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Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ist ein Bündel gesetzgeberischer Maßnahmen, die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 umgesetzt wurden.
Basisdaten | |
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Titel: | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 |
Abkürzung: | UntStRefG nichtamtl. |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Erlassen am: | 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) |
Inkrafttreten am: | 18. August 2007 bzw. 1. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2009 |
Letzte Änderung durch: | Art. 16 G vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850, 2858) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. Dezember 2008 (Art. 17 G vom 20. Dezember 2008) |
GESTA: | D047 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Der Gesetzentwurf wurde am 14. März 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 6. Juli 2007 zugestimmt. Es trat am 1. Januar 2008 bzw. im Fall der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Unternehmensteuerreform verfolgte nach der Regierungsbegründung im Wesentlichen die folgenden Ziele:
Die nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften sank ab 2008 von 38,6 % auf 29,8 %. Dieser Wert gilt für einen Referenz-Hebesatz von 400 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung konnte je nach Kommune abweichen.
Durch die Möglichkeit einen niedrigeren Steuersatz auf einbehaltene Gewinne zu wählen, wurden Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmer) entlastet (Thesaurierungsbegünstigung): Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, beträgt der Steuersatz 28,25 % statt des tariflichen Einkommensteuersatz, der bei Einkommen über 250.000 Euro bis zu 45 % betragen kann. Der Prozentsatz von 28,25 % entspricht den o. g. 29,8 %. Damit will der Gesetzgeber eine Benachteiligung gegenüber Kapitalgesellschaften vermeiden. Im Falle der Entnahme wird der entnommene Gewinn mit 25 % nachversteuert. Die Nachversteuerung ist somit analog zu der Besteuerung von Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften geregelt, die mit 25 % Abgeltungssteuer belastet sind. Damit sollen thesaurierende Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden. Ob durch die Thesaurierungsbegünstigung eine steuerliche Entlastung eintritt, hängt von dem Zeitpunkt der späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnen und dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter ab, da die Gesamtsteuerbelastung mit 46,375 % in jedem Fall höher ist als die tarifliche Belastung mit Einkommensteuer.
Insgesamt sollte es für die Wirtschaft zu einer Nettoentlastung von 5 Milliarden Euro kommen, die jedoch sehr ungleich verteilt war: Die Tarifsenkung half Kapitalgesellschaften mit viel Eigenkapital und wenig Verbindlichkeiten sowie mit hohen Gewinnen. Auch dauerhaft ertragreiche Personenunternehmen sollten erheblich von der Thesaurierungsrücklage profitieren. Dagegen wurde es durch die neuen Hinzurechnungen zu Mehrbelastungen insbesondere bei der Gewerbesteuer bei Unternehmen kommen, die hohe Mieten, Pachten oder Leasingraten zahlen.
Das Bundesfinanzministerium berechnete für das Jahr 2008 steuerliche Mindereinnahmen von 6,6 Milliarden Euro, sowie 7,1 und 5,3 Milliarden Euro in den beiden Folgejahren. Die Netto-Entlastung der Unternehmen war langfristig auf rund 5 Milliarden Euro pro Jahr angesetzt.
Zur Gegenfinanzierung sollten unter anderem der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, die Abschaffung der degressiven Abschreibung und die so genannte Zinsschranke dienen. Zum Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen der Kommunen wurde der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage temporär abgesenkt.
Auf Initiative des Finanzausschusses des Bundesrats vom 3. April 2009 war es im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes zu Entschärfungen der Unternehmenssteuerreform gekommen (BR-Drucksache 168/1/09):
Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte am 19. Juni 2009.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gelten die oben genannten Korrekturen nunmehr dauerhaft, außerdem wurde z. B. die Hinzurechnung von Mieten bei der Gewerbesteuer abgemildert.
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