Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
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Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)[1] regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen. Für die Vollzugsbeamten des Bundes gilt hingegen das UZwG.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen |
Kurztitel: | (kein amtlicher Kurztitel) |
Früherer Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen |
Abkürzung: | UZwGBw[1] |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Fundstellennachweis: | 55-6 |
Erlassen am: | 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) |
Inkrafttreten am: | 17. November 1965 |
Letzte Änderung durch: | Art. 12 G vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3210) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2008 (Art. 16 Abs. 1 G vom 21. Dezember 2007) |
GESTA: | C111 |
Weblink: | Text des UZwGBw |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Es dient als Streitkräftepolizeirecht und wird durch innerdienstliche Weisungen und Dienstvorschriften der Bundeswehr, vor allem durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 14/9, ergänzt. Das UZwGBw soll es der Bundeswehr ermöglichen, sich vor Straftaten gegen die Bundeswehr und Störungen der dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Es ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Soldaten für die Ausübung von Zwang gegen Privatpersonen und gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall unverändert. Rechtsbegriffe, die im Gesetz zur Verwendung kommen, entsprechen denen der Strafprozessordnung und dem allgemeinen Polizeirecht.