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umsetzung von Rentenansprüchen aus DDR-Zeit im wiedervereinigten Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR beinhaltet die Art und Weise, wie die in der DDR begründeten Rechte in die gesetzlichen Regelungen zur Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland eingearbeitet wurden.
Die Rechtslage für Ansprüche zur Altersversorgung für ehemalige DDR-Bürger wird von zwei Gruppen gesetzlicher Vorschriften bestimmt.
In der DDR bestand ein Altersvorsorgesystem mit drei Bereichen:
Im Jahre 1971 wurde zusätzlich zur Sozialversicherung die Freiwillige Zusatzrentenversicherung geschaffen, der die Versicherten beitreten konnten, wenn sie ein Bruttoentgelt von mehr als 600 Mark erzielten. Etwa 85 % der Berechtigten nutzten diese Möglichkeit. Mit der freiwilligen zusätzlichen Altersversicherung wurde den Sozialpflichtversicherten die Möglichkeit gegeben, Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern. Eine Gesamtversorgung von bis zu 90 % des günstigsten Nettoeinkommens war erreichbar.
Für die Angehörigen der Intelligenz (u. a. Wissenschaftler und Hochschullehrer, Ärzte, Ingenieure, Lehrer und Künstler) sowie für die Beschäftigten der staatlichen Organe, für Mitarbeiter der Parteien, der gesellschaftlichen Organisationen und weitere in Gesetzen und Beschlüssen genannten Beschäftigte wurden Zusatzversorgungssysteme eingerichtet. Die Zusatzversorgung ergänzte die Rente aus der Rentenversicherung. Das Versorgungsziel war 60 % des Bruttoverdienstes bis maximal 90 % des Nettoverdienstes der (5 oder 10) günstigsten Jahre. Diesen Systemen sollen vier Millionen Beschäftigte angehört haben.
Diese bestanden für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit. Diese Systeme vereinten Aufgaben der Grundsicherung und darüber hinaus der Sicherung des Lebensstandards. Es soll zuletzt ca. 120.000 Leistungsempfänger gegeben haben. Versorgungsziel: ca. 90 % des Nettoeinkommens der besten Jahre.
Die DDR verpflichtete sich in Artikel 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537), ihr Rentenrecht an das der Bundesrepublik anzugleichen.
Unter anderem war festgelegt: „Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen auf Grund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen.“
In der Fachliteratur (siehe Quellenverzeichnis: Christoph, S. 47) werden die Regelungen des Staatsvertrages wie folgt kommentiert: „Der Staatsvertrag enthielt damit weder Vorgaben für die Liquidierung der über die SV-Rente hinausgehenden Rentenansprüche/-anwartschaften noch für die Reduzierung der Versichertenrenten durch das Rentenstrafrecht.“
Zur Umsetzung dieser Festlegung des Staatsvertrags erließ die DDR das „Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990“. Das Rentenangleichungsgesetz enthielt eine Zahlbetragsgarantie für bereits bestehende Versorgungsrenten und alle neu zugehende Versorgungsrenten, wobei es auf das Zugangsdatum nicht ankam. Mit anderen Worten war der Vertrauensschutz für Zugangsrentner zeitlich nicht befristet.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 beschäftigt sich (in Artikel 30, Ziffer 5) mit der Altersversorgung.
Bedeutungsvoll sind folgende Festlegungen:
Der Einigungsvertrag hat die Festlegung des Staatsvertrags zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und zur Überführung erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bestätigt. Sie sind nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind. Sie sind darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. (Anlage 2, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II Nr. 9 a und b).
Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) wurden Festlegungen zur Überleitung der Ansprüche aus der DDR in die rentenrechtlichen Regelungen der alten Bundesländer getroffen.
Eine Reihe der getroffenen Festlegungen wich vom Einigungsvertrag ab.
Die geschützten Zahlbeträge aus Bestandsrenten wurden verringert.
Mit diesen Bestimmungen wurde gegen diejenigen Festlegungen des Einigungsvertrages, die eine Zahlbetragsgarantie und einen Vertrauensschutz enthielten, verstoßen.
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber hielten das für möglich, weil der Einigungsvertrag zum einfachen Bundesgesetz geworden sein soll, da eine der vertragsschließenden Parteien (die DDR) mit dem Beitritt zur Bundesrepublik untergegangen wäre.
Einfache Bundesgesetze, so der seinerzeitige Standpunkt, seien der Veränderung durch den Gesetzgeber zugänglich.
Eigentum in Form von Ansprüchen auf Altersversorgung und mit Anspruch auf Schutz durch das Grundgesetz sei aus der DDR nicht übergekommen, sondern erst nach 1990 neu durch Gesetze der Bundesrepublik begründet worden.
Gerechtfertigt wird die skizzierte Konzeption noch 1994. Das ist u. a. geschehen in einem Forschungsbericht 238 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG], Papier, Seite 25.
Die Urheber der Anspruchsüberleitungsregelungen von 1991 gingen von ihrer Überzeugung aus, dass je höher ein Zugehöriger bestimmter Versorgungssysteme in der DDR entlohnt wurde, umso geringer der Wert der geleisteten Arbeit einzuschätzen war, sondern politische Motive eine Rolle spielten.
Die Konzeption wurde 1999 durch das Bundesverfassungsgericht widerlegt. Sie bildete aber bis dahin die Grundlage der erlassenen und angewendeten Gesetze.
Um Brüche zu vermeiden und eine allmähliche Anpassung zu ermöglichen, wurden Übergangsregelungen geschaffen.
Wesentliche Regelungen sind:
Es wurden Differenzbeiträge geleistet, sofern der bisherige Zahlbetrag höher war als die (nach den Regeln des SGB VI) neu berechnete Rente. Diese Differenzbeträge (Auffüllbeträge) sollten mit Erhöhungen der Rentenwerte abgeschmolzen werden.
Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze
Kürzung bei leitenden Funktionen
Von Anfang an wurden die Regelungen zur Rentenbegrenzung stark kritisiert. Betroffene klagten vor Gerichten.
Im Januar 1993 musste das Bundessozialgericht Klagen von ehemaligen DDR-Bürgern entscheiden, die sich durch Anspruchsüberführungsregelungen benachteiligt fühlten.
Die Entscheidungen zu Gunsten der Kläger erfolgten nach dem Grundsatz, dass keine Kürzung von Versorgungsansprüchen stattfinden dürfe, wenn das gezahlte Entgelt der Leistung entspricht.
Es stand eine Novellierung des Rentenüberleitungsgesetzes an. Sie erfolgte in Form des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG -) vom 24. Juni 1993.
Mit diesem Gesetz wurden verschiedene Kürzungen von Rentenansprüchen zurückgenommen oder gemildert.
Wurde vorher bei bestimmten „staats- oder systemnahen“ Versorgungssystemen das individuelle Arbeitseinkommen nur berücksichtigt, wenn es das 1,4fache des Durchschnittseinkommens nicht überstieg (sonst erfolgte die Kürzung auf 1 Rentenpunkt pro Jahr), so sah die Neuregelung ein komplizierteres Verfahren vor. Betrug das individuelle Arbeitsentgelt nicht mehr als das 1,6 fache des Durchschnitts, wurde das 1,4 fache berücksichtigt. Darüber hinaus blieb es bei der Kürzung auf 1 Rentenpunkt.
Weiter wurden die Zahlbeträge (nach § 10 des AAÜG) neu geregelt. Anstelle von 2010 DM wurde eine Grenze von 2700 DM festgelegt. Besonders wurden damit die Angehörigen der Altersversorgung der Intelligenz bessergestellt, sofern sie keiner besonderen Einkommensbegrenzung (staatsnahe Funktionen) unterlagen. Noch immer aber wurden die Vereinbarungen des Einigungsvertrages nicht eingehalten. Derartige Obergrenzen waren nicht vorgesehen.
Zu weiteren Veränderungen in den Regelungen zur Nichtanerkennung des tatsächlichen Arbeitsentgelts bei der Rentenberechnung kam es ab 1. Januar 1997.
Für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 erfolgte eine Neuordnung der Begrenzungsregelungen. Der Kreis der von Kürzungen bei der Rentenberechnung betroffenen wurde deutlich verringert.
Für die neue Kürzungsregelung wurde ein neues Kriterium angewendet. Angenommen wurde, das in der Funktion eines Hauptabteilungsleiters der Gehaltsstufe E 3 im zentralen Staatsapparat bezogene Gehalt enthalte auch Einkommensteile, die Ausdruck einer politisch, gesellschaftlich oder einkommensmäßig privilegierten Stellung mit besonderer Verantwortung für die Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der ehemaligen DDR waren.
Diese Neufestlegung des Personenkreises mit Verdacht, politisch überhöhtes Entgelt erhalten zu haben, erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz – AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996.
Mit der neuen Regelung wurden u. a. Mitarbeiter des Staatsapparates, die im Jahr 1988 mehr als 31.800 Mark verdienten (im Monat 2650 Mark), auf einen Rentenpunkt zurückgestuft, während bei einem Verdienst von 31.799 Mark (eine Mark Unterschied!) 1,8 Rentenpunkte angerechnet wurden.
Auch nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten viele Klagen und Petitionen der Betroffenen. Sie wandten sich vor allem gegen die pauschale Gleichsetzung von hohem Arbeitsentgelt und politisch überhöhtem Entgelt.
Auch Richter von Sozialgerichten zweifelten an der Verfassungsmäßigkeit vieler Regelungen der Rentenüberleitung. Sie machten vom Recht und der Pflicht des Artikel 100 GG Gebrauch. Dort heißt es: „Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, …. wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.“
Am 28. April 1999 fällte das Bundesverfassungsgericht 3 Urteile zu wesentlichen Punkten der Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitung. Die Aktenzeichen und Fundstellen dieser Urteile im Internet sind im Quellenverzeichnis aufgeführt.
Besonders bedeutungsvoll war es, dass Leitlinien benannt wurden, an denen die in den Klagen angegriffenen Gesetzesregelungen gemessen werden müssen. Am wichtigsten war Folgendes:
In den Urteilen wurde eine Reihe von gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig bezeichnet. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, die Gesetze zu verändern und verfassungskonform zu gestalten.
Zu den als nichtig erklärten Regelungen gehörten insbesondere diejenigen, die erlassen worden sind, obwohl sie dem Einigungsvertrag widersprachen. Das betraf
Der Gesetzgeber musste umfangreiche Gesetzesänderungen beschließen. Das geschah mit dem 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881).
Im Einzelnen wurde Folgendes geregelt:
Die Bundesregierung hat betont, dass sie sich bei der Umsetzung der Vorgaben der Gerichte von der befriedenden Wirkung dieser Entscheidungen leiten ließ und zur Vermeidung erneuter ideologisch geführter Diskussionen grundsätzlich nicht über die gerichtlichen Vorgaben hinausgehen will. (Im Internet nachzulesen: Drucksache 14/5640, 23. März 2001)
Deshalb hat die Bundesregierung bei der Neufassung des AAÜG bewusst nur die Punkte berücksichtigt, die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungswidrig oder nichtig bezeichnet wurden. Die Bundesregierung hat die Leitsätze des Verfassungsgerichts nicht zum Anlass genommen, auch andere Teile des Gesetzes, gegen die Klagen bei Sozialgerichten vorlagen, zu hinterfragen und sie aus eigener Initiative zu verändern.
Am 23. Juni 2004 hat das Bundesverfassungsgericht drei weitere Normenkontrollverfahren behandelt. Es hat entschieden, dass bestimmte, damals immer noch bestehende Begrenzungen der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von zusatz- und sonderversorgten Personen der DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig sind. Sie verstoßen gegen den Eigentumsschutz (Quelle: BVerfG, 1 BvL 3/98 vom 23. Juni 2004 – aus dem Internet herunterzuladen).
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass den zu prüfenden Regelungen keine konkreten Erkenntnisse darüber zugrunde liegen, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen in der DDR überhöhte Entgelte gezahlt wurden. Hohe Arbeitsverdienste sind nicht notwendig überhöhte Arbeitsverdienste.
Die unzulässige Gleichstellung von „hohem Einkommen“ und „überhöhtem Einkommen“ bestimmte das Konzept der zu prüfenden Vorschriften.
Verfassungsrechtlich unzulässig ist der vom Gesetzgeber gewählte Kürzungsmechanismus. Indem die Regelung der Begrenzung alle erfassten Arbeitsentgelte „fallbeilartig“ auf das Durchschnittseinkommen kürzt, bleiben die Grundsätze unbeachtet, die für Regelungen solcher Art im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind.
Der Gesetzgeber kann sich zur Rechtfertigung der von ihm getroffenen Regelungen nicht darauf berufen, die Opfer des SED-Regimes erhielten auf der Grundlage des Gesetzes über die berufliche Rehabilitierung oft nur eine sehr geringe Altersversorgung. Dieser Zusammenhang ist zur Rechtfertigung der festgestellten Ungleichbehandlung anderer Rentner nicht tragfähig.
Das Bundesverfassungsgericht hatte es (mit Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98) für unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes erklärt, dass für die Rentenberechnung eine Entgeltbegrenzung stattfindet, wenn der Verdienst höher liegt als die DDR-Gehaltsstufe E 3 (ab 1985: Gehaltsstufe 12). Dieser Sachverhalt wurde in der Auseinandersetzung polemisch als Strafrente bezeichnet, zumal sie auch politisch unbelastete DDR-Bürger betraf.
Deshalb musste erneut eine Gesetzesänderung erfolgen. Das geschah mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672).
Die Regelungen zur Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts wurden neu gefasst.
Anstelle der vorher generell für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem „systemnahen“ Sonder- und Zusatzversorgungssystem bei Erreichen einer bestimmten Verdiensthöhe geltende Entgeltbegrenzung wurde ein neues Kriterium festgelegt.
Die Funktionen, bei denen nach dem novellierten Gesetz weiterhin bei Erreichen einer bestimmten Verdiensthöhe eine Entgeltbegrenzung bei der Rentenberechnung gilt (Absenkung auf 1 Rentenpunkt pro Arbeitsjahr) werden im Gesetz im Einzelnen benannt (im Internet veröffentlicht). Der von den starken Begrenzungen betroffene Personenkreis wird weiterhin eine Monatsrente von höchstens etwa 1100 Euro bis 1300 Euro erhalten.
Die anderen Rentner aus Zusatzversorgungssystemen erhalten eine Monatsrente von etwa 1500 Euro, da ihre Verdienste nur bis zum 1,8fachen eines Durchschnittsverdienstes in der DDR angerechnet werden (wegen der Beitragsbemessungsgrenze).
Bei der Abstimmung im Bundestag stieß das neu gefasste AAÜG auf Zweifel hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit. Zwei Abgeordnete der SPD gaben eine Erklärung zur Abstimmung zum Entwurf des genannten Gesetzes ab (Siehe Anlage 7, Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht 175. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 12. Mai 2005 – verfügbar im Internet).
U. a. wird in dieser Erklärung ausgesagt, dass zur Abstimmung stehende Gesetz sei inkonsequent, da weiterhin für bestimmte Personengruppen Entgeltbegrenzungen fortbestehen sollen. Diese Fortgeltung sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nicht getragen. Der Kürzungsmechanismus widerspreche dem Gleichheitsprinzip. Es sei zu bezweifeln, ob die Behauptung, dass die Betreffenden versorgungsseitig als Mitglieder eines Gesamtkonzeptes der Selbstprivilegierung anzusehen sind, von den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) getragen wird.
Bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der DDR in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland wurden von Anfang an Rentenkürzungen für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit in die Gesetze eingearbeitet. Ein Teil der Kürzungen musste zurückgenommen werden. Das erfolgte auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvL 11/94 vom 28. April 1999). Es wurde entschieden:
Die Urteile sind inzwischen in die Gesetze eingearbeitet. Dagegen wurde eine neue Verfassungsbeschwerde vorgebracht. Sie richtete sich gegen die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der DDR auf das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22. Juni 2004).
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
Entscheidend ist die Passage aus der Urteilsbegründung, wonach der Gesetzgeber für das MfS/AfNS davon ausgehen konnte, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte Entgelte gezahlt wurden.
Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist die Rentensituation für die ehemaligen Stasi-Beschäftigten entschieden.
Die Art und Weise der Überführung der Altersversorgungsansprüche aus der DDR in das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland hat für Wissenschaftler aus der DDR besonders hohe Nachteile gebracht. Das gilt in erster Linie für diejenigen, die erst nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand getreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine Zahlbetragsgarantie für Bestandsrentner und ein Vertrauensschutz für Zugangsrentner nach 1990.
Bei den Neurentnern wirkt die Begrenzung des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze, die in die Überführungsgesetze eingeführt wurde. In der Altersversorgung der Intelligenz der DDR gab es eine solche Grenze nicht. Den Angehörigen war eine Versorgung in Höhe von 60 % des Bruttoverdienstes bis maximal 90 % des Nettoverdienstes der (5 oder 10) günstigsten Jahre zugesichert. Diese Regelung wurde nach 1990 nicht in die neue Gesetzgebung übernommen.
Beispielhaft für die eingetretenen Nachteile ist der Fall eines Professors, der 1998 in den Ruhestand ging. Er erhält eine Rente von netto 1554 Euro. Vorher waren seine Leistungsbezüge 4850 Euro. Dieser Wissenschaftler wurde 1990 evaluiert, weiter beschäftigt und zum Professor neuen Rechts berufen.
Die Rentensituation der Wissenschaftler aus der DDR steht im Widerspruch zu einem grundlegenden Charakteristikum der Rentenversicherung, wonach die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleiben muss. Das ist so vom Bundesverfassungsgericht formuliert (BVerfG, 1 BvL 32/95 vom 28. April 1999, Absatz 149).
In Fachveröffentlichungen wird zu den Nachteilen für die Akademiker der DDR zum Teil die Meinung vertreten, das sei so gewollt gewesen. In einer Ausarbeitung ist unter Bezugnahme auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu lesen: „Damit war auch über die Altersversorgung der Dozenten, Professoren und Wissenschaftler der ehemaligen DDR entschieden: Aus dem ersten Staatsvertrag und dem Einigungsvertrag ergibt sich, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppen das Versorgungsniveau ihrer beamteten Kollegen in den alten Bundesländern nicht erreichen sollten. Diese Vereinbarung lässt sich keineswegs auf ein Missverständnis, eine ungewollte Regelungslücke o. ä. zurückführen“. (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Reg.-Nr.: WF VI – 91/02, 4/03 „Die rentenrechtliche Situation der Wissenschaftler aus der ehemaligen DDR“).
Am 1. Juni 2017 wurde vom Deutschen Bundestag das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz beschlossen. Dieses sieht die Angleichung der Ostrenten an das Westniveau ab Juli 2018 vor[1]. Die rechtliche Grundlage des Gesetzes bildet der Einigungsvertrag vom 31. August 1990. Auch gesellschaftspolitisch ist dieser endgültige Schritt notwendig.
Die Kritik an diesem Gesetz betrifft die Finanzierung der Maßnahme und die daraus resultierende Ungerechtigkeit. Grundsätzlich wird das dem deutschen Rentensystem zugrundeliegende Äquivalenzprinzip verletzt, da die Finanzierung zum allergrößten Teil auf die Beitragszahler umgelegt wird. Von den insgesamt bis 2025 entstehenden kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von 19,6 Mrd. Euro werden lediglich zwei Mrd. über Steuermittel finanziert[2]. Konkret bedeutet dies, dass Besserverdiener, Freiberufler, Unternehmer und Beamte von den Kosten nicht betroffen sein werden, obwohl es sich um eine gesamtgesellschaftliche Entscheidung handelt.
Dies widerspricht nicht nur den gängigen Gerechtigkeitsvorstellungen, sondern stellt laut Ernst Niemeier auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG dar. Ebenfalls sieht er eine Verletzung der Eigentumsrechte nach Art. 14 GG, da Rentenbeiträge einen eigentumsähnlichen Anspruch entfalten. Ähnlich sei bei der Mütterrente vorgegangen worden, bei der es sich ebenfalls um eine die Gesamtgesellschaft betreffende Entscheidung und Notwendigkeit gehandelt habe. Ein Teilabbau des Sozialstaates sei dementsprechend schon abzusehen.[3]
Im November 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestags einen Härtefallfonds. Bedürftige ehemalige DDR-Bürger, Spätaussiedler und jüdischen Kontingentflüchtlinge können im Zeitraum vom Januar bis September 2023 einen Antrag auf eine Einmalzahlung stellen, sofern sie Rentenansprüche erworben hatten, die 1991 nicht ins bundesdeutsche System übernommen wurden. Darunter fallen einerseits Menschen mit DDR-Zusatzrenten; zu nennen sind hier zum Beispiel Beschäftigte der Reichsbahn oder der Post, Krankenschwestern, Bergleute, Land- und Forstwirte, Handwerker, Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen, der Nationalen Volksarmee, der Polizei und des Zolls, für die in der DDR Sonderversorgungssysteme galten. Andererseits fallen darunter auch Frauen, die zu DDR-Zeiten geschieden wurden. Diese Frauen hatten keinen Versorgungsausgleich durch ihre Ex-Ehepartner erhalten – weder in der DDR, wo dies nicht vorgesehen war, noch rückwirkend nach der Wiedervereinigung – so dass ihnen Rentenansprüche für Familienzeiten oder Zeiten der Mitarbeit im Familienbetrieb entgingen.[4][5] Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau hatte seit 2017 gefordert, die rentenrechtliche Benachteiligung der in der DDR geschiedenen Frauen zu beenden.[6]
Die Linksfraktion kritisierte die Bindung der Zahlung an das Kriterium der Bedürftigkeit sowie eine zu geringe Höhe der Einmalzahlung.[5]
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537)
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