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Parlament des Königreichs Hannover Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Ständeversammlung des Königreichs Hannover war das Parlament des Königreichs Hannover. Ihr Sitz war das Leineschloss in Hannover.
Im Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg bestanden keine einheitlichen Landstände. Ausgehend von der territorialen Zersplitterung des nominell noch bestehenden Herzogtums Braunschweig-Lüneburg und anliegender Fürstentümer konnte das Kurfürstentum nach und nach eine Vielzahl von Landschaften, mit jeweiligen Landständen vereinigen. Während der größten territorialen Ausdehnung des Kurfürstentums waren es 7 Landschaften. Durch die Regierungsferne des zunehmend in London regierenden Kurfürsten konnten die Landstände ein relatives Eigenleben entwickeln. Die Stände setzen sich vor allem aus dem grundbesitzenden Adel zusammen. Daneben war die evangelische Kirche durch ihre Prälaten und die Städte durch Vertreter ihre Magistrate vertreten.
Nach der Kapitulation Hannovers 1803 in der Konvention von Artlenburg im Rahmen der Napoleonischen Kriege ging der größte Teil des Kurfürstentums 1807 bzw. 1810 im Königreich Westphalen auf. Hier bestanden die Reichsstände des Königreichs Westphalen als Parlament.
Auf dem Wiener Kongress 1814 entstand als Nachfolgestaat des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg das Königreich Hannover. Am 12. August 1814 wurde ein allgemeiner Landtag aus allen Landschaften des Königreichs einberufen. Dies war die erste reichsweite Ständeversammlung in Hannover.[1] Sie bestand aus 10 Deputierten der alten geistlichen Stifter, aus 43 ritterschaftlichen, 29 städtischen und 3 nichtadligen Deputierten. Präsident dieser provisorischen allgemeinen Ständeversammlung für das Königreich Hannover war Herbord Sigismund Ludwig von Bar. Der Leiter der Deutschen Kanzlei in London, Ernst Friedrich Herbert Graf zu Münster, beauftragte für die Kabinettsregierung des Regenten den hannoverschen Geheimen Kabinettsrat August Wilhelm Rehberg mit der regierungsseitigen Steuerung des Verfassungsprozesses. Dieser favorisierte ein Repräsentativsystem, das allerdings vom grundbesitzenden Adel und schließlich auch vom Regenten abgelehnt wurde.
Mit dem Beitritt zum Deutschen Bund hatte sich Hannover gemäß § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet, sich eine sogenannte landständische Verfassung zu geben. Mit der Verfassung vom 7. Dezember 1819 wurde dieser Pflicht entsprochen und die Ständeversammlung des Königreichs Hannover eingerichtet. Neben der Ständeversammlung des Reiches bestanden auch die Stände der Landschaften als Provinzialstände weiter. Angelegenheiten der Provinzen fielen nicht in die Kompetenz der Ständeversammlung, sondern der Provinzialstände.
Die Ständeversammlung bestand aus zwei Kammern:
In der ersten Kammer waren die adligen Grundeigentümer und die Vertreter der Kirche vertreten. In der zweiten Kammer waren die Städte vertreten. Während in den bisherigen Ständen der Landschaften ausschließlich die Magistrate die Vertreter bestimmten, waren nun die Hälfte der Deputierten von den Bürgerschaften gewählt. Beide Kammern waren gleichberechtigt.
Die Ständeversammlung hatte das Recht Steuern zu bewilligen (oder zu verweigern) und mussten bei der Verabschiedung von Gesetzen zu Rate gezogen werden. Sie hatten auch das Recht, sich mit Gesetzesvorlagen an den Monarchen zu wenden. Die Souveränität und das Recht Gesetze zu erlassen (oder die Verfassung zu ändern) lag beim König.
Die erste Kammer der Ständeversammlung bat 1831 die Regierung, der König möge eine neue Verfassung erlassen und die Ständeversammlung an der Beratung teilnehmen lassen. Aber erst unter dem Eindruck der französischen Julirevolution von 1830 und den damit verbundenen Wirren in Deutschland erließ König Wilhelm IV. am 26. September 1833 eine neue Verfassung, das Grundgesetz des Königreiches Hannover, dessen sechstes Kapitel die Landstände regelte.
Nach dieser Verfassung bestand die erste Kammer aus
Bezüglich der Majoratsherren (die ein persönliches erbliches Stimmrecht haben), war beschränkt auf Majoratsherren die aus einem im Königreiche gelegenen Rittergut und Grundvermögen mindestens 6000 Reichstaler jährlicher Einkünfte erzielen.
Die Zweite Kammer bestand aus
Die zehn Geistlichen und Gelehrten setzten sich wie folgt zusammen:
Daneben wählten die Städte und Gemeinden 37 Mitglieder. Neben zwei Deputierten der Residenzstadt Hannover waren dies je ein Abgeordneter der Städte Göttingen, Northeim, Hameln, Einbeck, Osterode, Duderstadt, Münden, Lüneburg, Uelzen, Celle, Harburg, Stade, Buxtehude, Verden, Nienburg, Osnabrück, Goslar, Hildesheim, Emden, Norden, Leer. Jeweils einen Abgeordneten entsandten die folgenden Wahlkreise:
Die 38 weiteren Deputierten wurden von den Grundbesitzern der oben nicht aufgeführten Orte gewählt:
Diese bestätigte das schon seit 1819 bestehende Recht der Ständeversammlung zur Steuerbewilligung, machte neue Gesetze außerdem von ihrer Zustimmung abhängig und ermächtigte sie, Anklage gegen verfassungsbrüchige Minister zu erheben. Dieses Staatsgrundgesetz blieb jedoch nur vier Jahre gültig.
König Ernst August, der schon als Thronfolger gegen die Verfassung protestiert hatte, hob am 30. November 1837 die Landstände auf und erklärte es am 1. November 1837, wenige Monate nach seiner Thronbesteigung, für aufgehoben, abgelehnt hatte er es von Anfang an. Dieser Schritt erregte nicht nur in Hannover, sondern in ganz Deutschland erhebliches Aufsehen und war insbesondere Auslöser für den berühmt gewordenen Protest der Göttinger Sieben. Bereits 1840 erhielt Hannover dann aber wieder eine Verfassung, der zwar wichtige freiheitliche Bestimmungen, wie z. B. die Verantwortlichkeit der Minister gegenüber der Ständeversammlung, fehlten, die der aufgehobenen im Übrigen aber über weite Strecken glich.
Nach dieser Verfassung setzte sich die erste Kammer weitgehend analog der Kammer von 1833 zusammen. Änderungen: Die Zahl der auf die Dauer des Landtags zu ernennenden angesehenen evangelischen Geistlichen wurde auf einen reduziert. Der Direktor der königlichen Domänenkammer und der Präsidenten des Ober-Steuer- und Schatzkollegiums wurden qua Amt Mitglieder der Kammer. Neu hinzugekommen waren auch die in den Provinziallandschaften gewählten Mitgliedern des Schatzkollegiums, die adelige Mitglieder einer Ritterschaft sein mussten. Der König konnte noch einen Adligen zum Mitglied ernennen.
Auch die zweite Kammer war in der Zusammensetzung sehr ähnlich der bisherigen Regelung. Die Städte verfügten über ein Mandat weniger, die sonstigen Gebiete über eines mehr.
Auch in Hannover gewannen die Liberalen im Rahmen der Märzrevolution Oberhand. Der König war gezwungen, mit Dekret vom 5. September 1848 eine neue Verfassung zu erlassen. Hierdurch änderte sich insbesondere die Zusammensetzung der Ersten Kammer, in welche nunmehr auch Vertreter des Handels- und Gewerbestandes gewählt wurden.
Die Ständeversammlung erhielt nun ein weitgehendes Budgetrecht sowie ein Recht auf Gesetzesinitiativen.
Mit dem Sieg der Reaktion sollten auch in Hannover nach dem Willen des Monarchen die alten Verhältnisse wiederhergestellt werden. Die Ständeversammlung leistet jedoch Widerstand und weigerte sich, entsprechende Gesetzesänderung zu genehmigen. Mit Dekret vom 4. August 1855 stellte der König daraufhin ohne Zustimmung der Stände die Verfassung und das Wahlgesetz von 1840 wieder her.
Nach der Niederlage im Deutschen Krieg endete die Selbstständigkeit des Königreichs Hannover. Es wurde als Provinz Hannover an Preußen angegliedert. Damit endete auch das Mandat der Landstände. Als Volksvertretung wurde danach der Provinziallandtag der Provinz Hannover gewählt.
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