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Amateurfunkzeugnis Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Amateurfunkzeugnis (auch: Amateurfunklizenz; amtlich: Amateurfunkprüfungsbescheinigung)[1] ist eine Prüfungsbescheinigung der für den Amateurfunkdienst zuständigen Behörde.
Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateurfunkprüfungsbescheinigung sowie eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens. Diese können durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben werden.
Amateurfunkzeugnis wird häufig als Lizenz oder Lizenzurkunde bezeichnet. Das beruht auf dem international, zum Beispiel der in der ECC-Empfehlung 05(06) verwendeten Begriff Radio Amateur License.
Das Amateurfunkzeugnis ist der Nachweis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) über eine erfolgreich abgelegte Amateurfunkprüfung.
Das Amateurfunkzeugnis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens, die auf § 9 Amateurfunkverordnung (AFuV) beruht. Das ist rechtlich ein vom Erteilen des Amateurfunkzeugnisses (§ 7 AFuV) gesonderter Vorgang und mit einer eigenen Gebühr verbunden.[2] Man kann sie aber bei der Prüfungsanmeldung gleich für den Fall, dass man besteht, mitbeantragen.[3]
Erst mit dem zugeteilten Rufzeichen ist das Senden auf den Amateurfunkbändern gestattet und eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, als Sender zu betreiben. Der rein passive Empfang von Aussendungen (ohne selbst zu senden) erfordert gemäß § 9 Abs. 5 AFuV keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
→ Hinweis: Für die seit 24. Juni 2024 gültige Prüfung sowie die neue Lizenzklasse N siehe auch: Amateurfunkklasse.
Für das Amateurfunkzeugnis wird man in folgenden Prüfungsteilen geprüft:
Eine Prüfung im Morsetelegrafie wird nicht (mehr) durchgeführt, kann aber als freiwillige Zusatzprüfung abgelegt werden.
Die Prüfungsteile Technik, Betriebstechnik und Vorschriften werden schriftlich nach dem Mehrfachauswahlformat (Multiple Choice) verfahren durchgeführt. Jeder Teil besteht aus 25 Fragen. Dabei werden vier mögliche Antworten vorgeschlagen, von denen nur eine korrekt ist. Der jeweilige Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens 79 % der Fragen, also 19 von 25 Fragen richtig beantwortet wurden.
Für die Erweiterung einer Klasse-E-Lizenz auf Klasse A oder der Klasse N auf Klasse E oder auf Klasse A muss lediglich der noch fehlende Prüfungsteil Technik (Klasse E beziehungsweise Klasse E und Klasse A) abgelegt werden.
Die Anforderungen der Prüfung hängen von der Amateurfunkzeugnis-Klasse (Lizenzklasse) ab.[4]
Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Sendeleistung durchführen. In allen Lizenzklassen sind u. a. die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten. Dieses Nachweisverfahren betrifft ortsfeste Funkanlagen, welche eine Leistung ≥ 10 W EIRP ausstrahlen.
Die CEPT-Lizenz wurde vom ERO eingeführt, um den Amateurfunkbetrieb im Urlaub oder bei dauerhaftem Aufenthalt in anderen Ländern zu vereinfachen. Sie besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen. Der erste Teil, die Empfehlung T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence, regelt den Amateurfunkbetrieb bei einem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt. In 31 Ländern[5] kann man Funkbetrieb machen, ohne erst eine Lizenz bzw. ein Rufzeichen im Gastland beantragen zu müssen. Im zweiten Teil, der Empfehlung T/R 61-02 Harmonised amateur radio examination certificates, wird die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen festgeschrieben und gleichzeitig werden die Themen vorgegeben, die in einer Amateurfunkprüfung abgeprüft werden müssen, um international anerkannt werden zu können. 21 Länder wenden die T/R 61-02 an.[6]
Für Deutschland hat die Bundesnetzagentur die beiden o. g. CEPT-Empfehlungen durch die Amtsblatt-Verfügung 11/2005[7] in nationales Recht umgesetzt.
Beispiel für den Funkbetrieb nach CEPT-Empfehlung im Ausland: Die deutsche Station mit dem Rufzeichen DL1XXX funkt in Spanien (Landes-Präfix EA). Dann benutzt sie dort das Rufzeichen EA/DL1XXX. Vor Einführung der CEPT-Regulierung musste man für jeden Auslandsaufenthalt im Gastland eine Lizenz beantragen. Die dortige Behörde erteilte ein spezielles Rufzeichen. Jedes Land musste mit der Behörde des anderen Landes ein Abkommen schließen, in dem jeweils die Details festgelegt wurden. Das bedeutete für 30 Länder den Abschluss von 435 zwischenstaatlichen Abkommen. Der CEPT-Regulierung kann jedes neue Land durch einfache Willenserklärung, ohne Verhandlung, beitreten.
Im Oktober 2005 wurde die CEPT Novice Radio Amateur Licence geschaffen; sie stellt geringere Anforderungen an die Amateurfunkprüfungen als die CEPT Radio Amateur Licence. Die Prüfungsinhalte sind im ERC Report 32 zusammengefasst, auf deren Grundlage die Lizenzprüfungen gegenseitig anerkannt werden können (analog zur T/R 61-02). Die eigentliche Lizenz ist die Empfehlung ECC/REC 05-06 und wird von zurzeit 22 Ländern (Stand April 2013)[8] angewandt. Sie regelt – analog zur T/R 61-01 – den Funkbetrieb beim Besuch im Ausland. Die Bundesnetzagentur hat diese beiden Empfehlungen in der Vfg. 93/2005 in deutsches Recht umgesetzt.
Da es sich bei den CEPT-Lizenzen nur um Empfehlungen handelt, können die einzelnen Länder weitere Auflagen erlassen, also z. B. eine Telegraphieprüfung fordern. Maßgeblich ist immer die Rechtslage des Gastlandes.
In Deutschland bieten die beiden Amateurfunkverbände DARC und VFDB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Amateurfunkprüfung sowie praktischen Ausbildungsfunkbetrieb an. Außerdem kann man hier auch eine Empfangsamateurprüfung ablegen und erhält dann ein sogenanntes DE-Rufzeichen, unter dem man als Short Wave Listener (SWL) QSL-Karten (Funkbestätigungskarten) versenden kann.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Amateurfunkprüfung (AfuP) siehe auch: YouTube-Video (12′53″) AfuP 2024 unter Weblinks.
In der Schweiz spricht man auch von Amateurfunkkonzessionen.
Prüfungen sind beim Bundesamt für Kommunikation abzulegen. Die Prüfungsbereiche erstrecken sich über Technik, Vorschriften, Aufbau und den Betrieb der Funkstation. Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung bietet die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA) an.
Die (mündlichen) Prüfungen sind beim örtlich zuständigen Fernmeldebüro (Fernmeldebehörde 1. Instanz) abzulegen. Die Prüfungsbereiche erstrecken sich über die Bereiche „Rechtliche Bestimmungen“, „Technische Grundlagen“ und „Betrieb“.
Um in Polen die Funkanlagen im Amateurfunkdienst bedienen zu dürfen, wird das Amateurfunkzeugnis[9] (poln. Świadectwo operatora urządzeń radiowych w służbie amatorskiej) benötigt. Die Zeugnisse werden in zwei Klassen erteilt:
Die in Polen für den Amateurfunkdienst zuständige Behörde heißt Urząd Komunikacji Elektronicznej[10] (Abkürzung UKE). Die Amateurfunkprüfungen sind in Polen vor der Kommission von UKE abzulegen. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
Bei der Prüfung sind maximal 25 Punkte zu erreichen – pro Bereich maximal 5 Punkte. Die Prüfung ist dann als bestanden anzusehen, wenn der Prüfling in jedem Bereich mindestens 3 Punkte bekommt. Sollte der Prüfling bei der Prüfung durchfallen, so kann er die Bereiche, in denen er weniger als 3 Punkte erreicht hat, innerhalb eines Jahres nachholen.
Die Zulassung zur Prüfung und die Ausstellung des ersten Zeugnisses kostet 75 PLN für Klasse A und 50 PLN für Klasse C. Ausstellung eines neuen Zeugnisses (ohne Prüfung) kostet 15 PLN.
In Polen werden zwei Grundkategorien der Amateurfunkgenehmigungen[11] ausgestellt, je nach dem von den Antragsteller vorgelegten Amateurfunkzeugnis.
Die Funkgenehmigung der Kategorie 1 ermöglicht dem Inhaber den Betrieb mit maximal 500 Watt Sendeleistung mit allen zulässigen Betriebs- und Sendearten inkl. CW (Morsen) in allen in Polen für den Amateurfunkdienst zugelassenen Frequenzbereichen.
Die Funkgenehmigung der Kategorie 3 ermöglicht dem Inhaber den Betrieb mit maximal 100 Watt Sendeleistung mit allen zulässigen Betriebs- und Sendearten in folgenden in Polen für den Amateurfunkdienst zugelassenen Frequenzbereichen: 1810–2000 kHz, 3500–3800 kHz, 7000–7200 kHz, 14000–14350 kHz, 21000–21450 kHz, 28000–29700 kHz, 144–146 MHz, 430–440 MHz und 10–10,5 GHz.
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen (sowohl der Kategorie 1, als auch 3) liegt bei 10 Jahren.
Funkgenehmigung im Amateurfunkdienst, welche den Inhaber berechtigt die automatische Funkstation zu betreiben. Sendeleistung je nach Genehmigung.
Zusätzliche Funkgenehmigung wird nur dem Inhaber einer Genehmigung der Kategorie 1 erteilt. Maximale zugelassene Sendeleistung liegt bei 1500 Watt. Diese Kategorie der Genehmigung kann maximal ein Jahr gültig sein.
Die Erteilung der Amateurfunkgenehmigung kostet immer 82 PLN.
Die Rufzeichen[12] setzten sich in Polen wie folgt zusammen:
Das Präfix SR ist ausschließlich für die Rufzeichen der Kategorie 5 freigegeben.
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