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deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Daneben kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.
Basisdaten | |
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Titel: | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes |
Kurztitel: | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, [Kriegswaffenkontrollgesetz] (nicht amtlich) |
Abkürzung: | [KrWaffKontrG] (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 190-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) |
Inkrafttreten am: | 1. Juni 1961 |
Neubekanntmachung vom: | 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) |
Letzte Änderung durch: | Art. 25 G vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Dezember 2022 (Art. 14 G vom 19. Dezember 2022) |
GESTA: | D034 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).[1][2]
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.[3]
Das KrWaffKontrG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach den §§ 19–20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials als Straftatbestände ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
Zu den Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes zählen alle zur Kriegsführung vorgesehenen Waffen gemäß Kriegswaffenliste, zum Beispiel:
Es wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[5] und Gesetzeslücken zu leicht umgangen werden kann[6] und somit ergänzende Regelungen benötigt, wie z. B. das Außenwirtschaftsgesetz. Auch den Handel mit Produktionslizenzen für Waffen im Ausland reguliert das KrWaffKontrG demnach nur unzureichend.[7] Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene, und erhöht somit die Rechtsunsicherheit.[8] Kritiker der bisherigen Gesetzeslage bewerten es als Zwischenerfolg, dass ihr Vorschlag eines nationalen Rüstungsexportkontrollgesetzes[9] Eingang in den Koalitionsvertrag der im November 2021 gebildeten Ampelkoalition gefunden hat.[10][11]
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