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Bundesrechtsverordnung in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie), später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG, und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln |
Kurztitel: | Betriebssicherheitsverordnung |
Früherer Titel: | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes |
Abkürzung: | BetrSichV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arbeitsschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 805-3-14 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) |
Inkrafttreten am: | 3. Oktober 2002 |
Letzte Neufassung vom: | 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Juni 2015 (Art. 3 G vom 3. Februar 2015) |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Weblink: | Text der BetrSichV |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Grundbausteine des Schutzkonzeptes der Betriebssicherheitsverordnung sind
Anlagen, von denen spezielle Gefährdungen wie Dampf, Druck, Explosion oder Absturz ausgehen, gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.
Für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 16 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die durch Zugelassene Überwachungsstellen vorzunehmen sind.
Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 soll die Regelungen vereinfachen, Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig den Schutz Beschäftigter verbessern. Hierzu wurden Doppelregelungen beseitigt und konkrete Prüfvorschriften formuliert.
Zu den wichtigen Änderungen gehören:
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und lösten sukzessive die in den bisherigen technischen Regeln vorhandenen Betriebsvorschriften wie TRA, TRB, TRR, TRD und TRAC vollständig ab.
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