Landwirtschaftsgericht
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Das Landwirtschaftsgericht ist seit 1953 in Deutschland bundesweit eine Abteilung des Amtsgerichts mit ausschließlicher Zuständigkeit zur Entscheidung über Landwirtschaftssachen. Übergeordnet sind die Senate für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof.[1] In allen diesen besonderen Spruchkörpern sind ehrenamtliche Richter beteiligt (zum Ganzen § 2 LwVfG).[2]
Vorläufer waren ab 1933 die Anerbengerichte nach dem Reichserbhofgesetz, ab 1947 die Bauerngerichte in der amerikanischen, die Landwirtschaftsgerichte in der französischen und die Gerichte für Landwirtschaftssachen in der britischen Zone.[3]