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Europäisches Vogelschutzgebiet im Landkreis Schwäbisch Hall, Baden-Württemberg, Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gebiet Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietskennung DE-6726-441) im baden-württembergischen Landkreis Schwäbisch Hall in Deutschland.
Vogelschutzgebiet (SPA) „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ | ||
Das Vogelschutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ ist ein bedeutendes Brutgebiet für den Wachtelkönig | ||
Lage | Satteldorf und Wallhausen, Landkreis Schwäbisch Hall, Baden-Württemberg, Deutschland | |
WDPA-ID | 555537831 | |
Natura-2000-ID | DE-6726-441 | |
Vogelschutzgebiet | 5,389 km² | |
Geographische Lage | 49° 12′ N, 10° 7′ O | |
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Einrichtungsdatum | 5. Februar 2010 | |
Verwaltung | Regierungspräsidium Stuttgart |
Das rund 539 Hektar (ha) große Vogelschutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ erstreckt sich im Nordosten Baden-Württembergs, nördlich der Bundesautobahn 6 und ist Teil der namensgebenden Hohenloher Ebene. Es verteilt sich auf die beiden Gemeinden Satteldorf (310,7983 ha = 57,67 %) und Wallhausen (228,0765 ha = 42,33 %).
Beschrieben wird das Schutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ als „zusammenhängende landwirtschaftliche Fluren mit geringer Belastung durch Straßen und Siedlung, die einen wichtigen Korridor für den Vogelzug bilden“.
Das Vogelschutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ ist ein bedeutendes Brutgebiet für Wachtelkönig und Wiesenschafstelze sowie Rastgebiet[2][3] für den Kiebitz.
Mischwald | 3 % | |||
Trockengelegtes Grünland | 43 % | |||
Anderes Ackerland | 54 % | |||
Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[4] beschrieben:
Brutvogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und für die in ganz Europa besondere Maßnahmen anzuwenden sind. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 39, im Schutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ zwei Arten.
Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobst-, Grünland- und Heidegebieten, von Nieder- und Mittelhecken aus standortheimischen Arten, insbesondere dorn- oder stachelbewehrte Gehölze, Erhaltung der Streuwiesen und offenen Moorränder, Erhaltung von Einzelbäumen und Büschen in der offenen Landschaft, von Feldrainen, Graswegen, Ruderal-, Staudenfluren und Brachen, Acker- und Wiesenrandstreifen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit größeren Insekten.
Erhaltung von strukturreichem und extensiv genutztem Grünland, insbesondere mit Streuwiesen oder Nasswiesen, von Mauser- und Ausweichplätzen wie Gras-, Röhricht- und Staudensäume, Brachen, von einzelnen niedrigen Gebüschen und Feldhecken, von Bewirtschaftungsformen mit später Mahd ab dem 15. August, von frischen bis nassen Bodenverhältnissen, Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie Freileitungen, des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten, Schnecken und Regenwürmern sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. April bis zum 15. August.
Weitere, nicht in Anhang I aufgelistete Zugvogelarten, die im Land brüten und für die Schutzgebiete ausgewählt wurden. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 36, im Schutzgebiet „Hohenloher Ebene östlich von Wallhausen“ vier Arten.
Erhaltung von weiträumigen offenen Kulturlandschaften, Viehweiden, mageren Wiesen mit lückiger Vegetationsstruktur, Grünlandbrachen, Ackerland mit später Vegetationsentwicklung und angrenzendem Grünland, von Flutmulden, zeitweise überschwemmten Senken und nassen Ackerbereichen, Erhaltung der extensiv genutzten Feuchtwiesenkomplexe, der naturnahen Flussniederungen, der Gewässer mit Flachufern sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Februar bis zum 31. August.
Erhaltung von ausgedehnten extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen mit zahlreichen Büschen, von Heckengebieten mit den dortigen Kleinstrukturen wie Steinriegelhecken, kleinflächige Brachen, sumpfige Senken, Einzelbüsche und -bäume, unbefestigte Feldwege, Erhaltung der beweideten Wacholderheiden mit Busch- und Baumgruppen, Erhaltung von magerem Grünland, von Ödland- und Bracheflächen sowie Saumstreifen, Erhaltung der Moore mit Büschen und Bruchwaldinseln, der quelligen Stellen und sumpfigen Senken, Erhaltung von unzerschnittenen Landschaften, insbesondere ohne befestigte Wege und Straßen, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinsäugern und Großinsekten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. Februar bis zum 15. Juli.
Erhaltung einer reich strukturierten Kulturlandschaft, Erhaltung von vielfältig genutztem Ackerland, extensiv genutztem Grünland, insbesondere von magerem Grünland mit lückiger Vegetationsstruktur und hohem Kräuteranteil, von Gelände-Kleinformen mit lichtem Pflanzenwuchs wie Zwickel, staunasse Kleinsenken, Dolinen-Einbrüche, quellige Flecken, Kleinmulden, Steinfelder, Magerrasen-Flecken und Steinriegel, von wildkrautreichen Ackerrandstreifen und kleineren Brachen, Gras-, Röhricht- und Staudensäumen sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit verschiedenen Sämereien und Insekten.
Erhaltung eines Mosaiks aus Ackerflächen mit verschiedenen Feldfrüchten, Erhaltung der Verlandungszonen an Gewässern, Erhaltung von Randstrukturen an Nutzungsgrenzen wie Gras-, Röhricht- und Staudensäume an Weg- und Feldrändern, aber auch von Brachflächen, von zeitlich differenzierten Nutzungen im Grünland, von vereinzelten Büschen, Hochstauden und anderen als Jagd-, Sitz- und Singwarten geeigneten Strukturen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten.
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