- und Verfassungslehre stehen sich dabei die Schmitt-Schule und die Smend-Schule (als deren grundlegendes Werk Rudolf Smends Verfassung und Verfassungsrecht gilt, das ebenfalls 1928, jedoch erst nach der Verfassungslehre veröffentlicht wurde, und in dem Smend seine Integrationslehre entwarf) gegenüber.
Schmitts Ansatz lässt sich als dezisionistisch, (okkasional[1]) polarisierend und normativ, Smends hingegen als integrativ, konsensual, undogmatisch und deskriptiv beschreiben.
Der Schmitt-Schule beziehungsweise dem Schmittschen Denkkollektiv zuzurechnen sind etwa Ernst Rudolf Huber (1903–1990), Werner Weber (1904–1976), Ernst Forsthoff (1909–1974), Roman Schnur (1927–1996), Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–2019), Helmut Quaritsch (1930–2011) und Josef Isensee (* 1937).
Vertreter der Smend-Schule sind unter anderem Gerhard Leibholz (1901–1982), Ulrich Scheuner (1903–1981), Konrad Hesse (1919–2005), Horst Ehmke (1927–2017), Peter Häberle (* 1934), Friedrich Müller (* 1938), Friedhelm Hufen (* 1944) und Martin Morlok (* 1949).
Keiner dieser Schulen gehörten Heinrich Triepel, Erich Kaufmann oder Hermann Heller (Staatslehre, posthum und unvollendet 1934) an, die selbst keine Schule begründeten. Naturgemäß gehörten auch die Rechtspositivisten keiner der beiden Schulen an; von ihnen begründete Hans Kelsen durch seine Weiterentwicklung des Rechtspositivismus zur Reinen Rechtslehre (Reine Rechtslehre, 1934) ein eigenes Denkkollektiv.
Staats- und Verfassungstheorie werden zum Teil in der Rechtswissenschaft gelehrt, wobei sie allerdings nicht zum üblichen Fächerkanon gehören. In der politikwissenschaftlichen Lehre ist Verfassungslehre an vielen Universitäten ein fester Bestandteil. Sie ist eine der Grundlagen im Bereich der Systemlehre. Einzelaspekte der Verfassungstheorie werden eher unsystematisch innerhalb der Politischen Theorie vermittelt.
Verstärkte Aufmerksamkeit erhielt die Staats- und Verfassungstheorie im Rahmen der Diskussion um die Qualifikation der EU als Staatenverbund (im Gegensatz zu den beiden bis dahin etablierten Kategorien Staatenbund und Bundesstaat) sowie in der Diskussion um die Verfassungsqualität des sogenannten Vertrags über eine Verfassung für Europa.
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