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deutsche elektronische Register für die Beurkundung des Personenstandes Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die deutschen Personenstandsregister sind im Jahr 2009 eingeführte digitale Register zur Beurkundung des Personenstands, die die bisherigen Personenstandsbücher ablösten. Die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf elektronische Register wurde 2006 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffen. Vorher gab es Personenstandsbücher. Bis Ende 2013 konnten die Personenstandsregister übergangsweise noch auf Papier geführt werden, inhaltlich ausgerichtet nach dem neuen Gesetz.
Rechtsgrundlage für die heutigen Personenstandsregister ist § 3 PStG, wonach diese Register vom Standesamt in seinem Zuständigkeitsbereich zu führen sind.
Das Standesamt führt:
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) mit Beweiskraft und einem Hinweisteil ohne Beweiskraft.
Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Erst-Beurkundungen in den Personenstandsregistern werden jährlich fortlaufend nummeriert. Der Grundeintrag hat die Ordnungszahl 0, die erste Folgebeurkundung 1, und so weiter.
Beurkundungen werden mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abgeschlossen. Jede Beurkundung ist mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen.
Die Länder können zentrale Register einrichten, auf die alle angeschlossenen Standesämter Zugriff haben (§ 67 PStG).
Im Eheregister (§ 15 PStG) werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet:
Zum Eheeintrag wird hingewiesen:
Seit dem 1. Oktober 2017 können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden, da seitdem gleichgeschlechtliche Ehen möglich sind.
Im Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG) wurden im Anschluss an die Lebenspartnerschaftsschließung beurkundet:
Zum Lebenspartnerschaftseintrag wird hingewiesen:
Allerdings erlaubte § 23 LPartG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes es den Ländern wie zuvor, eine abweichende Zuständigkeit für die Begründung von Lebenspartnerschaften und für die entsprechende Registerführung vorzusehen (z. B. bei den Notaren); das Lebenspartnerschaftsregister ist jedoch auch in diesem Fall stets beim Standesamt.
Im Geburtenregister (§ 21 PStG) werden die folgenden vier Angaben beurkundet:
Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in den § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PStG vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PStG vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
Zum Geburtseintrag wird auf Folgendes hingewiesen:
Im Sterberegister (§ 31 PStG) werden beurkundet:
Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen:
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