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Art von Wahlvorschlag Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Listenvereinigung ist ein Wahlvorschlag, der von mehreren Parteien oder Wählergruppen gemeinsam aufgestellt wird. Bei Kommunalwahlen bezeichnet man eine Listenvereinigung als gemeinsamen Wahlvorschlag. Von einer Listenvereinigung zu unterscheiden ist eine Listenverbindung, bei der mehrere Wahlvorschläge in der Weise verbunden sind, dass sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber bei der Sitzzuteilung als Einheit gewertet werden.
Bei Bundestagswahlen sind Listenvereinigungen nicht zulässig. Nur (einzelne) Parteien dürfen Landeslisten aufstellen.
Siehe auch: Kandidaturmodelle der WASG/PDS zur Bundestagswahl 2005
In den meisten Bundesländern sind Listenvereinigungen bei Landtagswahlen nicht zulässig.
Bei der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt konnten Parteien Listenvereinigungen eingehen. Zur Landtagswahl 2006 kandidierten beispielsweise drei Listenvereinigungen, an denen sich jeweils zwei bis drei Kleinparteien beteiligten. Mit dem sechsten Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) vom 31. März 2008 wurde die Möglichkeit einer Listenvereinigung zur Landtagswahl abgeschafft.
Als derzeit einziges Bundesland erlaubt Brandenburg gemäß § 22 BbgLWahlG Listenvereinigungen bei der Wahl zum Landtag von Brandenburg.[2] Zur Landtagswahl 2009 kandidierten beispielsweise die Freie Wähler Deutschland und die Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler zusammen als Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler. Die daraufhin beantragte Parteienfinanzierung wurde der Listenvereinigung jedoch verweigert, da diese nach Auffassung der Bundestagsverwaltung Listenvereinigungen nicht zusteht.[3] Daher tritt das Bündnis seit 2014 bei Landtagswahlen als eigenständige politische Partei an.
Zur Landtagswahl in Brandenburg 2024 traten die Parteien Piratenpartei, ÖDP und Volt gemeinsam als Listenvereinigung Plus Brandenburg an.[4][5]
Die Kommunalwahlgesetze mehrerer Bundesländer erlauben gemeinsame Wahlvorschläge.
Auf Kreisebene gehen dabei meist nur kleinere Parteien gemeinsame Wahlvorschläge ein, auf Gemeindeebene sind häufiger auch größere Parteien beteiligt.
Bei Wahlen des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats kommt es auch öfters zu gemeinsamen Wahlvorschlägen von Listen, die zur Wahl des Kommunalparlaments getrennt antreten. Der Begriff Listenvereinigung ist bei solchen gemeinsamen Wahlvorschlägen nicht zutreffend, da ja keine Kandidatenliste, sondern eine einzelne Person nominiert wird.
In Österreich ergibt sich die Zulässigkeit von Listenvereinigungen implizit aus der rechtlichen Trennung von politischen Parteien und Wahlparteien, explizit wird ihre Möglichkeit unter anderem in § 4 (1) des Parteiengesetzes erwähnt.
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