E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
E.4a Nicht frei fahrende
Fähre
E.4b Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der
Schubschifffahrt, das nicht nach §
3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach §
3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel
[1] führen muss
E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
E.8 Hinweis auf eine
Wendestelle
E.9a Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
E.9c Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
E.10a Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
E.10b Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.13
Trinkwasserzapfstelle
E.14 Fernsprechstelle
E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
E.16 Fahrerlaubnis für ein
Sportboot
E.18 Fahrerlaubnis für ein
Segelfahrzeug
E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
E.21
Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal
18
E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
E.23/II Hochwassermarke Marke II
E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben