Die Bescheinigung oder Bescheinung als allgemeine „durch Augenschein rechtsgültig bezeugte Bestätigung eines gewissen Sachverhalts“ findet sich schon im Spätmittelalter in der zunehmend deutschen Kanzleisprache. Das Deutsche Rechtswörterbuch DRW führt etwa „er beschein sein not dan als recht“ datiert 1337, „wen solckes … beschinet und bewiset ist“ nach 1517, „seine unschuld … nicht beschienen noch beygebracht“.[1]
1559 steht „probation und bescheinung“[2]
und auch Grimms Deutsches Wörterbuch fixiert das Wort auf lateinischprobatio, firmatio.[3]
Im 17.Jahrhundert zeigt es sich schon als amtliches Dokument im Sinne einer „beweisenden Urkunde“, etwa „die bescheinigungsarticul, samt der zeugen namen bei Gericht eingeben“ im Corpus Iuris Cambialis des Johann Gottlieb Siegel 1682, oder „hierbei nicht ein ordentlicher beweiß, sondern nur eine bescheinigung erforderet“ bei Hans Jacob Leu: Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht von 1746.[4]
Die Brüder Grimm führen nach 1854 noch Bescheinung als die vorrangige Form.[5] Die Wortform ist auch bescheinig oder bescheinlich.[6]
Bescheinigungen beinhalten Aussagen über nachstehende Sachverhalte:
die Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt, dass ein Kraftfahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Fahrzeugtyp entspricht,