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Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt in Deutschland die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen mittels der Körperschaftsteuer.
Basisdaten | |
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Titel: | Körperschaftsteuergesetz |
Abkürzung: | KStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-4-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1920 (RGBl. I S. 393)[1] |
Inkrafttreten am: | 15. April 1920 |
Neubekanntmachung vom: | 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) |
Letzte Neufassung vom: | 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
8. September 1976 |
Letzte Änderung durch: | Art. 18 G vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 vom 27. März 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. März 2024 (Art. 35 G vom 27. März 2024) |
GESTA: | D027 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Gültig ist es derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002.
Das Körperschaftsteuergesetz ist in sechs Teile gegliedert.
Die §§ 1–6 regeln die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer, d. h. welche Personen mit welchen Einkünften unter welchen Umständen grundsätzlich der Besteuerung unterliegen bzw. explizit von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Unbeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (sog. Steuerinländer).
In den §§ 7–22 wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) normiert. Das Körperschaftsteuergesetz greift dabei zunächst auf die Einkommensermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes zurück. Darüber hinaus enthält das Gesetz ergänzende Normen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a), zu Beteiligungen an anderen Körperschaften (§ 8b), zum Verlustabzug (§ 8c) zur Ermittlung des Einkommens in Fällen der Organschaft sowie zu Besonderheiten von Versicherungsunternehmen.
Der Tarif einer Steuer bestimmt, wie sich die Steuer aus der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage errechnet. In den sog. Tarifvorschriften sind in der Regel Steuersatz und zu gewährender Freibetrag geregelt.
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 % (2008) des zu versteuernden Einkommens. Freibeträge werden in der Körperschaftsteuer nur unter den besonderen Fällen der §§ 24 und 25 gewährt. Dies betrifft vor allem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen werden als steuerliches Einlagekonto geführt. Dadurch unterscheidet das Gesetz zwischen Beträgen, die bei Rückzahlung steuerfrei bleiben, und Gewinnen, die bei Ausschüttung besteuert werden.
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