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Der Oberlandeshauptmann war der Statthalter des böhmischen Königs in Schlesien, das von 1335 bis 1742 ein Nebenland der Krone Böhmen war. Er wurde vom König ernannt und stand der „Oberlandeshauptmannschaft“ vor, die auch als „Oberamt“ bezeichnet wurde. Dem Oberlandeshauptmann unterstanden die Landeshauptleute der schlesischen Herzog- und der Erbfürstentümer sowie die Stände Schlesiens. Er übte die freiwillige Gerichtsbarkeit über die Fürsten aus und war u. a. für die Eintreibung der Steuergelder zuständig.
Erster Oberlandeshauptmann von Schlesien war der Breslauer Bischof Konrad von Oels. Er wurde am 16. April 1422 von König Sigismund ernannt und sollte die militärische Abwehr gegen die Hussiten in Schlesien übernehmen.[1] Erst unter König Matthias Corvinus (1469–1490), der die böhmischen Nebenländer Mähren, Schlesien und die Lausitz in seinen Herrschaftsbereich eingliederte, setzte eine effektive Landesverwaltung ein, und das Amt des Oberlandeshauptmanns wurde ab 1474 eine ständige Einrichtung.[2] Da er keinen schlesischen Fürsten für dieses Amt gewinnen konnte, ernannte Corvinus im Dezember 1474 den Zipser Grafen Stephan Zápolya zum Oberlandeshauptmann, der zugleich Landeshauptmann des Erbfürstentums Schweidnitz-Jauer war. Im Großen Landesprivileg von 1498 bestätigte sein Nachfolger König Vladislav II. u. a. die Institution des Oberlandeshauptmanns und bestimmte, dass das Oberamt künftig stets einem schlesischen Fürsten zu übertragen sei.[2] Damit wurde einerseits die bestehende Landesverfassung festgeschrieben, andererseits der Charakter des Amtes des Oberlandeshauptmanns geändert, der nun nicht mehr ausschließlich Beamter des Königs, sondern zugleich Repräsentant der Stände sein sollte.[2]
Nach dem Übergang Böhmens an das Haus Habsburg im Jahr 1526 blieb die Position des Oberlandeshauptmanns zunächst unverändert. Nach dem Tod des Oberlandeshauptmanns Karl I. von Münsterberg und Oels 1536 wurde wiederum ein Fürstbischof, Jakob von Salza, ernannt. Mit dieser Ämterverbindung sollte u. a. die Ausbreitung des Protestantismus verhindert werden. Zugleich verbot König Ferdinand I. dem Fürstbischof, ohne königliche Weisung von sich aus einen Fürstentag einzuberufen. Nach dem Tod des Bischofs Johann VI. von Sitsch 1608 verfügte Rudolf II. im Majestätsbrief vom 20. August 1609[3], dass die Oberlandeshauptmannschaft einem weltlichen, protestantischen schlesischen Fürsten zu übertragen ist und der Bischof von Breslau künftig von diesem Amt ausgeschlossen sein wird. Rudolfs Nachfolger Matthias bestätigte diese Privilegien am 9. Oktober 1611 und stimmte zudem der Einrichtung einer deutschen Kanzlei für Schlesien[4]. und die Lausitzen zu, die ihren Sitz in Prag hatte. Durch die Konversion des Teschener Herzogs Adam Wenzel gelangte das Oberamt 1617 wieder in katholische und nach dessen baldigem Tod kurzfristig in protestantische Hände. 1624 wurde dem Oberlandeshauptmann verboten, Fürstentage ohne ausdrückliche Genehmigung des Kaisers einzuberufen.
Nach dem Rücktritt des Herzogs Georg Rudolf 1629 verlor das Amt seinen bisherigen ständischen Charakter, indem es von Kaiser Ferdinand II. in eine von ihm abhängige Aufsichts- und Verwaltungsbehörde umgewandelt wurde. Dadurch wurde die Oberlandeshauptmannschaft eine rein kaiserliche Behörde, in der der Oberhauptmann zwar den Vorsitz, aber nur geringen Einfluss hatte. Den einflusslosen Ehrenvorsitz übernahm nun, gegen die Zusage freier Religionsausübung für sein Land, Herzog Heinrich Wenzel von Oels und Bernstadt. Nachdem durch eine weitere Verordnung Ferdinands III. 1639 die ständische Mitwirkung praktisch beseitigt wurde, trat der kaisertreue Oberlandeshauptmann Karl Eusebius von Liechtenstein aus Protest von seinem Amt zurück. 1719 wurde das Amt dem Fürstbischof Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg entzogen und nicht wieder mit einem Mitglied der Fürstenkurie besetzt. Karl VI. übertrug es interimistisch dem Schweidnitz-Jauerschen Landeshauptmann Johann Anton Gotthard von Schaffgotsch, der als „Oberamtsdirektor“ die Geschäfte leitete. Mit der Annexion Schlesiens durch Preußen 1741 erledigte sich das Amt des Oberlandeshauptmanns.
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