Grundordnung des Königreichs Spanien Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel bezeichnet die aktuell gültige Verfassung, für verschiedene historische Verfassungen siehe Spanische Verfassung.
Die aktuell gültige Verfassung des Königreichs Spanien trat am 29. Dezember 1978 in Kraft.
Die Verfassung entstand in der Transition, also der Epoche des friedlichen Übergangs von der Franco-Diktatur zu einem demokratischen Staat westlichen Musters. Sie folgte den bis dahin geltenden spanischen Verfassungsgesetzen, die als so genannte Franco-Verfassung bezeichnet werden, und eine Gesetzessammlung mit Verfassungscharakter darstellten. Vorgänger der Verfassungsgesetze war die Verfassung der Spanischen Republik vom 9. Dezember 1931.
Die Verfassung des Königreiches Spanien ist am 31. Oktober 1978 vom spanischen Abgeordnetenhaus, Congreso de los Diputados und dem Senat verabschiedet und am 6. Dezember 1978 in einem Referendum vom spanischen Volk ratifiziert worden. Sieben Politiker waren zuvor als padres de la constitución mit der Ausarbeitung der neuen demokratischen Verfassung betraut worden, vier davon stammen aus dem früheren franquistischen Lager (unter ihnen auch ein ehemaliger Minister in der Diktatur Francos, Manuel Fraga Iribarne).
KönigJuan Carlos I. hat die Verfassung daraufhin am 27. Dezember 1978 unterzeichnet. Seit dem Inkrafttreten ist die Verfassung lediglich zweimal geändert worden. Durch Gesetz vom 27. August 1992 wurde – im Zusammenhang mit der Ratifizierung des EU-Vertrags – im Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung ein Wort ersetzt („aktives Wahlrecht“ durch „aktives und passives Wahlrecht“). Im September 2011 wurde eine „Schuldenbremse“ in Artikel 135 eingefügt.
Die spanische Verfassung gliedert sich in zwei Hauptteile, den Dogmatischen Teil mit den bürgerlichen Rechten und Pflichten und den Organischen Teil mit den Rechtsrahmen der staatlichen Organe. Für eine spanische Version der Verfassung auf Wikisource siehe am Ende dieses Artikels.
Dogmatischer Teil
Hier werden die fundamentalen Rechte und Pflichten der spanischen Bürger und der Einwohner Spaniens festgelegt. Er besteht aus folgenden Abschnitten:
Titel III: Die Cortes Generales – Artikel 66 bis 96: Die Cortes Generales sind die beiden Kammern des spanischen Parlamentes, das Oberhaus (cámara alta) Senat (Senado) und das Unterhaus (cámara baja) Abgeordnetenkongress (Congreso de los Diputados).
Kapitel I: Die Kammern – Artikel 66 bis 80
Kapitel II: Die Ausarbeitung der Gesetze – Artikel 81 bis 92
Kapitel II: Die internationalen Verträge – Artikel 93 bis 96
Titel IV: Die Regierung und die Verwaltung – Artikel 97 bis 107
Titel V: Die Beziehungen zwischen der Regierung und den Cortes Generales – Artikel 108 bis 116
Titel X: Die Verfassungsreform – Artikel 166 bis 169: Einfache Verfassungsänderungen benötigen jeweils 60% Zustimmung in beiden Kammern bzw. eine absolute Mehrheit im Senat und eine Zweidrittelmehrheit im Kongress; auf Antrag von 10% der Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder des Senats wird die Verfassungsänderung einer Volksabstimmung unterworfen. Änderungen von Titel I, Kapitel II, Sektion I, Artikel 15 bis 29, also der Grundrechte, sowie von Titel II, also die Krone betreffend, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern, die anschließend aufgelöst werden, nach der Neuwahl muss das neue Parlament wieder mit Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern zustimmen. Gleiches gilt für eine Gesamtrevision der Verfassung. Solche wesentliche Verfassungsänderungen müssen anschließend in einer Volksabstimmung gebilligt werden, um in Kraft zu treten.
Zusatzbestimmungen – vier Vorschriften: u. a. Anerkennung und Schutz der Gewohnheitsrechte (fueros)
Übergangsbestimmungen – neun Vorschriften
Aufhebungsbestimmung – hebt Vorgängerverfassungen und Vorgängergesetze mit Verfassungsrang auf.
Schlussbestimmung – Veröffentlichung und Inkrafttreten.
Verfassungsgesetze des Königreiches (Leyes Fundamentales del Reino), die sog. Franco-Verfassung 1938–1977
Heutige Verfassung seit 1978
Ein Exemplar der Constitución española de 1978 aus dem Kongress
Denkmal der spanischen Verfassung von 1978 in Madrid
Einband der spanischen Verfassung von 1931
Denkmal Cortes de Cádiz 1812 in Erinnerung an die erste spanische Verfassung
Francisco Balaguer Callejón: Das System der Rechtsquellen in der spanischen Verfassungsrechtsordnung. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge / Bd. 49, 2001, S. 413–442.
Manuel Medina Guerrero: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Spanien. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007, Bd. I, S. 625–685.
Mariano García Pechuán: Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Spanien. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2008, Bd. II, S. 747–776.
Hierbei steht Balearisch nicht für eine abgegrenzte Sprache, sondern die Bezeichnung steht als reiner Sammelbegriff für die balearischen Dialekte, aber eben keine kodifizierte Sprache und schon gar nicht Amtssprache. Die Amtssprache der Balearen ist neben Kastilisch/Spanisch das Katalanische, bzw. eine Dialektform der Letzteren (Sprachen in Spanien).