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ehemaliger Träger einer Summe von Rechten und Verpflichtungen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Rechtsvorgänger ist ein Rechtsbegriff, mit dem ein Rechtssubjekt bezeichnet wird, das vor der Übertragung an ein anderes Rechtssubjekt Inhaber bestimmter Rechte war. Pendant ist der Rechtsnachfolger.
Rechtssubjekte als Rechtsvorgänger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei ihnen müssen die Rechte nicht stets verbleiben, sondern können jederzeit auf andere Rechtssubjekte übertragen werden, sofern eine Übertragbarkeit statthaft ist. Dann hat der Rechtsvorgänger stets einen Rechtsnachfolger. Höchstpersönliche Rechte können dagegen nicht übertragen werden. Bei der Übertragung vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger gilt der Rechtsgrundsatz, dass der Vorgänger nicht mehr Rechte auf den Nachfolger übertragen kann als ihm selbst zustehen (lateinisch Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).[1] Der Nachfolger rückt mithin stets in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.
Tertullian zufolge ist der Apostel und nach ihm jeder Bischof Rechtsvorgänger (lateinisch auctor) für seinen Nachfolger im Amt, gibt ihm als rechtmäßiges Glied in der Kette reiner Glaubensüberlieferung zugleich Garantie (lateinisch auctoritas) für das Fortwirken des Charisma.[2] Der Rechtsnachfolger (lateinisch successor) übernimmt die Rechtsnachfolge (lateinisch successio), beispielsweise als Erbe bei der Universalsukzession, wobei der Rechtsvorgänger Erblasser genannt wird.
Der originäre Eigentumserwerb ist nicht vom Willen eines Rechtsvorgängers abgeleitet, sondern beruht unmittelbar auf Gesetz wie Verbindung (§§ 946 ff. BGB), Vermischung (§ 948 BGB), Verarbeitung (§ 950 BGB), Fruchterwerb (§ 953 BGB), Aneignung herrenloser Sachen (§ 958 Abs. 1 BGB) und der Eigentumserwerb des Finders (§ 973 Abs. 1 BGB). Beim häufiger vorkommenden derivativen Erwerb ist dagegen der berechtigte Veräußerer der Rechtsvorgänger wie bei der Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) oder Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§§ 873,§ 925 BGB) und der Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB); das Eigentum ist bei ihnen vom Rechtsvorgänger abgeleitet.[3]
Wesentliche Rechtsgebiete, die sich mit dem Rechtsvorgänger befassen, sind das Zivil-, Arbeits-, Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrecht.
Die Aufzählung beinhaltet lediglich die wichtigsten Beispiele für Rechtsvorgänger.
Die deutschen Regelungen des Rechtsvorgängers (englisch legal predecessor, französisch prédécesseur en droit) gelten wegen des Rechtsgrundsatzes weitgehend auch international.
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