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VII. Zivilsenat des Reichsgerichts
Gericht der deutschen Republik Ende des 19. Jahrhunderts / Anfang des 20. Jahrhunderts Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts war ein Spruchkörper des Reichsgerichts. Es handelte sich um einen von insgesamt fünf bis neun Senaten, die sich mit Zivilsachen befassten. Errichtet wurde er am 1. Mai 1899,[1] weil mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 das Bayerische Oberste Landesgericht nicht länger die bayerische Revisionsinstanz in Zivilsachen war. Mit dem neuen Senat sollten dieser neue Geschäftsanfall aufgefangen werden.[2] Als der 6. Zivilsenat zwischenzeitlich am 1. Dezember 1923 aufgelöst wurde, rückte der bisherige VII. Zivilsenat am 1. Januar 1924 auf und firmierte als VI. Zivilsenat. Da der IV. Zivilsenat des Reichsgerichts überlastet war, bearbeitete hilfsweise der 5. Strafsenat ab dem 16. September 1926 teilweise dessen Geschäftsanfall als VII. Zivilsenat. Wiedererrichtet wurde der VII. Zivilsenat in seinem vorigen Geschäftsumfang am 15. Juni 1927.[3]
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Geschäftsverteilung 1900/04
Zusammenfassung
Kontext
„Dem VII. Zivilsenat sind zugewiesen:
- 1. Sofern es sich um die Anwendung des vom Jahre 1900 ab geltenden Rechts handelt, aus dem ganzen Reiche, andernfalls mit Ausnahme der unter III Ziff. 3 bezeichneten Bezirke, vorbehaltlich der besonderen Bestimmung bei b, die Rechtsstreitigkeiten über:
- a) Ansprüche aus Enteignungen auf Grund von Reichs- und Landesgesetzen (einschließlich des Preuß. Ortsstraßengesetzes vom 2. Juli 1875 sowie auch des § 75 Einl. zum Preuß. AllLR, soweit es sich um dingliche Rechte handelt),
- b) bergrechtliche und wasserrechtliche Verhältnisse, soweit nicht V. Ziff. 2 zutrifft,
- c) Jagd- und Fischereirechte nebst Pachtverträgen hierüber und Wildschadenersatz,
- d) Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen, mit Ausnahme der unter I. Ziff. 3 fallenden Sachen, sofern die Klage vor dem Jahre 1900 eingereicht ist,
- e) Anfechtungsklagen von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger im Konkurs (KO §§ 29-42 nebst § 196) und außerhalb desselben (Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879) einschließlich von behaupteter Simulation,
- f) Vergleiche (BGB § 779), Schiedsverträge und Schiedssprüche (ZPO §§ 1025ff. nebst § 274 Abs. 2 Ziff. 3) sowie auch Zwangsvollstreckungen, außer in unbewegliches Vermögen,
- g) Steuern und Stempel auf Grund von Reichs- und Landesgesetzen.
- 2. Sofern es sich um die Anwendung des vom Jahre 1900 ab geltenden Rechts handelt, ferner aus dem ganzen Reiche:
- a) die Rechtsstreitigkeiten über Werkverdinge (BGB §§ 631ff.),
- b) die Rechtsstreitigkeiten über Dienstbarkeiten (einschließlich von Notwegen), Reallasten und sonstige dingliche Rechte an fremden Grundstücken, außer den unter V Ziff. 1 aufgeführten, nebst Rechtsgeschäften hierüber,
- c) alle Rechtssachen, für welche in zweiter Instanz das Oberlandeskulturgericht in Berlin zuständig ist; andernfalls nur die unter IV Ziff. 2 aufgeführten Bezirken.
- 3. Sofern es sich nicht um die Anwendung des vom Jahre 1900 ab geltenden Rechts handelt, aus dem Oberlandesgerichtsbezirken Breslau, Hamm, Naumburg (mit Ausnahme der thüringischen und anhaltischen Landesteile) und Posen die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Forderungen mit Ausnahme von Wertpapieren.“
1904: der Senat hat
- – abgegeben an den V. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten über bergrechtliche Verhältnisse, VII. Ziff. I b,
- – und übernommen
- a) vom I. Zivilsenat die unter I Ziff. 5 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme derjenigen über Wertpapiere,
- b) vom II. Zivilsenat die unter II. Ziff. 1 a und c bezeichneten Rechtsstreitigkeiten und
- c) vom III. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, III. Ziff. 2, soweit sie ihm noch nicht zugewiesen waren.
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Bekannte Fälle
- „Bürgschaftsurkunde“ (RGZ 61, 415; Urteil vom 27. Oktober 1905 zum Wirksamwerden einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden)[4]
- „Bonifatiusfall“ (RGZ 83, 233)
- „Lagerhalter-Fall I“ (RGZ 135, 75, Urteil vom 5. Februar 1932 zum gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz)[5]
- „Lagerhalter-Fall II“ (RGZ 138, 265; Urteil vom 11. November 1932 zum gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz)[6]
- Gerichtsvollzieher als staatliches Organ (RGZ 156, 395; Urteil vom 21. Januar 1938)[7]
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Besetzung
Zusammenfassung
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Farblegende:
- Ruhestand vor dem 1. Juli 1919
- Ruhestand vor dem 1. Oktober 1934
- Ruhestand nach dem 1. Oktober 1934
Senatspräsidenten
Reichsgerichtsräte
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Literatur
- Adolf Lobe: Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929. Berlin 1929.
Einzelnachweise
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