Gerichtsstrukturgesetz
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Das Gerichtsstrukturgesetz regelt die Einrichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern und deren örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte wird neben dem Gerichtsstrukturgesetz auch durch dessen Ausführungsgesetz[1], einige Verordnungen des Justizministeriums[2] und Staatsverträge mit anderen Ländern[3] geregelt.
Basisdaten | |
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Titel: | Gerichtsstrukturgesetz |
Abkürzung: | GerStrukG nicht amtl. |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Mecklenburg-Vorpommern |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. März 1991 (GVOBl. M-V S. 103) |
Inkrafttreten am: | 24. April 1991 |
Letzte Neufassung vom: | 7. April 1998 (GVOBl. M-V S. 444, ber. S. 549) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1998 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 Nr. 6 G vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
2. März 2015 (Art. 6 S. 2 G vom 11. November 2013) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gerichtsstrukturgesetz wurde mehrfach geändert, wobei die letzte Reform vom November 2013 zu zahlreichen Protesten führte. Mit einem Volksbegehren wandten sich über 120.000 Bürger vor allem gegen die Standortschließungen einiger Amtsgerichte. Am 6. September 2015 fand hierzu ein Volksentscheid statt. Dieser scheiterte allerdings am Zustimmungsquorum.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht im Gerichtsstrukturgesetz normiert. Regelungen zum Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sind stattdessen im Landesverfassungsgerichtsgesetz[4] und in der Landesverfassung[5] enthalten.