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Jugendschutzgestz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften war ein deutsches Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Schriften, der so genannten Schundliteratur. Es existierte von 1926 bis 1935.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften |
Kurztitel: | Schmutz- und Schundgesetz, Schund- und Schmutzgesetz (beide nicht amtlich) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 18. Dezember 1926 (RGBl. I S. 505) |
Inkrafttreten am: | 7. Januar 1927 |
Außerkrafttreten: | 31. März 1935 (§ 1 G vom 10. April 1935, RGBl. I S. 541) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Zur Durchsetzung des Gesetzes wurde in Berlin und München je eine Prüfstelle für Schund- und Schmutzschriften eingerichtet. Diese entschied darüber, welche Werke auf der „Liste der Schmutz- und Schundschriften“ geführt wurden. Antragsberechtigt waren Landeszentralbehörden und Landesjugendämter. Als Revisionsinstanz fungierte die an der Deutschen Bücherei in Leipzig eingerichtete Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften, bei der das Reich, die Länder sowie betroffene Verfasser und Verleger Antrag auf Nicht-Aufnahme beziehungsweise Streichung stellen konnten.
Der Verkauf der gelisteten und damit indizierten Schriften an Personen unter 18 Jahren war verboten, ebenso Werbung dafür. An Personen über 18 Jahren durften sie nicht an der Haustür oder auf öffentlichem Gelände verkauft werden. In Geschäften durften sie nicht zur Schau gestellt, sondern nur „unter der Ladentheke“ vertrieben werden. Verstöße gegen das Gesetz wurden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
Das Gesetz definierte nicht, nach welchen Kriterien Schriften als „Schmutz-“ oder „Schundschriften“ eingestuft werden sollten. Es legte nur fest, dass politische, weltanschauliche oder religiöse Meinungsäußerungen als solche keine derartige Einstufung erlaubten. In der Praxis wurden vor allem Groschenhefte und erotische Literatur auf die Liste gesetzt.
Mit Gründung der Weimarer Republik eskalierte der bereits im Kaiserreich herrschende Streit darüber, ob und inwieweit der Staat zu entscheiden hätte, welche Medien – also Schriften, Bilder, Filme, Theaterstücke – der Bevölkerung und insbesondere auch der Jugend zugänglich sein dürften. Während die SPD, DDP und auch die weiter links stehenden Parteien (USPD, später KPD) sich gegen staatliche Eingriffe aussprachen, forderten insbesondere das Zentrum und die DNVP, aber auch die nationalliberale DVP, einen „Schutz vor der Volksverwüstung schlimmster Art“, wie der evangelische Pastor und DNVP-Reichstagsabgeordnete Reinhard Mumm freizügige Filme nannte.
Mumm, der bereits in Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung für Filme eine Ausnahme vom Zensurverbot durchgesetzt hatte und auch treibende Kraft hinter dem Reichslichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 war, war folgerichtig auch einer der vehementesten Befürworter des Schmutz- und Schundgesetzes.
Mit der Errichtung der so genannten Reichsschrifttumskammer in der Zeit des Nationalsozialismus verfügten die Machthaber über eine wirksame Institution zur Kontrolle des in Deutschland veröffentlichten Schrifttums. Das Schmutz- und Schundgesetz wurde deshalb am 10. April 1935 aufgehoben. Die Indizierung jugendgefährdender Schriften sollte gemäß einem Erlass der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 mittels der „Liste 2 der für Büchereien und Jugendliche ungeeigneten Druckschriften“ erfolgen, die allerdings erstmals 1940 erschien (die Liste 1 enthielt die „Verbrannten Bücher“). Eine zweite, veränderte Fassung erschien 1943.[1] Die in der Liste 2 enthaltenen Titel, zu denen z. B. Heftchenreihen wie „Rolf Torrings Abenteuer“ oder „Sun Koh – Der Erbe von Atlantis“ zählten, durften nicht öffentlich ausgelegt, in Büchereien nicht verliehen und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.[2]
Nach Ende des NS-Staates forderten insbesondere Politiker von CDU, CSU und DP die Wiedereinführung eines Schmutz- und Schundgesetzes. So wurde in die Verfassung des Freistaates Bayern 1946 eingefügt, die „Bekämpfung von Schmutz und Schund“ sei „Aufgabe des Staates und der Gemeinden“.[3] In Rheinland-Pfalz wurde am 12. Oktober 1949 das Landesgesetz zum Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund (GVBl. I S. 505) erlassen. Dieses hatte Bestand bis mit dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. 1953 I S. 377) schließlich eine bundesrechtliche Regelung in Kraft trat, auf dessen Grundlage außerdem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geschaffen wurde. Seit 2003 ist die Materie mit anderen Gebieten des Jugendschutzes im neu gefassten Jugendschutzgesetz geregelt.
In der DDR wurde der Begriff ideologisch für die Auseinandersetzung der Gesellschaftssysteme genutzt und mit folgender Lesart definiert (Lexikon A–Z in zwei Bänden. Leipzig 1958): Schundliteratur: „Literatur, die nach Form und Inhalt wertlos (z. B. verlogen-sentimentale Liebesromane) und, besonders für Jugendliche, moralisch gefährlich ist (z. B. Gangstergeschichten). Die S. wird in den Ländern des Friedenslagers energisch bekämpft und vor allem durch eine wertvolle Jugendliteratur ausgeschaltet, während sie in den kapitalistischen Ländern teilweise in den Dienst der Aufrüstung gestellt wird.“ In den Schulen der DDR wurden jährlich durch die Klassenleiter Belehrungen über das Verbot von sogenannter „Schmutz- und Schundliteratur“ durchgeführt. Der Erlass der Verordnung zum Schutze des Jugend am 15. September 1955 wurde im Parteiorgan Neues Deutschland damit begründet, dass die psychologische Kriegsführung aus dem Westen diese erforderlich mache.[4] Dieselbe Verordnung aus dem Jahr 1969 verlangte von den Schullehrern, Taschenkontrollen durchzuführen. In einem Akt von Selbstkritik rückte 1972 der Magistrat von Groß-Berlin von dieser „überspitzten“ Praxis ab.[5]
In Österreich wurde das entsprechende 97. Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung eingeführt.
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