Rechtszweig, der das Archivwesen regelt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Archivrecht bezeichnet man die Rechtsthemen, die mit dem Archivwesen verbunden sind.
Anders als das Bibliotheksrecht ist das Archivrecht ein Spezialgebiet, mit dem sich Experten beschäftigen. Der zentrale Rechtsgrundsatz des Archivrechts ist das Ius Archivi, nachdem nach der Archivierung keine Veränderungen mehr an dem Inhalt des Archivgutes vorgenommen werden dürfen, um den öffentlichen Glauben daran nicht zu gefährden.
Ein Schwerpunkt des Archivrechts sind Fragen des Datenschutzes, also der Nutzung von personenbezogenen modernen Archivalien. Hinzu kommt in neuerer Zeit auch die Beschäftigung mit den Informationsfreiheitsgesetzen.
Weitere Themen sind (nach der Bibliographie von Rainer Polley):
Die EURBICA[1] startete mehrere Projekte, unter anderem die Entwicklung eines Webportal namens euronomos - – Europäische Archivgesetze online.[2] zum gemeinschaftlichen Archivrecht.
Die Archivgesetze des Bundes und der Länder regeln die Archivierung von Unterlagen der Dienststellen des Bundes bzw. der Länder sowie die Organisation des jeweiligen Archivs.[3]
Die Voraussetzung für die Aufnahme von Unterlagen (Akten, Schriftstücken, Karten, Plänen sowie Trägern von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen) in ein Archiv ist, dass die Unterlagen von bleibendem Wert sind, d. h., dass ihnen bleibender Wert für die Erforschung oder das Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt und eine Offenbarung nicht gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Über diese sogenannte „Archivwürdigkeit“ dürfen einzig die zuständigen Archive entscheiden. Grundsätzlich ist keine öffentliche Behörde oder Stelle befugt, eigenmächtig eine Löschung oder Vernichtung ihrer Unterlagen vorzunehmen; es besteht vielmehr eine Anbietungspflicht an das zuständige Archiv.
Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland (AGID) forderte 2003 eine Anpassung der Einsichtsrechte an die Informationsfreiheitsgesetzgebung, da es widersprüchliche Regelungen nach Abgabe an ein Archiv gebe. Für das Bundesarchivgesetz erfolgte die entsprechende Anpassung des § 5 Abs. 4 BArchG durch § 13 Abs. 2 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005.
Viele Archivgesetze der Länder, so beispielsweise im Saarland, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen wurden seit dem Jahr 2009 grundlegend reformiert. Dabei wurden die Gesetze vor allem an die allgemeine Digitalisierung angepasst, etwa indem auch elektronische Akten und Pläne zu „Unterlagen“ gezählt werden können. Ein weiterer Reformpunkt war die Anpassung der Archivgesetze an das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz. Für das Bundesarchivgesetz existiert seit September 2016 ein Reformvorschlag der Bundesregierung, der ebenfalls das Bundesarchivrecht an die elektronische Kommunikation anpassen soll.[4]
Das österreichische Archivrecht unterscheidet Bundes- und Landesarchive.[5]
Das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut (Bundesarchivgesetz)[6] verpflichtet in § 4 das Österreichische Staatsarchiv zur Führung eines über das Internet zugänglichen Archivregisters. Es bietet eine Übersicht über die österreichischen Archive (Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchive), sowie die jeweiligen Bestände und Benützungsbedingungen.[7]
Landesarchivgesetze:
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