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Begriff aus dem Steuerrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Freibetrag, abgekürzt FB, ist im Steuerrecht ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einkünfte versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einkünfte. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.
Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:
Beispiel (bis 2008): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 750 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (2023): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.000 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei Arbeitnehmern ermäßigen einkommensteuerliche Freibeträge unterjährig die Lohnsteuer, sofern sie als Lohnsteuerfreibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher Lohnsteuerkarte) eingetragen wurden.
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraumes beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.
Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen sowie Pauschbeträge wie beispielsweise Werbungskosten- und Behindertenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.
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