Übertragbarkeit

(technische) Möglichkeit oder die Berechtigung zur Übernahme oder Benutzung einer Sache Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Übertragbarkeit ist die (technische) Möglichkeit oder die rechtliche Befugnis, Gegenstände oder Eigenschaften von einem Rechtssubjekt oder Rechtsobjekt auf ein anderes übergehen zu lassen.

Allgemeines

Die Übertragbarkeit betrifft eine Vielzahl von Fachgebieten. Rechtssubjekte können natürliche oder juristische Personen sein, zwischen denen Rechtsobjekte oder Eigenschaften übertragen werden sollen. Der Gegenstand (Rechtsobjekt) wird im Recht als Oberbegriff aufgefasst für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Persönlichkeits- und Familienrechte.[1]

Fachgebiete

Zusammenfassung
Kontext

Zu den Fachgebieten, die mit der Übertragbarkeit befasst sind, gehören insbesondere:

Folgen

Die Übertragbarkeit von Rechtsobjekten sorgt für ihre Fungibilität oder Mobilität, so dass sie nicht dauerhaft bei ihrem Rechtsinhaber verbleiben müssen. Hierdurch wird ihre Verkehrsfähigkeit sichergestellt. Nicht nur einzelne Sachen, sondern auch Sachgesamtheiten (Fuhrpark) oder Vermögensmassen (Unternehmenskauf, Erbschaftsvermögen) sind unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar. Durch Übertragbarkeit kann die Wirtschaft erst funktionieren, so dass sich bei Transaktionen wie dem Kaufvertrag ein Preis (Börsenkurs, Goldpreis, Silberpreis, Marktpreis, Metallwert, Substanzwert, Sammlerwert) bilden kann.

Siehe auch

Einzelnachweise

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