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deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das deutsche Ehegesetz ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Seine politische und rechtliche Geschichte ist aber nach wie vor von Bedeutung.
Basisdaten | |
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Titel: | Ehegesetz |
Früherer Titel: | Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet |
Abkürzung: | EheG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Familienrecht |
Fundstellennachweis: | 404-1 a. F. |
Ursprüngliche Fassung vom: | 6. Juli 1938 (RGBl. 1938 I S. 807) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. August 1938 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Januar 1964 (BGBl. III S. 34) |
Letzte Neufassung vom: | 20. Februar 1946 (ABl. AK S. 77, 294) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. März 1946 |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 § 13 G vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2965) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 1998 (Art. 17 § 1 G vom 16. Dezember 1997) |
Außerkrafttreten: | 1. Juli 1998 (Art. 14 Nr. 1 G vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833, 841) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Gegenstände des Ehegesetzes waren ausschließlich das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung sowie der sonstigen Eheannullierung. Diese waren wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z. B. das eheliche Güterrecht) Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 gewesen.
Die seit 1933 regierenden Nationalsozialisten sahen im Eherecht einen wichtigen Hebel, ihre Ideen der „Rassenhygiene“ durchzusetzen.
Das erste, kaum 10 Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten verabschiedete Gesetz über Missbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23. November 1933 (RGBl. 1933 I S. 979) fügte einen § 1325a in das BGB ein. Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sogenannten Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne dass eine Lebensgemeinschaft besteht). Dieses Gesetz war in seiner Sprache noch eher zurückhaltend.
Mit dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 wurden sämtliche Eheschließungen zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten, ebenso wie außereheliche geschlechtliche Beziehungen. Das sogenannte Ehegesundheitsgesetz (Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935) verlangte Ehetauglichkeitszeugnisse für Brautleute und schloss Menschen mit bestimmten Krankheiten von der Ehe aus. Letzteres sowie die im Laufe der Zeit immer weiter verschärften Ausführungsverordnungen des Ersteren stammten aus der Feder von Hans Globke, später Staatssekretär unter Adenauer, und Wilhelm Stuckart, zuletzt Ruhebeamter der Bundesrepublik nach der Einstufung B3 als Ministerialrat.
Beim „Anschluss Österreichs“ 1938 wurden die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) herausgelöst und durch das nationalsozialistische Ehegesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. RGBl. 1938 I S. 807, Nr. 106 vom 8. Juli 1938) ersetzt.
Neben Änderungen, die z. B. das generelle Eheschließungsverbot ohne elterliche Einwilligung betrafen und dieses begrenzten, wurde eine kinderlose Ehe allein durch diesen Tatbestand zu einer Fehlehe und konnte sofort geschieden werden. Als Scheidungsgrund reichte die Behauptung aus, die Ehefrau sei empfängnisunwillig oder -fähig, selbst wenn aus der Ehe bereits Kinder hervorgegangen waren und die Unfruchtbarkeit erst nach den Schwangerschaften aufgetreten war. Tatsächlich erhöhte sich die Scheidungsquote daraufhin. Im Ehegesetz wurden auch einige Reformvorschläge aus der Zeit der Weimarer Republik aufgenommen. So wurde den bisherigen Scheidungsgründen ein Zerrüttungstatbestand hinzugefügt, die so genannte „Heimtrennungsklage“ (§ 55 EheG 1938, später § 48 EheG 1946), die allerdings den Vorrang des Verschuldensprinzips bei der Ehescheidung nicht aufhob.
Während des Zweiten Weltkrieges wurde die Ferntrauung ermöglicht; bei „unwürdigem Verhalten“ einer Kriegerwitwe konnte eine Totenscheidung eingeleitet werden.
In Österreich gilt das Ehegesetz von 1938 (mit Änderungen) als Bundesgesetz fort, siehe Ehegesetz (Österreich).
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stand der Alliierte Kontrollrat vor der Aufgabe, dieses Unrecht zu beseitigen. Dabei wählte er nicht den Weg, den alten Zustand des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederherzustellen, sondern erließ am 20. Februar 1946 mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 ein eigenständiges Ehegesetz (ABl. AK S. 77, 294; BGBl. III 404-1), welches das Ehegesetz 1938 unter Streichung typisch nationalsozialistischen Gedankenguts ersetzte. Es wurde somit zum Beispiel auch nicht die Bestimmung des alten BGB wiederhergestellt, wonach keine Eheschließung ohne Einwilligung der Eltern erlaubt war.
An typisch nationalsozialistischen Vorschriften wurden aufgehoben:[1]
Das Ehegesetz des Kontrollrats (Ehegesetz 1946) galt in allen vier Besatzungszonen, also auch in der sowjetischen. Neben der Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts regelte das Ehegesetz auch zahlreiche Fragen, die infolge der Kriegsereignisse entstanden waren.
Der Charakter des Gesetzes wurde geprägt von Generalklauseln, welche sich nicht mehr an der Aufgabenerfüllung innerhalb der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft orientierten. Die Interessen der Individuen blieben zweitrangig und die richterliche Entscheidung bei Trennungen unkalkulierbar. Auch an der Benachteiligung von Frauen, wurde über das vormalige streng patriarchale Konzept des BGB hinaus festgehalten.[2]
Nach Gründung der DDR wurde für deren Gebiet das Ehegesetz durch die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. I S. 849 f.) abgelöst und diese 1965 in das neu geschaffene Familiengesetzbuch (FGB) integriert.
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Ehegesetz vom bundesdeutschen Gesetzgeber mehrfach verändert. Da weder die Bundesrepublik noch die Westalliierten ein Kontrollratsgesetz formal alleine aufheben konnten, wurde bei Änderungen jeweils die Ursprungsfassung lediglich für wirkungslos erklärt, nicht jedoch aufgehoben; erst nach der Wiedervereinigung wurde 1997[3] erstmals eine Norm der Kontrollratsfassung des Gesetzes (§ 8) ausdrücklich aufgehoben.[4] Die Änderungen erfolgten z. B. durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 u. a. mit § 1629 BGB (Gesetzliche Vertretung) und § 1631 BGB (Erziehungsrecht). Erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 wurde ein Teil der eherechtlichen Bestimmungen (Scheidungsrecht, Versorgungsausgleich) in das BGB zurückgeführt. Hierzu zählte die Nichtigkeit des § 1629, demzufolge die Vertretung des Kindes dem Vater zustand und die Mutter das Kind nur dann vertrat, soweit sie die elterliche Gewalt allein ausübte. Abgeschafft wurde auch der § 1628 BGB über das Entscheidungsrecht des Vaters. Konnten sich die Eltern nicht einigen, so entschied der Vater und hatte auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen. Diese Regelungen in § 1628 und § 1629 aus dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 waren nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1959 bereits nichtig, wenn sie dem Gleichberechtigungsgebot offensichtlich widersprachen (BVerfGE 10, 59).
Mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990[5] wurde der Geltungsbereich in seiner Fassung nach dem Gesetz vom 25. Juli 1986 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf ganz Deutschland ausgeweitet:
„Anlage I
[…]
Kapitel III – Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
[…]
Sachgebiet B: Bürgerliches Recht
[…]
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
[…]
11. Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 1 bis 21 und §§ 28 bis 37 des Ehegesetzes gelten nicht für Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht:
b) Ist nach dem bisherigen Recht eine Ehe nichtig, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach den §§ 23 bis 26 des Ehegesetzes. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden ist.
c) Ist eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach dem bisherigen Recht. Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die Vorschriften über den Unterhalt von Ehegatten; deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, entsprechend. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat.
d) Ist ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden, so bestimmt sich die Beendigung der Ehe nach dem bisherigen Recht. Ist der andere Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und ist diese vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebte, so bestimmt sich ein Wiederaufleben der durch die Todeserklärung beendeten Ehe nach dem bisherigen Recht.“
Die Rückführung der Regelungsmaterien des Ehegesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgte erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833). Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.
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