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Das Ehehindernis ist ein Umstand, durch den die Verlobten daran gehindert sind, eine fehlerfreie Ehe zu schließen.
Ein Ehehindernis ist im weltlichen Eherecht jeder Umstand, der die Ehefähigkeit eines der Verlobten verhindert. Wichtige Ehehindernisse sind fehlende Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit und die Eheverbote sowie ein Willensmangel im Erklärungsbewusstsein und im Geschäftswillen, widerrechtliche Drohungen oder Bewusstseinstrübungen (§§ 1303 BGB ff.). Die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung ergeben sich aus §§ 1310 bis 1312 BGB.
Bei einem Ehehindernis des kanonischen Rechts können Brautleute keine gültige oder erlaubte[1] kirchliche Ehe schließen. Das Hindernis (lateinisch Impedimentum matrimonii) muss zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorliegen und verhindert so unabhängig vom Willen der Beteiligten, dass eine gültige Ehe überhaupt zustande kommt. Das Ehehindernis ist vom kirchenrechtlichen Trauungsverbot zu unterscheiden, das sich an den an der sakramentalen Feier beteiligten Zelebranten richtet. Demgegenüber sind Ehehindernisse Eigenschaften, die den Eheschließenden selbst anhaften.
Im Kirchenrecht wird zwischen Ehehindernissen göttlichen Rechts (ius divinum) und rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum) unterschieden. Von den Ehehindernissen rein kirchlichen Rechts kann die Kirche durch Dispens entbinden, da sie diese selbst aufgestellt hat. Bei Ehehindernissen göttlichen Rechts ist das nicht der Fall. Sie werden als in der Schöpfungsordnung Gottes angelegt angesehen und sind daher unabänderlich und überzeitlich gültig.
Im Rahmen der Ehevorbereitung kann bei Vorliegen eines Ehehindernisses vor der kirchlichen Trauung die Dispens beantragt werden. Der Antrag auf Dispens und ihre Erteilung sind im Ehevorbereitungsprotokoll zu dokumentieren.
Allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Vollmacht zur Erteilung einer Dispens bei Weihe, Gelübden und Gattenmord. Von den übrigen Hindernissen, die nicht dem göttlichen Recht zuzuordnen sind und bei denen eine Dispens auch nicht anderweitig per Gesetz ausgeschlossen ist, liegt die Dispensgewalt beim Bischof und wird in dessen Namen vom jeweiligen Kirchengericht (Offizialat) wahrgenommen. Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe mit einem Christen, bei der nichts konkret auf Religionsverschiedenheit (das heißt eine fehlende gültige Taufe des Partners) schließen lässt, kann in Deutschland auch der Pfarrer hilfsweise (ad cautelam) die Dispens von der Religionsverschiedenheit erteilen.
Ehehindernisse verhindern das kirchenrechtlich gültige Zustandekommen einer Ehe unabhängig vom Willen der Beteiligten und von der Einhaltung der formalen Erfordernisse der Eheschließung. Darüber hinaus gibt es auch noch andere Gründe, warum eine kirchliche Ehe nicht gültig zustande kommen kann; der Sache nach sind das ebenfalls trennende Ehehindernisse:
Über das gültige Zustandekommen der Ehe befindet auf Antrag nachträglich das für die Eheannullierung zuständige kirchliche Gericht. Dabei wird insbesondere auch geprüft, ob ein Ehehindernis vorlag und die Ehe deswegen kirchlicherseits als nichtig (nicht wirksam zustande gekommen) angesehen werden muss.
Aufschiebende Hindernisse (zur Bezeichnung vgl. CIC von 1917, can. 1058ff.) oder Eheverbote sind nach geltendem Kirchenrecht der Sache nach:
Eine solche Ehe darf nicht geschlossen werden, ist aber (wenn nicht auch noch ein anderes Hindernis vorliegt) gültig, wenn sie dennoch geschlossen wurde. Die Dispens, Erlaubnis oder Genehmigung kann in Deutschland regelmäßig durch den Ortsordinarius, im Falle einer Mischehe mit einem Nichtkatholiken, der auch nicht den orthodoxen Kirchen angehört, auch durch den Ortspfarrer erfolgen.
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