Gefahrengebiet (Polizeirecht)
Art von Gebiet im öffentlichen Raum nach dem Hamburger Polizeirecht / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Ein Gefahrengebiet ist nach dem Hamburger Polizeirecht ein Gebiet im öffentlichen Raum, in dem „aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden“. In diesem Gebiet kann die Polizei Hamburg bestimmte polizeiliche Standardmaßnahmen durchführen, ohne im Einzelfall prüfen zu müssen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.[1]
Obwohl das OVG Hamburg die Eingriffsgrundlage in einem obiter dictum für verfassungswidrig hielt,[2] hält die Polizei Hamburg weiterhin an der Maßnahme fest.[3] Ende April 2016 gab der Hamburger Senat bekannt, dass die Regelungen zum Jahresende 2016 abgeschafft werden und durch „gefährliche Orte“ mit strikteren Vorgaben für Polizeikontrollen ersetzt werden sollen.[4]
Jeder in diesem Gebiet kann durchsucht werden; Polizisten können damit ohne weitere Voraussetzungen
- Personen kurzfristig anhalten,
- sie befragen,
- ihre Identität feststellen und
- mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
Bei der Einrichtung eines Gefahrengebiets handelt es sich um eine Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten. Innerhalb eines Gefahrengebiets wird für die beschriebenen Maßnahmen auf das Vorliegen einer Gefahr verzichtet. Davon sind Maßnahmen der Strafverfolgung zu unterscheiden, bei denen keine Gefahr, sondern ein Verdacht vorliegen muss.
In anderen Bundesländern bestehen ähnliche Regelungen.