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III. Zivilsenat des Reichsgerichts
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Der III. Zivilsenat des Reichsgerichts war ein Spruchkörper des Reichsgerichts. Es handelte sich um einen von insgesamt fünf bis neun Senaten, die sich mit Zivilsachen befassten.
Geschichte
Der Senat bestand von 1879 bis 1945. Eine Besonderheit des Senats war die Personalunion von Senatsmitgliedern mit Reichsarbeitsgericht. Mit dem Ende des Ersten Weltkriegs stand durch Art. 157 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 das Reich vor der Aufgabe, ein „einheitliches Arbeitsrecht“ zu schaffen. Diese Neuordnung des Arbeitsgerichtsprozesses wurde von 1919 bis 1926 heftig gestritten. Nach den Forderungen der freien Gewerkschaften und der Sozialdemokraten sollten die Arbeitsgerichte selbständige Sondergerichte sein. Dagegen gingen die Vorstellungen der Unternehmerverbände sowie der Juristen- und Richtertage dahin, die Arbeitsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzugliedern. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vom 23. Dezember 1926 ist die Kompromisslösung: Die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte wurden als selbständige staatliche Gerichte eingerichtet. Dagegen waren die Landesarbeitsgerichte als Berufungsinstanz den Landgerichten sowie das Reichsarbeitsgericht als Revisionsinstanz dem Reichsgericht angegliedert. Das Reichsarbeitsgericht war organisatorisch bis zu seinem Ende ein dem III. Zivilsenat des Reichsgerichts angegliederter Senat.
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Geschäftsverteilung 1900
Zusammenfassung
Kontext
Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen:
- 1. Sofern es sich um Anwendung der vom Jahre 1900 ab geltenden neuen Gesetze handelt, aus dem ganzen Reiche, andernfalls nur aus den unter Ziff. 3 bezeichneten Bezirken, die Rechtsstreitigkeiten über:
- a) Miet- und Pachtverhältnisse (BGB §§ 535 ff.),
- b) Landpachtverhältnisse (BGB BGB §§ 611 ff.) mit Ausnahme der unter I 1 c bezeichneten Sachen, einschließlich der Ansprüche von Beamten und Militärpersonen sowie ihrer Hinterbliebenen,
- c) Gesellschaftsverhältnisse (BGB §§ 705 ff.) und Gemeinschaften (BGB §§ 747 ff.) mit Ausnahme der unter I 1 b bezeichneten Sachen, „(1904 abgegeben an 1. Zivilsenat)“
- d) sonstige Vertragsverhältnisse, welche nicht einem andern Senate besonders zugewiesen sind, sofern es sich um Anwendung des vom Jahre 1900 ab geltenden Rechts handelt, aus dem ganzen Reiche, andernfalls mit Ausnahme der unter II Ziff. 3 bezeichneten Bezirke die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen, soweit nicht I Ziff. 3 oder VII Ziff. I d zutrifft. „(1904 abgegeben an 7. Zivilsenat)“
- 3. Aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Celle, Frankfurt a. M., Darmstadt (mit Ausnahme des Landgerichtsbezirks Mainz), Kassel, Kiel, Jena, Oldenburg nebst dem Fürstentum Lübeck, Rostock und Stuttgart sowie auch aus dem Landgerichtsbezirk Greifswald und den Thüringischen und Anhaltischen Landesteilen des Oberlandesgerichtsbezirks Naumburg, außerdem die nicht einem anderen Senate besonders zugewiesenen Sachen.
- 4. Ehe in der Verordnung vom 26. September 1879 über Hessische Sachen, und in § 2 der Verordnung von gleichem Datum über Waldecksche Sachen bezeichneten Streitigkeiten.
Übernommen 1904 vom 1. Zivilsenat:
- c) vertragliche Ansprüche von und gegen Handelsagenten (n. HGB §§ 84ff.), Handelsmakler (n. HGB §§ 93ff.), Handelsbedienstete (n. HGB §§ 59ff.) und Gewerbebedienstete (GewO §§ 105ff.)
Übernommen 1904 vom 6. Zivilsenat:
- c) Rechtsstreitigkeiten über Schadenersatzansprüche gegen Beamte und Militärpersonen sowie auch gegen den Staat oder andere Körperschaften als hierfür haftend (BGB § 31, 89, EG Art. 77), soweit nicht V Ziff. I e zutrifft, mit Einschluss solcher Ansprüche gegen Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte.
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Besetzung
Zusammenfassung
Kontext
Farblegende:
- Ruhestand vor dem 1. Juli 1919 in
- Ruhestand vor dem 1. Oktober 1934 in
- Ruhestand nach dem 1. Oktober 1934 in
- Richter nach 1946 (soweit bekannt) in
Senatspräsidenten
Reichsgerichtsräte des III. Zivilsenats
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Einzelnachweise
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