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Begrüßung bzw. Abschied in einem Brief Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Beim Abfassen von Briefen ist am Schluss die Grußformel oder Schlussformel (französisch formule de courtoisie) üblich. Sie wird nur einmal verwendet, also nicht nach einem Postskriptum. Die Auswahl der sprachlichen Mittel hängt vom jeweiligen Texttyp ab. Je nach Texttyp liegen die Regeln zur Abfassung auch in Form von Regelwerken vor, wie etwa bei Briefen in Briefstellern.
Eine Grußformel ist auch ein Bestandteil des Kanzleizeremoniells und wird dort für unterschiedliche Textarten verwandt (Urkunden, Kanzleischreiben (lettre de cérémonie), Kabinettsschreiben (lettre de cabinet), Handschreiben (Chirografo) usw.).
Im Mittelalter waren Briefschlussformeln wie „datum die nativitatis S. Ioannis A. D. [= anno Domini] MCCCL“ üblich (lateinisch für: „gegeben am Tag der Geburt Johannes des Täufers im Jahr des Herrn 1350“).
Für die Grußformel insbesondere für geschäftliche Korrespondenz können die Vorgaben von DIN 5008 und DIN 676 verwendet werden, welche die Grußformel formal beschreiben. Demnach ist sie mit einer Leerzeile vom Text des Briefes abzusetzen und endet ohne Punkt. Die darunter gesetzte Unterschrift wiederum erfordert drei weitere Leerzeilen, falls Postskriptum und/oder Anlagenvermerk folgen. Eine maschinengeschriebene Wiederholung des Namens des Unterzeichners gilt als höflich – sofern der Name nicht bereits aus einem persönlichen Briefkopf deutlich hervorgeht.
Nach der Grußformel ist im Deutschen kein Satzzeichen zu verwenden, es sei denn, die Grußformel ist Teil des letzten Satzes, dann gilt die reguläre Zeichensetzung und Groß- und Kleinschreibung; ein Punkt ist jedoch am Ende des Satzes nicht zu setzen.[1] Im angelsächsischen Sprachraum wird in bestimmten Fällen mit einem Komma abgeschlossen.
Eine diplomatische Note wird dem französischen Zeremoniell folgend üblicherweise mit einer besonderen Schlussgrußformel abgeschlossen:
Dabei erhalten
Neutral, sehr häufig verwendet:
Heute vor allem noch in amtlichen Schreiben:
Die letzten drei Grußformeln werden jedoch kaum noch verwendet, da sie recht förmlich erscheinen. Im Geschäftsverkehr werden sie daher unter Umständen von manchen Adressaten als unhöflich empfunden, denn die ihnen innewohnende Höflichkeit kann nicht unbedingt mit einem Gruß gleichgesetzt werden – bedeutend ist, dass in diesen Formeln bewusst kein (freundlicher) Gruß mehr ausgesprochen wird, sondern als letzte Wahrung der Form lediglich ein Ausdruck der Achtung, d. h. des Respekts vor dem Korrespondenzpartner erfolgt, beispielsweise bei der letztmaligen Mahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. In der Korrespondenz unter Rechtsanwälten gilt die Formel „Mit (vorzüglicher) kollegialer Hochachtung“ als äußerst unhöflich, unter Ärzten ist sie dagegen allgemein üblich.
Spezielle Firmenkorrespondenz:
Solche Formeln eignen sich insbesondere, wenn anliegend etwas überreicht wird (Dokumente, Informationen, Gratiswaren) oder sich Firmen tatsächlich für Dienstleistungen oder als Warenanbieter empfehlen.
Beispiel für eine komplette Schlussformel in einem Geschäftsbrief:
Wir danken Ihnen für Ihre Kooperation und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Bankhaus Haßloch & Cie. KGaA
ppa. Dr. Markus Möglich
In dem Beispiel ist, anders als verbreitet angenommen, kein Punkt hinter der Grußformel zu setzen.[1]
Neutral:
Spezielle Grüße:
Freundschaftlich:
Intimere oder vertrautere Verhältnisse:
Anstelle oder zusätzlich zu obigen Schlussformeln wird häufig vor den eigenen (Vor-)Namen „Dein“ bzw. „Deine“ gesetzt, z. B.:
Neben allgemeinen Grußformeln für geschäftliche und private Korrespondenz gibt es eine große Zahl von speziellen Grußformeln, die bei Schreiben an bestimmte Adressaten verwendet werden. Diese finden zumeist im Zusammenhang mit öffentlichen, kirchlichen oder diplomatischen Ämtern Verwendung. Adressatenbezogene Grußformeln zu kennen und zu verwenden (bspw. „vollkommene Hochachtung“ für den Deutschen Bundespräsidenten), gilt meist als Ausdruck guter Erziehung und Umgangsformen des Schreibenden. Sie drückt zugleich den Respekt für die soziale Rolle des Adressaten aus. Im Umkehrschluss kann die bewusste Nicht-Verwendung einer speziellen Grußformel oftmals als Ausdruck von Missachtung des Schreibenden für den Adressaten oder die von ihm ausgeübte soziale Funktion verstanden werden. Da es eine große Zahl an speziellen Grußformeln gibt und deren korrekter Verwendung eine hohe soziale Bedeutung zukommen kann, hat sich ein spezieller Zweig der Benimm-Literatur herausgebildet, in dem die verschiedenen Formen von adressatenbezogenen Anreden und Grußformeln verzeichnet sind.
Beispiele für Anreden hoher Amtsträger:
Grußformeln, die nur zwischen Angehörigen einer bestimmten Gruppe verwendet werden (bspw. „mit gewerkschaftlichem Gruße“ unter Gewerkschaftsmitgliedern), haben den Zweck, das Gefühl der Gruppenzugehörigkeit zu stärken („wir Gewerkschafter“) und sich gegenüber Dritten („Nicht-Gewerkschafter“) abzugrenzen. Die Nutzung beziehungsweise Vermeidung solcher Grußformeln kann zugleich ausdrücken, wie sehr sich einzelne Mitglieder mit der Gruppe und den dort gepflegten Umgangsformen identifizieren. Zuletzt stellt sie die Korrespondenz in den Kontext der Gruppenmitgliedschaft. Andersherum kann der Verzicht auf die Grußformel „mit gewerkschaftlichen Grüßen“ in einem Schreiben zwischen zwei Gewerkschaftsmitgliedern deutlich machen, dass es sich bei dem Inhalt des Schreibens ausdrücklich nicht um eine die Gewerkschaftsmitgliedschaft berührende Angelegenheit handelt.
Christliche Grüße:
Mit Bezug auf Verbände oder Vereinigungen:
Folgende Formeln sind heute veraltet und nicht mehr zu empfehlen, sie klingen unzeitgemäß:
Gewöhnliche behördliche Schreiben an eine andere Behörde enthalten in aller Regel keine Schlussformel, es wird nur der Name und ggf. die Amtsbezeichnung und ggf. die berufliche Funktion angegeben. Vor der Unterschrift kann ein Hinweis auf die Legitimation des Verfassers erfolgen, insofern der Unterzeichner „im Auftrag“, „auf Anordnung“ oder „in Vertretung“ unterschreibt.
In manchen Bereichen, vor allem in elektronischer Korrespondenz und Internet-Foren, werden Abkürzungen für Grüße verwendet. Siehe Liste von Abkürzungen (Netzjargon).
In Deutschland ist es nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) strafbar, die Grußformel
in Briefen zu verwenden, „deren äußere Aufmachung und deren Inhalt eindeutig erkennen lassen, daß dies im nationalsozialistischen Sprachgebrauch gemeint ist“,[4] wenn die „Weitergabe“ des Briefes „darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist […]. Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde.“[5]
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