Landschaftsschutzgebiet Haferbach am Nölkenberg
Landschaftsschutzgebiet in Nordrhein-Westfalen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das Landschaftsschutzgebiet Haferbach am Nölkenberg mit etwa 5,5 ha Flächengröße liegt westlich von Währentrup im Stadtgebiet von Oerlinghausen. Es wurde 2001 mit dem Landschaftsplan Nr. 2 Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord durch den Kreistag des Kreises Lippe als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.[1] Außerhalb von bebauten Bereich das Landschaftsschutzgebiet Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie Ravensberger Hügelland an.
Das LSG umfasst Teilbereiche des kerbtalartig eingeschnittenen Bachlauf des Haferbaches. Teils verläuft der Bach in einem naturnahen Buchen-Eichenwald. In den angrenzenden Grünland- und Ackerbereichen ist der Haferbach teilweise begradigt. Entlang des Bachlaufes finden sich neu angepflanzte Ufergehölze. Zum Siedlungsrand hin ist ein älterer Gehölzbestand vorhanden. Die Bebauung grenzt östlich direkt an das LSG. Ein von Westen kommender namenloser Bach, der in einem Teich endet, durch den auch der Haferbach fließt. Dieser namenloser Bach fließt in den ersten zwei Dritteln des Bachlaufes am südlichen Rand eines Laubwaldes. Am östlichen Drittel stehen Ufergehölze am Bach, der nun im Offenland verläuft.
Der westliche Bereich des LSG gehört zum schutzwürdigen Biotop Biotopkomplex am Nölkenberg östlich Oerlinghausen (bei Wistinghausen) (BK-4018-383) mit einer Flächengröße von 8,33 ha. Das Biotopkataster NRW vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen führt zum Biotopkomplex am Nölkenberg östlich Oerlinghausen (bei Wistinghausen) aus: „Im Süden der Fläche befinden sich ein naturnaher Bachlauf mit kleinflächig ausgebildeten Waldquellgesellschaften (Caricetum remotae) und einem bachbegleitenden Eschenwald (Carici remotae-Fraxinetum) in der stellenweise aufgeweiteten Bachaue.“
Laut Landschaftsplan erfolgte die Ausweisung des LSG
Im Landschaftsschutzgebiet ist unter anderem das Errichten von Bauten und Fischteichen verboten. Grün- und Brachland darf nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder umgebrochen werden.[1]
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