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Der Begriff der Kindschaftssachen hat im deutschen Familienrecht mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 einen Bedeutungswandel erfahren.[1] Zuvor verstand man darunter nach § 640 Abs. 2 der Zivilprozessordnung alter Fassung diejenigen Verfahren, die jetzt Abstammungssachen heißen (§ 169 FamFG), also insbesondere Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungssachen.
Nunmehr werden als Kindschaftssachen entsprechend § 151 FamFG die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren bezeichnet, die
betreffen.
Kindschaftssachen sind Familiensachen, für die das Amtsgericht als Familiengericht zuständig ist. Für Verfahren in Kindschaftssachen gelten die §§ 151–168a FamFG.
Diese besagen beispielsweise:
Auch in Kindschaftssachen besteht die Möglichkeit Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 bis 79 FamFG zu beantragen.[3]
In Kindschaftssachen kann das Familiengericht nach § 163 FamFG einen geeigneten Sachverständigen beauftragen ein Gutachten zu erstatten. Die Gutachter sollen mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen. Die pädagogischen oder sozialpädagogischen Sachverständigen müssen den Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachweisen. Das Familiengericht kann gemäß § 163 FamFG dem Sachverständigen aufgeben auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
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