Vorangegangen waren im schwäbischen Raum verschiedene ältere Zusammenschlüsse wie die Rittergesellschaft mit Sankt Jörgenschild von 1407 oder der Schwäbische Bund von 1488.
Am Ende des 15. Jahrhunderts entstand als Interessenvertretung des mindermächtigen hohen Adels in Sachen des Heiligen Römischen Reiches ein Grafenverein. Dieser trat neben das Wetterauische Reichsgrafenkollegium. Seit dem Reichstag von 1495 beanspruchten die Wetterauer und Schwaben je eine Stimme im Reichstag. Anfangs war indes nur die Stimme der Wetterauer Grafen unbestritten. Den Schwaben gelang erst 1524 vom Kaiser die feste Zusage für eine zweite gräfliche Kuriatstimme für die Reichsgrafen.
Seit 1549 verfügten die schwäbischen Grafen über eine ständige Gesandtschaft auf Reichsversammlungen. Die Gesandten vertraten ab 1557 auch die fränkischen Reichsgrafen. Mit der Bildung eines eigenen fränkischen Reichsgrafenkollegiums nach 1641 endete die Vertretung.
Im Jahr 1579 schloss das wetterauische mit dem schwäbischen Kollegium die Dinkelsbühler Union ab. Diese sah die gegenseitige Unterstützung gegen andere Reichsstände und einen gewaltlosen Interessenausgleich nach innen vor.
An der Spitze des Kollegiums standen zwei Direktoren, Grafenhauptmänner genannt. Hinzu kamen später Adjunkte aus den Mitgliedern als weitere Amtsträger. Ohne deren Zustimmung konnte kein Grafentag einberufen werden und die Direktoren hatten in wichtigen Fragen ihren Rat einzuholen. Zusammen mit einem Syndikus bildeten diese Amtsträger und die Direktoren den Kollegiatsrat. Alle Amtsträger wurden zunächst auf unbestimmte Zeit, schließlich auf Lebenszeit gewählt.
Das schwäbische Reichsgrafenkollegium kam ab 1533 zu regelmäßigen Grafentagen zusammen. Unterbrochen wurden die Treffen während des Dreißigjährigen Krieges zwischen 1630 und 1645. In der Regel fand er gleichzeitig mit den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises statt. Stimmrecht hatten die Oberhäupter der Mitgliedsterritorien. Bei dem Aussterben eines Geschlechts erlosch auch das Stimmrecht. Anfangs hatten die Grafen persönlich zu erscheinen, später konnten sie auch Vertreter entsenden. Es galt die einfache Mehrheit, seit 1613 die Zweidrittelmehrheit.
Voraussetzung der Mitgliedschaft war eine unmittelbare Reichsherrschaft. Seit Mitte des 16. Jahrhunderts gab es Ausnahmen. Danach gab es Realisten, d.h. solche Mitglieder, die tatsächlich über ein Territorium verfügten und Personalisten. Diese umfasste die Mitglieder, bei denen man vorübergehend oder auf Dauer auf den Besitz eines Territoriums verzichtete.
Auf den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises bildete das schwäbische Reichsgrafenkollegium die Grafenbank. Da die Mitglieder – bis auf Baden, das seit 1747 hinzukam – katholisch waren, gehörte das Kollegium zum Corpus Catholicorum. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Schwäbische Grafenbank # 98 ein. Das Ende des Reiches 1806 bedeutete auch das Ende des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums.
In § 26 wurde der Besitz des Johanniterordens garantiert und ihm dazu die Grafschaft Bonndorf zugeteilt. Bereits 1805 fiel Bonndorf an Württemberg und wurde im Rheinbundvertrag vom 12. Juli 1806 an Baden abgetreten (Art. 14, 19).
In § 32 wurde die Neuordnung der Virilstimmen im Reichsfürstenrat vorgenommen. Dabei erhielten eigene Virilstimmen und schieden aus dem Reichsgrafenkollegium aus
Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein,
Schwarzenberg erhielt eine zusätzliche Virilstimme für Klettgau.
1804 wurde Königsegg-Rothenfels an Österreich verkauft, jedoch bereits 1805 von Bayern annektiert.
Mit der Auflösung von Vorderösterreich und der Ballei Elsass und Burgund des Deutschen Ordens fielen in Art. VIII des Friedens von Schönbrunn vom 16. Dezember 1805 Montfort und Hohenems sowie die Kommende Rohr und Waldstetten an Bayern, bekräftigt im Rheinbundvertrag, Art. 17.
Die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von der Leyen (für Hohengeroldseck) wurden Signatarstaaten der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806. Allerdings verloren weitere Mitglieder des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums ihre Selbständigkeit und wurden mediatisiert.
Art. 24 zählte die Territorien auf, die den mit Napoleon verbündeten Rheinbundstaaten zugeschlagen wurden:
der König von Bayern erhielt Oettingen, die Grafschaften Fugger, Thannhausen und Eglingen,
der König von Württemberg erhielt Königsegg-Aulendorf, Waldburg, Justingen, Eglofs sowie im Art. 18 die ehemalige Deutschordenskommende Altshausen,
der Großherzog von Baden erhielt Fürstenberg, Klettgau und Sulz, Eberstein,
der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhielt die Herrschaft Straßberg[Anm. 5] sowie in Art. 23 die Deutschordenskommenden Achberg und Hohenfels.
Eine letzte Korrektur wurde im Grenzvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg, geschlossen in Paris am 18. Mai 1810, vorgenommen. Bayern erhielt Trauchburg und trat Oettingen-Baldern, Montfort, Helfenstein und Eglingen an Württemberg ab.
Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4. vollständig überarbeitete Auflage. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S. 569.
Wilfried Beutter: Schwäbisches Reichsgrafenkollegium. In: Gerhard Taddey: Lexikon der deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges. 2. überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1982, ISBN 3-520-81302-5, S. 1129.
Nikolaus Schönburg: Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches. Magisterarbeit, Wien 2008, S. 99ff., Digitalisat (PDF; 893kB).
Die Grafschaft Werdenberg war bereits seit 1483 in andere Hände gelangt und kam über die Grafen von Sax-Misox und die Freiherren von Hewen 1517 an den eidgenössischen Kanton Glarus.
Die Besitzungen der Truchsessen von Waldburg einschließlich Waldburg-Scheer wurden 1806 von Württemberg mediatisiert; Trauchburg wurde 1810 von Württemberg an Bayern abgetreten. Waldburg-Scheer war nicht im Schwäbischen Reichsgrafenkollegium vertreten, da es seit 1680 als österreichisches Mannlehen galt. Als Lehensinhaber der 1786/87 erworbenen gefürsteten Reichsgrafschaft Friedberg-Scheer (gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg als Erben der 1772 ausgestorbenen Linie Waldburg-Trauchburg) besaßen die Fürsten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwäbischen Reichskreis, Bank der Grafen und Herren, III. (konstanzisches) Viertel. Waldburg war trotz Reichsfürstenstand nicht vor 1803 in den Reichsfürstenrat aufgenommen worden, wurde aber in der Aufrufordnung nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 nicht geführt.
Als Lehensinhaber der 1786/87 erworbenen gefürsteten Reichsgrafschaft Friedberg-Scheer (gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg-Scheer) besaßen die Fürsten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwäbischen Reichskreis, Bank der Grafen und Herren, III. (konstanzisches) Viertel.
Straßberg wurde zwar 1806 von Hohenzollern-Sigmaringen mediatisiert; der Fürst von Thurn und Taxis behielt seinen Grundbesitz, die sogenannte Grundherrschaft.
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